Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

40 III 451

86. Urteil der II Zivilabtellung vom 26. November 1914 i. S. Leuenberger, Beklagter, gegen Briistlein, Klager.

Alimentationsforderungen, deren Héhe nicht ein fiir alle mal feststehend, sondern den jeweiligen Umstinden entsprechend veraAnderlich sein soll, kénnen im Konkurs nur fiir die zur Zeit der Eréòffnung des Verfahrens bereits vergangenen Alimentationsperioden und die lanizenido Rate geltend gemacht werden.

Sachverhalt

A. — Durch rechtskràftig gewordenes Urteil vom 14. Juni 1905 hat das Amtsgericht Bern die Ehe zwischen Ernst Aebi, gew. Fiirsprech in Bern, und Anna Aebi geb. Eysold, geschieden und den zwischen den Ehegatten am 22. Mai 1905 abgeschlossenen Vergleich gerichtlich bestàtigt, wonach sich Ernst Aebi verpflichtete, seiner Frau einen monatlichen Alimentationsbeitrag von 350 Fr. und 5000 Fr. als Ersatz fiir eingebrachtes Frauengut zu bezahlen. Am 29. September 1906 wurde ilber Ernst Aebi in Bern der heute noch nicht ausgetragene Konkurs eròffnet, in welchem Frau Anna Aebi gestiitzt auf den genannten Vergleich die Frauengutforderung von 5000 Fr. und eine Alimentationsforderung im Kapitalwert von 110,000 Fr. eingab. Am 20. Mai 1913 starb Frau Anna Aebi in Bonn. Nachdem ihre Erbschaft von den Erbbe- . rechtigten ausgeschlagen worden war, stellte der Beklagte als Glàubiger der Frau Aebi an das Richteramt II Bern das Gesuch, es sei iilber ihr in Bern befindliches, in den Alimentations- und Entschàdigungsforderungen gegen 452 Entscheldungen Ernst Aebi bestehendes Vermògen die Separat- oder Konkursliquidation durchzufiihren. Da sich der Beklagte zur Deckung der Liquidationskosten bereit erklàrte, gab der Gerichtspràsident II von Bern diesem Gesuch gestiitzt auf Art. 193 SchKG Folge. Der Beklagte meldete sich als einziger Glàubiger an und wurde als solcher anerkannt. Am 13. /14. Màrz 1914 ersteigerte er sodann die beiden Forderungen von 5000 Fr. und 110,000 Fr., die Frau Aebi im Konkurs ihres friiheren Ehemannes angemeldet hatte und die von der Konkursverwaltung nicht zugelassen worden waren. Nachdem der Beklagte den von Frau Anna Aebi angehobenen aber nicht durchgefiihrten Kollokationsstreit als Zessionar der beiden Forderungen wieder aufgenommen hatte, schloss die Konkursverwaltung im Konkurs des Ernst Aebi einen Vergleich mit ihm ab, wonach sie die Frauengutsforderung fiir 4000 Fr. und die Alimentationsforderung fiir 19,750 Fr. (79 Monatsraten zu 250 Fr. vom 1. Oktober 1906 bis zum T'ode der Frau Anna Aebi) unter Vorbehalt der Bestreitungsrechte der Konkursgliubiger gemàss Art. 250 SchKG anerkannte. Nach der gestittzt auf Art. 66 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 13. Juli 1911 notwendig gewordenen Neuauflage des Kollokationsplans, bestritt der Kliger als Konkursglàubiger des Ernst Aebi die beiden Forderungen, indem er mit Klage vom 31. Marz 1914 das Begehren

stellte, es sei der Beklagte mit seinen Anspriichen ganzlich aus dem Kollokationsplan zu weisen. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Vor Obergericht haben sich die Parteien dahin geeinigt, dass wenn das Gericht den Beklagten als zur Geltendmachung der Forderungen im Konkurse legitimiert anerkennen wiirde, die Forderung von 4000 Fr. im Konkurse mit 2500 Fr. zuzulassen, die Klage in diesem Punkt mithin nur fiìr 1500 Fr. sutzuheissen sei.

B. -- Durch Urteil vom 22. September 1914 hat das Obergericht des Kantons Bern die Klage inbezug auf die Forderung von 19,750 Fr. ginzlich, inbezug auf die Forderung von 4000 Fr. dagegen nur fiir 1500 Fr. «im Sinne der Motive » zugesprochen.

C. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Antràgen :

«1. Das Klagbegehren inbezug auf den Posten von 19,750 Fr. ist abzuweisen. Dieser Betrag soll also im Kollokationsplan Ernst Aebi zugelassen werden.

» 2. Das Klagbegehren inbezug auf den Posten von 4000 Fr. ist fiir den Betrag von 2500 Fr. definitiv, also nicht nur im Sinne der Motive abzuweisen. Also ist die Summe von 1500 Fr. anerkannt ; dagegen sind die iibrigen 2500 Fr. im Kollokationsplan definitiv zuzulassen. » Das Bundesgericht zieht in Erwaàagung:

1. — Die Vorinstanz hat zunàchst die Frage, ob der Beklagte als zur Geltendmachung der streitigen Forderungen legitimiert anzusehen sei, bejaht und demgemàss gestiitzt auf die zwischen den Parteien zustande gekommene Vereinbarung die Klage beziiglich der Frauengutsforderung von 4000 Fr. nur fiir 1500 Fr. gutgeheissen. Da der Kliger gegen das vorinstanzliche Urteil nicht appelliert hat, liegt die Frauengutsforderung heute nicht mehr im Streit. Zwar hat der Beklagte in seinem Beru- fungsbegehren 2 beantragt, die Klage sei hinsichtlich der Frauengutsforderung fiir den Betrag von 2500 Fr. « definitiv, also nicht nur im Sinne der Motive abzuweisen ». Dieser Antrag ist jedoch gegenstandslos. Wie bereits bemerkt, hat das Obergericht die Klage beziiglich der Frauengutsforderung nur fiir 1500 Fr. gutgeheissen, diese Forderung also bereits definitiv im Betrage von 2500 Fr. als Konkursforderung zugelassen. Demgegeniiber enthalt die Bemerkung im angefochtenen Urteil, dass die Frauengutsforderung dem Klager «im Sinne der Motive » fiir 1500 Fr. zugesprochen werde, keine Einschrànkung. Damit soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass, nachdem das Gericht den Beklagten als zur GeltendAS 40 ITI — 1914 31

454 Entscheidungen machung der streitigen Forderungen legitimiert anerkannt hatte, gestiitzt auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Konvention eine materielle Priifung der Frauengutsforderung nicht mehr nétig gewesen sei. Dadurch, dass er gegen den vorinstanzlichen Entscheid nicht rekurriert hat, hat sich der Klager aber nicht nur damit einverstanden erklàrt, dass die Frauengutsforderung fùr 2500 Fr. im Konkurs des Ernst Aebi zuzulassen sei, sondern auch die Berechtigung des Beklagten zur Geltendmachung der Forderung im Konkurs gestiitzt auf dessen Erwerb im Separatkonkurs der Frau Aebi anerkannt, welche Berechtigung nach der von den Parteien vor Obergericht abgeschlossenen Vereinbarung die V o raussetzung fiir die teilweise Zulassung der Frauengutsforderung im Konkurs bilden sollte. Dass der Konkursverwalter im Spezialkonkurs der Frau Anna Aebi zur Versteigerung auch der heute allein noch im Streite liegenden, vom Beklagten erworbenen Alimentationsforderung berechtigt gewesen sei, kònnte daher ebenfalls als vom Kliger anerkannt gelten. Doch kann das dahingestellt bleiben, da die Klage, wie im folgenden auszufilhren ist, hinsichtlich der Alimentationsforderung jedenralls deshalb gutgeheisen werden muss, weil diese Forderung nicht Konkursforderung sein kann.

2. — Wie der Beklagte in Art. 18 seiner Klagebeantwortung selber ausfiihrt, setzt sich die von ihm geltend gemachte Forderung von 19,750 Fr. aus 79 seit dem 1. Oktober 1906, also nach der Eròffnung des Konkurses iiber Ernst Aebi fallig gewordenen Monatsraten der von Aebi seiner friiheren Ehefrau geschuldeten Alimente zusammen. Da diese Forderung vor dem 1. Januar 1912 und, wie nicht bestreitbar ist, auf Grund des Familienrechts entstanden ist, beurteilt sich die Frage nach ihrem Charakter gemàss Art. 76 a0R nach dem alten kantonalen Recht. Wenn daher die Vorinstanz die auf die Alimentationsforderung beziigliche Bestimmung der zwischen Aebi und seiner Ehefrau abgeschlossenen Konder Zivilkammern, N° 86. 455 vention als eine blosse nàhere Umschreibung der in Satz 140 des friihern bernischen Zivilgesetzbuchs normierten Unterstiittzungspflicht charakterisiert hat, so entzieht sich diese Auffassung der Ueberpriifung durch das Bundesgericht. Satz 140 a. a. O. bestimmt aber, dass wenn die Ehe aus Grund einer Krankheit oder eines Leibesgebrechens des einen Ehegatten getrennt worden sei, die sich derselbe nicht durch eine schlechte Auffiihrung selbst zugezogen habe, das Ehegericht den gesunden Ehegatten verurteilen solle, an die Verpflegung des kranken beizutragen, wenn derselbe nicht hinlàngliches Vermégen besitze, um sich daraus zu verpflegen ; iiberdies wird festgesetzt, dass wenn sich die geschiedenen Ehegatten iiber die Summe dieses Beitrages nicht einigen kònnen, sie durch das Zivilgericht zu bestimmen sei und dass diese Bestimmung in der Folge, bei einer Veràanderung der Umstànde, auf den Antrag des einen oder des andern Ehegatten vermehrt oder vermindert werdenkéònne. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die von Aebi seiner Ehefrau geschuldeten Alimentationsbeitràge als Beitràge des gesunden Ehegatten an denjenigen Teil zu betrachten sind, der die Trennung durch seine Krankheit veranlasst hat. Ebenso ist das Bundesgericht daran gebunden, dass die Héòhe der vereinbarten Alimente nicht ein fiir alle mal feststehend, sondern den jeweiligen UmstAnden entsprechend verànderlich sein sollte. Dies schliesst aber die Kompetenz des Bundesgerichts zur Untersuchung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Forderung im Konkurs des Ernst Aebi geltend gemacht werden kònne, nicht aus. Denn die Vorinstanz hat die

Klage inbezug auf die Alimentationsforderung nicht etwa mit der Begriindung gutgeheissen, diese Forderung sei mit der Person der Frau Anna Aebi untrennbar verbunden, also uniibertraghar gewesen. Das Obergericht hat diese Frage ilberhaupt nicht beriihrt, sondern die 456 Entscheidungen Nichtzulassung der Forderung zum Konkurs mit k o nkursrechtlichen Erwàgungen begriindet, indem es unter Verweisung auf die deutsche Doktrin ausfiihrte, dass es sich in concreto um einen auf Gesetz und nicht auf Vertrag beruhenden Anspruch handle, der iberdies nicht unverAnderlich fest bestimmt, sondern variabel sei. Ob und inwieweit aber eine Forderung im Konkurs zuzulassen sei, entscheidet sich nach dem Schuldbetreibungsund Konkursgesetz, gleichgiltig, ab die Forderung auf Grund kantonalen oder eidgenvssischen Rechts entstan- >den sei. Die entsprechenden Bestimmungen im deutschen Recht sind denn auch in der Konkursordnung und nicht im Zivilrecht enthalten (vgl. § 3 der deutschen Konkursordnung). 3. — Zu priifen ist daher, ob der Beklagte die Alimentationsforderung, die er von sich aus kapitalisiert hat, nach konkursrechtlichen Grundsàtzen im Konkurs des Ernst Aebi geltend machen kònne, wobei es so zu halten ist, wie wenn Frau Anna Aebi selbst die Forderung eingegeben hatte. Voraussetzung fiir die Anmeldung im Konkurs ist, dass es sich um eine Konkursforderung handle. Was als Konkursforderung aufzufassen sei, ist im Gesetz nicht gesagt. Es ist daher von dem allgemein anerkannten Grundsatze auszugehen, dass grundsàtzlich alle Forderungen, die zur Zeit der Eròfinung des Konkurses schon b e s t e h e n, Konkursforderungen sein und dass nur die im Momente der Eròffnung des Verfahrens noch nicht begriindeten Forderungen am Konkurs nicht partizipieren kònnen. Bestehendist aber jede Forderung, die sich auf einen Recbtstitel stiitzen kann, die rechtlich existent und rechtlich erzwingbar ist (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 197 SchKG, Nole 6). Dass die Forderung schon in quanto feststehe, ist ebensowenig erforderlich, als dass sie in quali vorhanden sei ; es geniigt, wenn die fiir die Bestimmung der Hòhe des Anspruches notwendigen Faktoren bereits gegeben sind. rungen geltend gemacht werden, auch wenn deren Umfang bei Eròfinung des Verfahrens noch nicht zifiermàssig bestimmt ist (vgll Beitràge zur Erlauterung des deutschen Rechts, Bd. 50 S. 1120 f.). Wahrend nun die

meisten Forderungen als einmalige abgeschlossene Wirkungen eines Tatbestandes zur Entstehung gelangen, ist dies bei den familienrechtlichen Unterhaltsanspriichen regelmàssig nicht der Fall. Sie sind nicht als einheitliche Obligationen zu betrachten, die, einmal entstanden, bis zum Wegfall der einen oder andern Bedingung fortdauern. Sie sind vielmehr Anspriiche, die sich in jedem Augenblick erneuern, zu ihrem Bestehen der Fortdauer des ihnen zu Grunde liegenden bestimmten Verwandtschaftsverhàltnisses, sowie bestimmten Grades von Bediirftigkeit des Berechtigten und Leistungsfàhigkeit des Verpflichteten bediirfen (vgl. StTAauDIGER, Kommentar zum Familienrecht, Vorbemerkungen zum dritten Kapitel des Abschnittes Verwandtschaft; GAuPP-STEIN, Kommentar zu Art. 323 der deutschen Zivilprozessordnung, S e u ÎfertsArchiv, Neue Folge Bd. 8 N° 86 und RIvIÈRE, Pandectes francaises, N° 446 und 447 unter dem Stichwort « aliments »). Aus diesem Grunde héòrt gemàss Art. 153 ZBG bei Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten die Unterhaltspflicht des andern Teiles auf ; ebenso kann eine wegen Bediirftigkeit ausgesetzte Rente auf Verlarigen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt werden, wenn die Bediirftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Mass abgenommen hat, sowie wenn die Vermbgensverhàaltnisse des Pflichtigen der Héhe der Rente nicht mehr entsprechen. Das némliche ist auch nach Art. 320 ZGB fiir die vom Vaterschaftsbeklagten dem unehelichen Kind geschuldeten Alimente, sowie fiir die Unterstittzungsanspriiche gemàss Art. 329 ZGB der Fall. Es verhalt sich dabei àhnlich, wie bei andern wiederkehrenden Leistungen, bei denen, obschon ihr rechtlicher Grund bereits gelegt ist, die Leistungspilicht des einen Teils nur unter der Voraussetzung eines 458 Entscheidungen entsprechenden Verhaltens oder einer Gegenleistung des andern Teils fortbesteht und mit deren Aufhòren ihrerseits ebenfalls wegfallt. Streng logisch genommen ist z.

B. die Leistung des Mieters von Moment zu Moment durch die Gegenleistung des Vermieters bedingt, so dass der Mieter bei Bezahlung des Mietzinses eigentlich nicht eine einheitliche Forderung, sondern eine Vielheit von in jeder Mietperiode neu entstehenden Einzelforderungen bezahit (vgl. AS 27 II S. 457 ; fiir die Behandlung der in Zukunft fallig werdenden Mietzinse im Konkurs s. iiberdies Seuffert, Konkursprozessrecht S. 48). Besteht sonach eine Alimentationsforderung nur in dem Masse, als ihre Voraussetzungen in der Vergangenheit liegen oder noch andauern, so kann sie im Moment der Konkurseròffnung auch nur fiir die vergangenen Alimentationsperioden und fiir die laufende existent sein. Die spàter zu leistenden Alimente bilden daher nicht der Gegenstand einer jetzt schon bestehenden, wenn auch befristeten oder bedingten Forderung, sondern den Gegenstand erst zukiinftig entstehender Forderungen. Diese gehòren aber, wie oben ausgefihrt worden ist, nicht zu den Konkursforderungen ; sie kònnen also auch nicht im Konkurs geltend gemacht werden. Hieran Andert es nichts, ob die Alimentationsforderung ihren Inhalt durch richterliche Feststellung erhalter habe, weil auch ein Urteil die Unterhaltsforderung, die sich ihrer Natur nach in jedem Augenblick neu erzeugt, nicht ein fiir alle mal fixieren kann. Das gleiche gilt auch dann, wenn das Mass der Alimentationsforderung durch Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und Verpîflichteten festgesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass der Parteiwille nicht auf Begriindung einer selbstindigen, von den gesetzlichen Bedingungen der Unterhaltspflicht unabhangigen Unterhaltsverbindlichkeit gerichtet war (vgl. AS 39 II S. 18 ff.). Da nun im vorliegenden Fall einerseits auf Grund des vorinstanzlichen Urteils feststeht, anspruch von 19,750 Fr. den je nach der Bediirftigkeit des Berechtigten und der LeistungsfAhigkeit des Verpîlichteten verànderlichen gesetzlichen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch der Frau Aebi an Stelle des Richters nàher umschreiben sollte, und dass sich die Forderung von 19,750 Fr. nach der eigenen Darstellung des Beklagten nur aus solchen Raten zusammersetzt, die erst nach der Konkurseròffnung fallig geworden sind, so kann die Alimentationsforderung des Beklagten im Konkurs des Ernst Aebi nicht zugelassen werden. Dies ist denn auch im deutschen Recht, in § 3 der Kopkursverordnung, ausdriicklich bestimmt.

4. — Ob und imwiewei! familienrechtliche Alimentatior sanspriiche Konkursforderungen seien, hàngt also nicht davon ab, ob sie auf Gesetz beruhen oder auf Urteil oder Vertrag, sondern davop, ob sie zur Zeit der Eròfinung des Verfahrens als vorhanden zu gelten haben oder ob man annehmen miisse, dass sie erst nach Konkursausbruch von neuem entstehen. Dagegen steht der Zulassung von schon vor dem Konkursbeginn schuldig gewordenen Unterhaltsbeitràgen im Konkurs richts im Wege (vgl. ERNnsT JAEGER, Komm. zu § 3 der deutschen Korkursordnung, Anm. 40; ausunzutreffenden Griinden abweichend SaRwEy, Konkursordnung fiir das deutsche Reich, S. 16). Dabei spielt es keine Rolle, ob die fiir die Vergangenheit erwachsenen Alimentationsforderungen durch gerichtliches Urteil oder Parteivereirbarur: g nàher festgesetzi worden seien oder sich direkt auf das Gesetz stiitzen. Es ware nicht einzusehen, warum z. B. der Anspruch der Ehefrau gegen den nichl geschiedenen Ehemann auf Gewahrung des Unterlaltes fiir sich urd ihre Kinder fiir die Zeit bis zur Konkurseròfinung im Konku:s des Ehemannes nicht sollte geltend gemacht werden kònnen, wenn dieser der ihm gemàss Art. 160 Abs. 2 ZGB auterlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Eine solche Forderung wàre ebensogut bestimmbar, als ein durch Urteil oder Vertrag umschriebener Anspruch, 460 Entscheidungen da die zu ihrer Festsetzung notwendigen Elemente, als in der Vergangenheit liegend, gegeben sein wiirden. Es kénnte sich dabei, wenn die Ehefrau von ihrem Ehemann lingere Zeit nichts gefordert hatte, hòchstens fragen, ob eine solche Forderung im Konkurs deshalb nicht zuzulassen sei, weil die Berechtigte zu erkennen gegeben habe, dass sie auf deren Geltendmachung verzichte.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern vom 22. September 1914 bestatigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 160, Art. 320 und Art. 329 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 193 und Art. 250 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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