Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

40 III 431

80. Entscheid vom 17. Dezember 1914 i. S. Hinden-Biumer und Genossen.

Annullierung einer Abtretung nach Art. 260 SchKG durch die Konkursverwaltung wegen Nichteinhaltung der Klagefrist ? — Weiterziehbarkeit einer solchen Verfügung. — Gilt die Anrufung des Friedensrichters als gerichtliche Geltendmachung im Sinne der im Abtretungsformular enthaltenen Anweisung ?

Sachverhalt

A. — Am 12. November 1913 trat das Konkursamt Zug einen Anspruch der Konkursmasse des Karl DinkelWaldis in Zug gegen Joseph Nigst in Biel « aus Nichierfüllung der Steigerungsbedingungen betreffend die konkursamtliche Steigerung der Liegenschaft Hotel und Pension Waldheim, Zug » im Sinne des Art. 260 SchKG an eine Reïhe von Konkursgläubigern ab, darunter an die Rekurrenten, Witwe Rahel Agatha Hinder-Blumer in Zürich und ihre Tochter Fernanda Elsa, August Weiss, Stadtschreiber in Zug und Emil Landolt, Weinhändler in Zürich, sowie an Joseph Bloch in Zug. Das Konkursamt verfügte dabei gemäss Zift. 6 der im Abiretungsformular aufgeführten Bedingungen, dass es sich die Annullierung der Abtretung für den Fall vorbehalte, dass der Anspruch nicht bis zum 31. Dezember 1913 gerichtlich geltend 432 Entscheidungen der Schuldbetreibungsgemacht werde. Die Rekurrenten 1eichten am 31. Dezember 1913 beim Richteramt I in Biel Klage gegen Joseph Nigst in Biel ein, während Joseph Bloch am genannten Tage bloss ein Gesuch um Vorladung des Joseph Nigst zum Aussühnungsversuch stellte und die übrigen Abtretungsgläubiger gerichtliche Schritte gegen Nigst übeihaupt unterliessen. Infolgedessen ersuchten die Rekurrenten das Konkursamt Zug, die Abtretung an sämtliche übrigen Abtretungsgläubiger zu annullieren. Sie machten geltend, dass unter gerichtlicher Geltendmachung eines Ansprucks nur solche Massnahmen verstanden seien, die die Rechtshängigkeit des Streites bewirken, und dass . die Rechtshängigkeit nach § 137 bern. ZPO erst mit der Einreichung der Klage, nicht schon mit dem Gesuch um Vorladung zum Aussühnungsversuch eintrete. Das Konkursamt entsprach diesem Gesuche in Beziehung auf alle genannten Gläubiger mit Ausnahme des Joseph Bloch.

B. — Hierauf erboben die Rekurrenten Beschwerde mit dem Begehren, es sei auch die Annullierung der Abtretung an Bloch auszusprechen.

Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde, dass es sich bei der Fristansetzung um einen Vorbehali handle, von dem die Konkuisverwaltung je nach den Umständen Gebrauch macher kôünne oder nicht (AS Sep.-Ausg. 6 N° 34 und 88, 14 No 39%.

Die Aufsichtsbehôrde des Kantons Zug wies die Beschwerde durch Ertscheid vom 14./16. November 1914 mit folgender Begründung ab : Nach der Konkursverordnung und der neuen Praxis des Bundesgerichts stehe es zwar im Belieben des Konkursamtes, den Abtretungsgläubigern Fristen anzusetzen oder nictt ; aber die von ihm angesetzten Fristen seien Ausschlussfristen. Immerhin kôünne die Konkursverwaltung die Frist verlängern oder trotz des Ablaufs der Frist die Abtretung aufrechthalten. Bloch habe nun aber entgegen der Auffassung der * Ges.-Ausg. 29 I N° 56, II S. 751 f. Erw. 4, 37 I N° 68.

Rekurrenten die Klagefrist eingehalten. Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 1907 in Sachen Hotz gegen Kopp* sei unter Klageanhebung die erste den Prozess einleitende Handlung, also auch schon die Anrufung des Friedensrichiers «in einem nach kantonalem Rechte vorgängigen Sühnverfahren » verstanden. Zudem sei auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Aebi & Cie gegen Konkursmasse Leutenegger vom 26. März 1909 ** hinzuweisen. Der Begriff der Klageanhebung im Sinne von Art. 107 und 242 SchKG sei derselbe wie derjenige der gerichtlichen Geltendmachung, um den es sich im vorliegenden Falle handle.

C. — Diesen Entscheid haben die Rekurrenten urier Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Ihren Ausführungen ist noch folgendes zu entnehmen : Durch die Anrufung des bernischen Auss‘hnungsrichters werde der Prozess nicht rechtshängig. Der Sühneversuch verpflichte nach bernischem Recht den Kläger keineswegs, den Prozess innert bestimmter Frist einzuleiten, um Verwirkungsfolgen zu vermeiden. In § 114 Ziïff. 3 bern. ZPO sei ausdrücklich bestimmt, dass in « Streitsachen, in welchen bei eintrete: der Zügerung die Verwirkung des Klagrechts zu besorgen stünde », ein Aussühnungsversuch nicht notwer dig sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1.— Durch die Aufnahme von Ziff. 6 der im Abiretungsformular aufgeführten Bedingungen («Die Konkursverwaltung behält sich die Annullierung der Abtretuag für den Fall vor, dass nicht binnen einer voi: ühr anzusetzenden Frist gerichtliche Geltendmachurg erfolgt ») und die Ansetzurg einer bestimmten Klagefrist wird, streng genommen, wie die Vorinstanz ausführi, die Konkursverwaltung nicht verpflichtet, die Abtretung * Ges.-Ausg. 33 II N° 66, Sep.-Ausg. 10 N° 54. ** Sep.-Ausg. 12 No 22.

434 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- , Zu apnullieren, wenn die Frist nicht eingehalten wird. In der Tat hängt es von der Gestaltung des Verfthrens ab, ob die Konkursverwaltung von dem Recht, das sie sich vorbehalten hat, Gebrauch machen will und soll oder nicht. Wenn der Konkurs sich sowieso sehr in die Länge zieht, so kann sie unter Umständen ohne Bedenken die Frist verlängern. Ist sie ganz sicher, dass «us dem Vorgehen der Abtretungsgläubiger ein Ergebnis für die Masse auf keinen Fall zu erwarten ist, und hat sie somit kein Interesse an der Einhaltung der Frist, so kann sie wohl auch die Annullierung der Abtretung trotz einer Fristversäumnis ganz unterlassen. In allen diesen Fällen ist jedoch die Entscheidung der Konkursverwaltung, da sie lediglich von Zweckmässigkeïtserwägungen abhängt, ob sie nur so oder anders ausfällt, niemals weger Gesetzwidrigkeit anfechtbar. Sie kann daher hôchstens £Ilenfalls vor den kantonalen Aufsichtshbehôrden wegen Unangemessenheit angefochten, auf keinen Fall aber bis vor das Bundesgericht gezogen werden.

2. Die Sache verhält sich aber anders, wenn der nämliche Anspruch gleichzeitig ar mehrere Gläubiger auf Grund formgerechter Gesuche unter Fristansetzung für die Klage abgetreten worden ist. In einem solchen Falle sind alle diese Gläubiger grundsätzlich gleichberechtigt und die Konkursverwaltung ist verpflichtet, nichts vorzunehmen, was diese Gleichberechtigung stôren würde, sie muss also insbesondere die Klagefrist für alle gleich berechnen und darf nicht dem einen gegenüber die Rechtslage anders gestalten als gegenüber dem andern. Nach Ziff. 5 der im Abtretungsformulor aufgeführten Bedingungen sind ja auch die Gläubiger, denen der gleiche Anspruch abgetreten worden ist, verpflichtet, als Streitgenossen aufzutreten und also den Anspruch Érménets einzuklagen.

Gegen die Begürstigung eines von mehreren Abtretungsgläubigern müssen daher die übrigen legitimiert sein, sich zu beschweren und zwar kônnen sie dabei auch das Bundesgericht anrufen, weil die Beeinträchtigung ibrer Rechte, wie sie aus dem Sinn und Geist des Geselzes hergeleitet werden müssen, in Frage steht. Das Bundesgericht kann demnach der Entscheid der Vorinstanz überprüfen.

3. Die Auffassung der Vorinstanz, dass ur ter Klageanhebung oder gerichtlicher Geltendmachung eines Anspruchs nach der bundesgerichtlichen Praxis stets die Anrufung des Friedensrichters zu versiehen sei, sofern nach kantonalem Rechte dem Prozesse ein Sührverfahren vorangehe, ist, so allgemein ausgedrückt, nicht richtig. Eimmel hat das Bundesgericht in den zitierten Entscheidungen nur erklärt, dass, wo das kantonale Prozessverfahren eine Anrufung des Friedensrichters vorschreibe, diese Anrufur g schon als Anhebung der Klage anzuseben sei. Für die in Frage steherde Klage wäe aber nach § 114 Ziff. 3 bern. ZPO die Veranstältung eines Auss‘hnungsversuches nicht notwendig gewesen (vg!. die Praxis des bernischen Appellationshofes bei betristeten Klagerechten bei Pillichody, Bernischer Zivilprozess N° 1317 ff.). Sodai n kann unter gerichtlicher Geltendmachung cines Anspruchs nur diejenige Handlung verstanden werden, durch welche der Kläger den rickterlichen Rechtsschutz anruît und zwar so, dass dadurch die Rechtshängigkeit der Streitsache bewirki wird oder der Kläger innert bestimmiter Frist die Klage ausspieler muss, wenn nicht bestimmte processuale Rechtsfolgen eintreten sollen. Der Zweck der Fristhbestimmung ist, der Konkursmasse eine Garantie zu geben, dass die « Abtretung », die in Wirklichkeit ein Prozessmandat ist, auch dazu benützt werde, über den streïtigen Anspruch innert einer gewissen Frist eine gerichtliche Entscheidung berbeizuführen. Daher kann in allen Kantonen, in denen die Sühnverhandlung nicht in organischer Verbindung mit dem eigentlichen Prozessverfahren steh1, d. h. der Streit nicht innert einer gewissen Frist nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens zur Vermeidung der Verwirkung des Klagerechts oder 436 Entscheidungen der Schuldbetreibungssonstiger Rechtsfolgen vor den Richter gebracht werden muss, die Anrufung des Friedensrichters nicht als gerichtliche Geltendmachung im Sinne der im Abtretungsformular enthaltenen Anweisung gelten. Im Kanton Bern besteht nun in der Tat eine solche organische Verbindung des Sühnverfahrens mit dem eigentlichen Prozesse nicht ; das bernische Prozessrecht setzt dem Kläger keine Frist an, innerhalb der nach dem Aussühnungsversuch gerichtliche Klage eingeleitet werden müsste. Demgemäss hätte Bloch gleich den Rekurrenten zur Wahrung der ihm aus

der Abtretung erwachsenden Rechte bis zum 31. Dezember 1913 beim Richteramt Biel gegen Nigst die Klage einreichen sollen. Da er dies nicht getan bat und nicht besser gestellt werden darf, als die andern Abtretungsgläubiger, so ist die Abtretu g an ihn als nichtig zu erklären. Es liegt auf der Hand, dass Bloch, wollte man ihm die Anhebung der Klage noch gestatten, nachdem die Rekurrenten ihrerseits den Prozess bereits durchgeführt hätten, zum Nachteil der Rekurrenten begünstigt würde. Er kônnte dann das ganze Risiko des Prozesses diesen zuhalten, indem er den Ausgang ihres Prozesses abwartete, um dann entweder, wern die Rekurrenten ihn verlcren hätien, die Klage zu unterlassen oder im umgekehrien Falle nachträglich auch noch zu klagen. So fielen ihm beim Obsiegen der Rekurrenten die Früchte ihres Vorgehens in den Schoss, ohne dass er irgendwelches Risiko getragen und irgend etwas an die Kosten beigetragen hätte, was mit seiner Stellung zu den andern Abtretungsgläubigern nicht vereinbai ist.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Abtretung des sich auf eine Steigerung stützenden Anspruchs der Konkursmasse des Karl Dinkel-Waldis in Zug gegen J.

Nigst in Biel an Joseph Bloch in Zug als dahingefallen eiklärt.

und Konkurskammer. No 81-82. 437

81. Extrait de l'arrêt du 24 décembre 1914 dans la cause Vassalli.

Art. 12 et suiv. de l’ordonnance du Cf du 28 septembre 1914. Sursis général aux poursuites. Conséquences de l’omission, de la part du débiteur, de mentionner un créancier dans la liste des créanciers, à joindre à la demande de sursis.

Il est constant que S. est au bénéfice d’un sursis général aux poursuites, accordé par l'autorité compétente en matière de concordat, conformément aux art. 12 à 22 de l’ordonnance du 28 septembre 1914. Le fait qu’il a omis de mentionner le recourant dans la liste des créanciers, à joindre à la demande de sursis, peut constituer un motif de révocation du sursis, à teneur de l’art. 20, dernier alinéa, de l'ordonnance. Mais tant que le prononcé accordant le sursis n’est pas révoqué, celui-ci doit continuer à déployer ses effets, qui consistent notamment dans la suspension des poursuites en cours. L'office de Genève a donc agi correctement en refusant de procéder à la saisie requise contre S.

82. Entscheïid vom 26. Dezember 1914 i. S. Stalder. Grund und Zweck des Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG.

A. — Der Rekurrent Fritz Stalder im Dambel in Herrliberg hat einen grossen landwirtschaftlichen Betrieb mit 15 Stück Grossvieh und 3 Stück Kleinvieh und versteuert 30,000 Fr. Vermôgen. In der Zeit vom November 1912 bis zum Oktober 1913 nahm er wenigstens 10,056 Fr. ein für den Verkauf von Milch. Am 1. Juli 1914 pfändete das Betreibungsamt Herrliberg in einer gegen ihn gerichteten Betreibung des Rekursgegners Albert Streuli, Metzgers in Erlenbach, für eine Forderung von 2780 Fr. 88 Cts.

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