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4. Urteil der IL, Zivilabteilang vom 4. März 1914 i. S. Hirt und Müller gegen Müller.
Gegenseitiges Verhältnis der Art. 22 und 25 BG betr. d. zivilr. Verh. d. N. u. A. (Erw. 3). — « Unterstellung » der Erbfolge unter das heimatliche Recht gemäss Art. 22 leg. cit. : erforderlich ist eine ausdrückiiche Erklärung in diesem Sinne (Erw. À).
Sachverhalt
A. — Der verstorbene Bruder der Beschwerdeführer und Ehemann der Beschwerdebeklagten, der im Kanton Aargau heimatberechtigt war, hat am 14. März 1910 an seinem damaligen Wohnort Lengnau (Aargau) mit der Beschwerdebeklagten folgenden Erbvertrag (« Ehevertrag ») abgeschlossen :
« Der den andern Teil überlebende Ehegatte erhält nach dem gottgefälligen Ableben des andern Ehegatten dessen ganze Verlassenschaft zum alleinigen und unbeschränkten Eigentum. » Bald darauf — der genaue Zeitpunkt ist aus den Akten nicht ersichtlich — verlegte er seinen Wohnsitz nach Seebach (Zürich). Dort verstarb er am 24. November 1911.
Die Beschwerdeführer nehmen den Standpunkt ein. dass die Erbfolge sich nach zürcherischem Recht zu 16 Erbrecht, Ne,4 richten habe; die Beschwerdebeklagte dagegen will aargauisches Recht angewendet wissen.
Es steht fest, dass die Beschwerdeführer nach zürcherischem Recht pilichtteïlberechtigt sind, nach aargauischem Recht dagegen nicht. Die Hôhe der Erbschaft und infolgedessen auch die Hôühe des den Beschwerdeführern nach aargauischem Recht zukommenden Pflichtteils sind streitig.
B. — Durch Urteil vom 10. Dezember 1913 hat die I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfragen :
« 1. Ist der zwischen dem im November 1911 in See- » bach verstorbenen Alfred Müller, Schreiner, von Leng- » nau und der Beklagten unterm 14. März 1910 abge- » schlossene Ehevertrag aufzuheben, soweit er den » Pflichtteil verletzt ?
» 2. [st die Beklagte verpflichtet, den Betrag dieses » Pflichtteils an die Kläger heraus zu zahien, eventuell » wie ist der Nachlass des Alfred Müller zu teilen ? » erkannt :
« Die Klage wird abgewiesen. » Dieses Ürteil ist folgendermassen begründet : Nach Art. 25 BG betr. d. zivilr. Verh. unterstehe der Erbvertrag grundsätzlich dem Recht des Kantons Aargau, . wo die Ehegatten Müller wohnten, als sie den Vertrag _ abschlossen. Die Einschränkung, die der zweite Satz des Art. 25 zum Schutze des Pflichtteilsrechtes enthalte, sei nicht über allen Zweifel deutlich. Wenngleich die Verweisung auf Art. 22 auf das Pflichtteilsrecht am letzten Wohnsitze des Erblassers hindeute, so erstrecke sie sich doch auch auf die in Art. 22 geschaffene Môglichkeit, ein anderes Pflichtteilsrecht — nämlich das der Heimat — gelten zu lassen. Da der Gesetzgeber «bei Art. 25 dessen bewusst war, dass eine gewisse Aenderung des Pflichtteilsrechtes erlaubt sei », kônne er mit dem zweiten Satze des Art. 25 nicht wohl etwas anderes als zwingende Vorschriften des Pflichtteilsrechtes gemeint haben ; es wäre auch nicht recht begreiflich, wenn” der Gesetzgeber im Widerspruche damit, dass er das Vertragsrecht anerkannte, ihm im zweiten Satze um dispositiver Gesetzesbestimmungen willen die Geltung versagt hätte, und auf keinen Fall sei nôtig, dies aus Art. 25 herauszulesen. In der Anwendung auf den vorliegenden Fall bedeute also der zweite Satz von Art. 25, dass für den Erbvertrag das Recht des Wohnsitzes im Kanton Aargau «bloss insoweit nicht seine Geltung behielt, als beim Tode des Erblassers die Leibeserben einen unentziehbaren Pflichtteil hatten, unentziehbar sowohl nach dem Rechte des Kantons Zürich, wo die Erbschaîft erôffnet wurde, wie des Kantons Aargau als des Heïimatkantons. » Dies sei jedoch nicht der Fall. Uebrigens dürfe daraus, dass der Erblasser den Erbvertrag in seinem Heimatkanton abgeschlossen habe, wenige Tage bevor er in den Kanton Zürich übersiedelte, unbedenklich gefolgert werden, er habe den Wohnsitz im Kanton Aargau noch benutzen wollen, um die Beerbung nach dem, ihm bis dahin am nächsten liegenden Heimatrechte zu ordnen, und er habe diesem Willen einen Ausdruck gegeben, den als genügend anzusehen der Wortlaut des Art. 22 BG betr. d. zivilr. Verh. gestatte.
C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, als «Berufung» bezeichnete zivilrechtliche Beschwerde, die dem Bundesgericht innerhalb der Frist des Art. 90 OG durch die IL Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts zugesandt worden ist, mit dem Antrag :
« Das angefochtene Urteil sei als unbegründet auf- » zuheben d. h. die Klage gutzuheissen und event. der » Fall zur materiellen Behandlung an die kantonale » Instanz zurückzuweisen in dem Sinne, dass zürche- » risches und nicht aargauisches Recht anzuwenden sei » und mit der Begründeung, es liege eine Verletzung des Bundesgesetzes betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse VOr.
18 Erbrecht. N° 4.
Erwägungen
os. 2. — Die erbrechtlichen Verhältnisse des am
24. November 1911 verstorbenen Alfred Müller, um dessen Erbschaîft es sich handelt, beurteilen sich, wie die Vorinstanz und die Parteien übereinstimmend angenommen haben, gemäss Art. 15 SchiT ZGB noch nach dem frühern kantonalen Recht, und es ist infolgedessen die Frage, welches kantonale Recht zur Anwendung gelange (dasjenige des Wohnsitzkantons Zürich oder dasjenige des Heimatkantons Aargau), in der Tat nach dem BG betr. die zivilr. Verh. zu entscheiden.
3. Der Auffassung der Vorinstanz über das gegenseitige Verhältnis der Art. 22 und 25 des erwähnten Bundesgesetzes kann nicht beigetreten werden. Dieses Verhältnis ist kein anderes, als sich aus dem durechaus klaren Wortlaut des Art. 25 ergibt. Darnach beurteilt sich der Inhalt eines zwischen Ehegatten abgeschlossenen Erbvertrages grundsätzlich nach dem «Rechte des Wobhnsitzes des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlusses », jedoch mit der Ausnahme, dass «hinsichtlich des Noterbenrechts » das «für die Erbfolge massgebende Recht » anwendbar ist. Dieses, « für die Erbfolge massgebende Recht » ist nun aber seinerseits, nach Art. 22, grundsätzhch das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers und nur ausnahmsweise das Recht des Heimatkantons, nâmlich dann, wenn der Erblasser « die Erbfolge in seinen Nachlass dem Rechte seines Heimatkantons » «unterstellt» hat. Dafür, dass auch beim Mangel einer solchen « Ünterstellung » das Pflichtteilsrecht des Kantons des letzten Wohnsitzes nur insoweit gelte, als es mit demjenigen des Heimat- oder Vertragskantons übereinstimme — wie die Vorinstanz annimmt —, finden sich im Gesetze keine Anhaltspunkte.
4. Die Frage, ob die in Art. 22 vorgesehene « Unterstellung » der Erbfolge unter das heimatliche Recht ausdrücklich zu geschehen habe, oder auchstill1- schweïgen d erfolgen kônne, ist vom Bundesgerichie bereits in einem frühern Urteil (AS 30 I S. 317 ff) im erstern Sinne entschieden worden. Ist es nun auch richtig, dass nach Lage des Falls die betreffende Erwägung nicht allein ausschlaggebend gewesen sein mag, und sind auch die tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall etwas andere als damals, so liegt doch keine Veranlassung vor, von den damaligen grundsätzlichen Ausführungen heute abzugehen. Bei der Unterstellung der Erbfolge unter das heimatliche Recht handelt es sich um ein Formalgeschäîft, bei welchem an die Deutlichkeit der Willenserklärung ein strenger Masstab anzulegen ist. Durch die Bestimmung des Art. 22 wollte der Gesetzgeber gerade solche Prozesse, wie den vorliegenden, vermeiden und jede Erürterung darüber abschneiden, welches wohl der unausgesprochene oder unvollkommen zu Tage getretene Wille des Erblassers hinsichtlich des anwendbaren Rechts gewesen sein mochte. Die Aufstellung des Erfordernisses einer ausdrücklichen « Unterstellung » der Erbfolge unter das Heimatrecht, falls nicht einfach das Wohnsitzrecht gelten solle, war umso naheliegender, als erfahrungsgemäss in zahlreichen Füällen ein bestimmter Wille des Erblassers hinsichtlich der Frage des angwendbaren Rechts überhaupt nicht existiert, für diese Fälle also so wie so eine Regel aufgestellt werden musste. Mag nun auch eine gewisse Wahrscheinlichkeïit dafür sprechen, dass ein Erblasser, der zu Gunsten anderer als seiner gesetzlichen Erben ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen hat, seine Erbfolge demjenigen Recht unterstellen wollte, das die Erreichung der von ihm beabsichtigten Rechtswirkung ermôglichte, so kann es doch auch vorkommen, dass der Erblasser aus andern Gründen, die sich nicht auf das Noterbrecht bezogen, die Anwendung des Heimatrechtes nicht wünschte, oder dass er sie nur für so lange wünschte, als er in seinem Heimatkanton wohnen würde, oder endlich, dass er zwar ursprünglich die Anwendung 20 Erbrecht. N° 4.
des Heimatrechts schlechthin wünschte, mit einem spâtern Wohnsitzwechsel aber zugleich die Absicht der Unterstellung unter das Recht des neuen Wohnsitzes verband, u. s. w. Alle, naturgemäss meist fruchtlosen Erôrterungen über diese und andere Môglichkeiten oder Wabhrscheinlichkeiten werden überflüssig, wenn daran festgehalten wird, dass, in Ermangelung einer ausdrücklichen Unterstellung der Erbifolge unter das heimatliche Recht, dasjenige des D om z1l kantons gilt.
Uebrigens ist im vorliegenden Fall keineswegs festgestellt, dass der Erblasser im Momente, als er den Erbvertrag abschloss, schon beabsichtigte, in den Kanton Zürich überzusiedeln. Beabsichtigte er es aber noch nicht, so konnte er auch nicht den Willen haben, die Anwendung des zürcherischen Rechts dadurch auszuschliessen, dass er im Kanton Aargau einen Erbvertrag abschloss. Es fehlt also nicht nur die, grundsätzlich erforderlicheausdrückliche Unterstellung der Erbfolge unter das heimatliche Recht, sondern es liegt auch eine unzweideutige stillschweigende Wil lenskundgebung in dieser Richtung nicht vor.
5. Aus dem gesagten ergibt sich, dass die vorliegende Streitsache nach zürcherischem und nicht nach aargauischem Recht zu beurteilen war und daher, zur weitern Behandlung nach zürcherischem Recht, an die kantonalen Gerichte zurückgewiessen werden muss.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der EL. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts aufgehoben und die Sache zur weitern Behandlung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen.
HI. SACHENRECHT DROITS RÉELS