Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

40 III 464

88. Urteil der II, Zivilabteilung vom 2. Dozember 1914

Sachverhalt

I. i. S. Holzer, Beklagter, gegen Grande Brasserie et Beauregard, Klägerin.

Rechtliche Natur der Einrede aus Art. 265 (Fehlen neuen Vermögens seit dem Konkurs). Form ihrer Geltendmachung (mittels begründeten Rechtsvorschlags? mittels Einrede im Rechtsöfnungsverfahren? mittels Einrede im ordentlichen Forderungsprozess, bezw. im Aberkennungsprozess?). — Vom Gericht einzuschlagendes Verfahren, wenn die Einrede im ordentlichen Vordernngeprozess;L bezw. im Aberkennungsprozess erhoben wird.

A. — Der Beklagte schuldete, solidarisch mit seinen drei GeschwisLern, der Banque de Montreux einen Betrag von 4248 Fr. 60 Cts., als er am 8. Februar 1911 in Konkurs erklärt wurde. Die genannte Bank unterliess es, ihre Forderung im Konkurse anzumelden, wurde aber am 25. März 1913 von der Klägecin, die sich dafür solidarisch verbürgt hatte, für den gesamten Schuldbetrag nebst den bis Ende 1912 berechneten Zinsen und Zinseszinsen (insgesamt 4732 Fr. 40 Cts.) befriedigt, worauf die Bank der Klägerin am gleichen Tage ihre Rechte gegen den Beklagten abtrat.

Am 6./20. Oktober 1913 liess die Klägerin dem Beklagten für den von ihr bezahlten Betrag von 4732 Fr. befehl zustellen. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag ohne Begründung. Ein von der Klägerin gestelltes Begehren um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung wurde abgewiesen, und zwar letztinstanzlich deshalb, weit keine - Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG vorliege. Auf Art. 265 hatte sich der Beklagte, soviel aus den Akten ersichtlich ist, im Rechtsöffnungs-. verfahren nicht berufen. Nachdem das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen worden war, liess die Klägerin den Beklagten zum Aussöhnungsversuch über folgendes Rechtsbegehren vorladen :

« Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der Klägerin einen bestrittenen Betrag von. 4732 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 1913 und 1 Fr. 60 Cts. Betreibungskosten zu bezahlen, unter Kostenfolge.

Im Vermittlungsvorstand gab der Beklagte folgende Erklärung ab :

« Der vorgeladene Rudolf Holzer bestreitet die ans » Recht gestellte Forderung, soweit die Kapitelforde- » rung bis zum Ausbruch des Konkurses der Geschwister » Holzer darstellend nicht. Dagegen bestreitet er die » Zinspflicht seit Ausbruch des Konkurses und bes! reitet » die Zahlungspflicht des ganzen eingeklagten Betrages » nebst Zins und Folgen, unter Kostenfolge. Rudolf » Holzer ist nämlich s. Z. in Konkurs gefallen und seither » nicht zu neuem Vermögen gelangt. Die eingeklagte » Forderung ist eine solche, die im Konkurse des Rudolf » Holzer eingegeben wurde oder hätte eingegeben werden » sollen. » Nichtsdestoweniger erfolgte darauf die Einreichung der vorliegenden Klage, mit demim Aussöhnungsverfahren angekündigten, oben wiedergegebenen Rechtsbegehren.

Nachdem der Beklagte in der Hauptverteidigung seine im Vermittlungsvorstand abgegebene Erklärung wiederholt hatte, mit den Anträgen :

« 1. Auf das Rechtsbegehren der Klage sei nicht einzutreten.

466 Entscheidungen » 2. Eventuell : Die Klägerin sei mit dem Begehren ihrer Klage abzuweisen, beide Begehren unter Kostenfolge, » wurde die Klagforderung in der Replik auf den Betra der Forderung bei Ausbruch des Konkurses (4248 Fr. 60 Cts.) reduziert, das Begehren um Verurteilung des Beklagten zur Zahlung aber aufrechterhalten.

B. — Durch Urteil vom 22. September 1914 hat der Appellationshof des Kantons Bern erkannt :

«1. Der Beklagte ist mit seinem Nichteintretens- » schluss abgewiesen.

» 2. Der Klägerin ist ihr Klagsbegehren zugesprochen » in einem Betrage von 4248 Fr. 60 Cts. nebst 1 Fr. 60 Cts. » Betreibungskosten.

Dieses Urteil ist in der Hauptsache folgendermassen begründet : Die Einrede des Schuldners, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei, qualifiziere sich als eine solche rein betreibungsrechtlichen Charakters und habe mit der Frage der Geltendmachung der in Betreibung liegenden Forderung auf dem Wege des Zivilprozesses nichts zu tun. Sie habe lediglich den Zweck, eine gegen den Schuldner, der sich darauf berufe, angehobene Betreibung zu hemmen. Sie sei in Form eines Rechtsvorschlages anzubringen, und es könne daraus keine Bestreitung der Klagbarkeit der Forderung hergeleitet werden. Nun habe der Beklagte allerdings die gegen ihn angehobene Betreibung durch Erhebung eines Rechtsvorschlages gehemmt, allein ohne diesen zu begründen, speziell ohne sich auf das Nichtvorhandensein neuen Vermögens zu berufen, wozu er verpflichtet gewesen wäre. Anlässlich des Aussöhnungsversuches habe er dies nicht nachholen können. Im ordentlichen Prozesse bleibe für die Erhebung jener Einrede kein Raum. Die Klägerin habe auch ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung ihrer Forderung, da sie habe sätzlich bestritten. Der Nichteintretensschluss des Be-- klagten sei daher abzuweisen und die Klage gutzuheissen.

C. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Förm die Berufung an das BundesgerichHt. ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Nichteintreten, unter Kostenfolge.

Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

i. — Die Frage, ob das angefochtene Urteil sich als. ein Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG qualifiziere, ist jedenfalls aus dem Grunde zu bejahen, weil dieses Urteil — im Gegensatz zu frühern Fällen, in welchen das Vorhandensein eines Haupturteils verneint wurde (vgl. BGE 25 II S. 551 und die dortigen Zitate, sowie 29 IT S. 757 f.) — nicht einen Entscheid über die Einrede aus Art. 265 darstellt, sondern im Gegenteil die eingeklagte Forderung mit der Begründung gutgeheissen hat, dass im ordentlichen Prozesse « für die Geltendmachung der besagten Einrede kein Raum » sei. Es kann deshalb hier unerörtert bleiben, ob gegebenenfalls an der bisherigen Praxis festzuhalten wäre, wonach die Eigenschaft eines Haupturteils nicht nur denjenigen Entscheiden abgesprochen wurde, welche lediglich die Frage der Vollstreckbarkeit einer Forderung mit Rücksicht auf Art. 265 entscheiden und also noch kein E n d urteil darstellen, sondern auch denjenigen Urteilen, durch welche im Anschluss an den Entscheid über die Einrede aus Art. 265 die eingeklagte Forderung selber gutgeheissen oder abgewiesen wird.

2. Zur Entscheidung der Frage, ob die Vorinstanz mit Recht die vom Beklagten gestützt auf Art. 265 erhobene Einrede unberücksichtigt gelassen habe, ist erforderlich, dass zunächst die rechtliche Natur dieser Ein-- 468 Entscheidungen rede, sowie das im Falle ihrer Erhebung einzuschlagende Verfahren festgestellt werde.

Mit Unrecht wird in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Einrede aus Art. 265 « eine solche rein betreibungsrechtlichen Charakters » sei, dass sie « mit der Frage der Geltendmachung der in Betreibung liegenden Forderung auf dem Wege des Zivilprozesses nichts zu tun » habe, dass sie mittels begründeten Rechtsvorschlags angebracht werden müsse, und dass für ihre Geltendmachung im ordentlichen Prozesse « kein Raum » bleibe. Trotz der Formulierung in Art. 265 Abs. 2, wonach das Nichtvorhandensein neuen Vermögens zur Folge zu haben scheint, dass auf Grund des Konkursverlustscheins keine neue Betreibung « angehoben » werden könne, handelt es sich dabei nicht etwa um ein der Betreibung als solcher entgegenstehendes Hindernis — über dessen Vorhandensein die Betreibungsbehörden zu entscheiden hätten —, sondern um eine der Forderung entgegenstehende zivilrechtliche Einrede, die auch dann erhoben werden kann, wenn die Forderung gar nicht im Wege der Betreibung, sondern z.B. durch ein Begehren um Konkurseröffnung ohne Betreibung (Art. 190), oder einfach durch Verrechnung geltend gemacht werden will (vergl. JÆGER, Anm. 8 zu Art. 265), und die (nach Art. 267) ferner auch der Geltendmachung s olc hee r Forderungen entgegensteht, welche im Konkurse nicht angemeldet worden waren und für welche daher kein Verlustschein im Sinne des Art. 265 existiert. Gleichwie nun alle andern, der Vollstreckbarkeit einer Forderung entgegenstehenden zivilrechtlichen Einreden, z. B. diejenige der Stundung, im ordentlichen Prozesse zu erheben und vom ordentlichen Richter zu beurteilen sind, so ist grundsätzlich auch die Einrede aus Art. 265 im ordentlichen Forderungsprozesse, bezw. im Aberkennungsprozesse (der sìch von jenem nur durch die Umkehrung der Parteirollen unterscheidet) zu erheben. Deshalb bestimmt denn auch Art. 69 Ziff. 3, dass « der Schuldner, welcher die Forderung... oderdasRecht,sieauf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will » (wozu u. a. gerade die Einrede aus Art.265 gehört), dies im Wege des Rechtsvorschlags zu tun habe, zu dessen Beseitigung nach Art. 79 «der ordentliche Prozessweg zu betreten » ist. Nun schreibt allerdings Art. 265 Abs. 3 vor, dass über die dem Schuldner in Abs. 2 gewährte Einrede « im beschleunigten Verfahren » zu entscheiden sei. Es wird daher im ordentlichen Forderungsprozess, bezw. im Aberkennungsprozess, die

ja beide nicht im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden brauchen, über jene Einrede in der Regel nicht entschieden werden können. Daraus folgt indessen, wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat (AS 40 III S. 285), keineswegs, dass der Richter im ordentlichen Prozess über die vor ihm erhobene Einrede aus Art. 265 einfach hinwegschreiten und die Forderungsklage Zzusprechen, bezw. die Aberkennungsklage abweisen dürfe, weil es Sache des Schuldners gewesen wäre, jene Einrede in einem von i h m einzuleitenden « beschleunigten Verfahren » anzubringen und für deren rechtzeitige Beurteilung zu sorgen. Vielmehr hat der Richter (nach den Ausführungen des erwähnten Urteils), sobald die Einrede aus Art. 265 ordnungsgemäss erhoben ist, sei es von sich aus das im dritten Absatz dieses Artikels vorgesehene beschleunigte Verfahren einzuleiten, sei es — ob das eine oder das andere, hängt vom kantonalen Prozessrecht ab — den Gläubiger auf dieses Verfahren zu verweisen und den Prozess unter Fristansetzung an den Gläubiger zu sistieren, oder endlich die Forderungsklage « zur Zeit », d. h. hinsichtlich der vorliegenden Betreibung « abzuweisen », bezw. die Aberkennungsklage « zur Zeit gutzuheissen » und dem Gläubiger das weitere Vorgehen zu überlassen.

Eine Ausnahme hievon ist nur für diejenigen Fälle zu machen, in denen der Gläubiger ausschliesslich auf Feststellung der Forderung als solcher klagt und unter Anerkennung ihrer Nichtvollstreckbarkeit oder unter VorbeAS 40 Il — 1914 32 470 Entscheidungen - halt dieser Frage davon Umgang nimmt, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung zu verlangen. Nur in diesen Fällen trifft die Erwägung der Vorinstanz zu, dass der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Forderung als solcher haben könne.

3. Im vorliegenden Fälle ist nun nicht etwa nur auf Feststellung der Forderung als solcher geklagt worden, sondern die Klägerin hat ausdrücklich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung beantragt, und es ist auch nicht richtig, dass die Klägerin habe annehmen müssen, die Forderung werde vom Beklagten « grundsätzlich bestritten » ; denn aus der Erklärung des Beklagten im Vermittlungsvorstand ergab sich das Gegenteil. Es fragt sich daher, ob die Einrede aus Art. 265 ordnungsgemäss erhoben worden sei. Dies ist im angefochtenen Urteil zu Unrecht verneint worden. Insbesondere ist es rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanz annimmt, dass der Schuldner « mit dieser Einrede einzig im Stadium der betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung gehört werden » könne, und dass er verpflichtet sei, « seinen Rechtsvorschlag in diesem Sinne zu begründen ». Allerdings liegt es im Interesse einer raschen Abklärung der Situation und einer Vereinfachung des Verfahrens, dass der Schuldner, der sich auf Art. 265 zu berufen gedenkt, diese seine Absicht bereits im Rechtsvorschlag ankündige oder doch in seiner Antwort auf ein allfälliges Rechtsöffnungsbegehren die Einrede selber erhebe (in welch’ letzterem Fall das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen ist : vergl. das bereits angeführte bundesgerichtliche Urteil, S. 284 und die dortigen Zitate). Allein, da einerseits (vergl. wiederum das angeführte bundesgerichtliche Urteil, S. 284) der Rechtsvorschlag nach Art. 75 überhaupt nicht begründet zu werden braucht, anderseits im summarischen Verfahren, als welches das Rechtsöffnungsverfahren sich qualifiziert, über die Einrede aus Art. 265 ja doch nicht öffnungsverfahren in vielen Fällen überhaupt nicht stattfindet, s0 muss dem Schuldner immerhin das Recht zuerkannt werden, die Einrede des mangelnden neuen Vermögens noch im ordentlichen Forderungsprozess, bezw. im Aberkennungsprozess, sei es erstmals zu erheben, sei es wieder aufzunehmen. Im vorliegenden Falle war daher die in der Hauptverteidigung und übrigens schon im Vermittlungsvorstand, also sogar vor Einleitung des Prozesses selbst erhobene Einrede des mangelnden neuen Vermögens in der Tat ordnungsgemäss angebracht, und es durfte deshalb, nach den Ausführungen in Erw. 2 hievor, die Klage nicht zugesprochen werden, bevor die Klägerin in dem von ihr einzuleitenden beschleunigten Verfahren den Beweis geleistet hatte, dass

der Beklagte im Sinne des Art. 265 Abs. 2 «zu neuem Vermögen gekommen » sei. Da dieser Beweis nicht vorliegt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage zur Zeit abzuweisen. Denn mit der Frage, ob der Beklagte nach dem kantonalen Prozessrechte verpflichtet gewesen wäre, einen förmlichen Antrag auf « vorläufige » Abweisung zu stellen und diesen Antrag als eine « fristliche Einrede » zu bezeichnen, wie in der heutigen Verhandlung behauptet wurde, hat sich das Bundesgericht nicht zu befassen. Es genügt, dass der kantonale Richter selber keine Veranlassung genommen hat, das Vorgehen des Beklagten in dieser Beziehung zu bemängeln, dass aber die vom Standpunkte des eidgenössischen Rechtes aus angebrachten Bemängelungen nach den vorstehenden Ausführungen unbegründet sind.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage zur Zeit abgewiesen Wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 58 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 82 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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