Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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35. Urteil der IT. Ziviabteilung vom 1. April 1914 i. S. Wiprâchtiger gegen Bieri.

Bâuerliches Erbrecht (Art. 620 und 621 ZGB). Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten betr. Uebernahme eines landwirtschaîtlichen Gewerbes im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen. Streitwertberechnung in solchen Fällen. — Verhältnis zwischen Art. 620 einerseits und Art. 621 anderseits. — Uebernahmerecht der weiblichen Erben.

Sachverhalt

A. — Am 27. April 1912 verstarb auf dem Hof « Vorderbodengaden », einem Bergheimwesen bei Hasle (Luzern), der Eigentümer dieses Hofes, Robert Kuster. Als Erben hinterliess er seine Mutter (die Beklagte)}, sowie drei Schwestern (worunter die Klägerin). Die Beklagte ist in zweiter Ehe mit dem bisherigen Pächter des Gutes, Anton Bieri, verheiratet .

Am 27. Septemher 1912 entschied die in § 84 luz. Einf.- Ges. z. ZGB vorgesehene « Schätzungskommission » dahin, dass die Liegenschaft einen « Anrechnungswert » von 20,000 Fr. habe und der Beklagten « im Sinne des Art. 621 ZGB » zugewiesen werde.

B. — Durch Urteil vom 11. November 1913 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfragen a) der Klägerin:

« Ist die Liegenschaft des Robert Kuster sel. im Vor- » derbodengaden, Hasie, ôffentlich zu versteigern und der » daherige Entscheid der Schätzungskommission dement- » sprechend umzuändern ? » b) der Beklagten:

« Ist die Klage abzuweïisen und der Entscheïd der Schät-

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