41 I 126
18. Urteil vom 4. Pebraar 1915 i. S. Aargau gegen Solothurn, Klage eines Kantons gegen einen andern, dass derselbe ver- « pflichtet sei, die Erstellung einer Schiessanlage în der Nähe der Kantonsgrenzen zu dulden, bezw. dass ihm gegen deren Benutzung kein Verbotsrecht Wegen Gefährdung seines Staatsgebietes zustehe. Publizistische Natur der Klage. Rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. — Umfang der Gefährdung durch den Betrieb einer solchen Ánlage, die von dem. Nachbarkanton in Kauf genommen werden mnuss.
À. — Auf Klage des Kantons Solothurn hat das Bundesgeticht durch Urteil vom 1. November 1900 (AS 26 T Nr. 83 S. 444 ff.), auf dessen Inholt im übrigen hier einfach Bezug genommen wird, dem Kanton Aargau unkersagt, die Schiesseinrichtungen im Schachen in Aarau «in bisheriger Weise zu benützen ».
Da die hierauf eingerichtetén Ersatzschiessplätze in den Gehren und in der Goldern die Interessenten nicht befriedigten, holte der Gemeinderat von Aarau im Jahre 1909 von Oberst Kindler in Zürich ein Gutachten über die Frage ein, ob sich der Schachen zur Anlage eines allen Anforderungen der Sicherheit im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. November 1900 genügenden Schiessplatzes eignen würde. Und auf Grund dieses Gutachtens (das dahin ging, der Platz im Schachen, zwischen dem Exerzierplatz und der Aare, gei als Schiessplatz vorzüglich geeignet ; ein besserer Platz könne in der näheren Umgebung Aaraus, wenn dessen baulicher Entwicklung Rechnung getragen werden wolle, überhaupt nicht gefunden werden) liess sich der Gemeinderat vom Experten ein entsprechendes Projekt vorlegen, dessen technische Ausarbeitung Ingemteur K.Wéisse in Döttingen besorgte.. Nach diesem Projekte Kindler-Weisse, vom Oktober 1911, kann von einem einzigen Schiess-Stande aus, der s0 eingerichtet ist, dass sich bei allen drei Körperstellungen des Schützen ein- und dieselbe Anschlagehöhe des Gewehres-: ergibt, gleichzeitig auf 300 und 400 m geschossen werden; der Scheéibenstand auf 300 m umfasst zwölf Scheiben in drei Gruppen, dérjenige auf 400 m vier Scheiben in einer Gruppe; die ganze Ánlage ist gegenüber dem alten Schiessplatz derart verschoben, dass die Schusslinie zwischen den beiden bereits bestehenden Zielwällen durchgeht ; als Sicherheitseinrichtungen sind, ausser den neu zu erstellenden Zielwällen, die von den bisherigen beidseitig flankiert werden, noch 2 Hochblenden, Schutzbauten gegen Tiefschüsse (sog. Gellersänge) und kulissenartige Seitenblenden vorgesehen, undes ist das Projekt nach der Erklärung des Obersten Kindler in dieser Hinsicht s0 ausgearbeitet, « dass man bei den gebotenen Garantien mitten in der Stadt schiessen könnte » ; die Kosten der Anlage sind auf 55,000 bis 60,000 Fr. berechnet.
Der Gemeinderat von Aarau unterbreitete das Projekt durch Vermittelung der Kantonsregierung dem schweizerischen Militärdepartement, das es dem Regierungsrate des Kantons Solothurn zur Vernehmlassung und dem Kommandänten der Schiess-SchuleninWalenstadt,Oberstleutnant Daulte, zur Begutachtung überwies. Dieser letztere gelangte in seinem Bericht vom 2. März 1913 zu dem Schlusse, dass « durch die projektierten Sicherungsmassnahmen. der. öffentlichen Sicherheit in genügendem und sogar möglichst weitgehendem Masse Rechnung getragen» werde. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn aber erklärte, im Sinne der ihm von mehreren solothurnischen Gemeinden im Gefährdungsbereiche des. Schachenschiessplatzes geäusserten Bedenken, sowohl anlässlich einér von Oberst Kindler angeregten Konferenz mit den aargauischen Behörden vom 8 - Staatsrecht.
25. September 1913, als auch in seinem Antwortschreiben an das schweizerische Militärdepartement vom 31. Oktober 1913, mit Rücksicht darauf, dass die projektierte Schiessanlage keine absolute Garantie gegen Fehlschüsse biete, könne seitens der solothurnischen Interessenten eine Genehmigung des vorliegenden Projektes und Zustimmung zu dessen Ausführung nicht in Frage kommen, es müsse vielmehr den aargauischen Interessenten überlassen bleiben, das Projekt auf den Grad der gebotenen Sicherheit zu beurteilen und es eventuell ausführen zu lassen, auf die Gefahr hin, dass, sofern neuerdings eine Gefährdung des solothurnischen Gebietes konstatiert werden müsste, hiegegen von seiner Seite wiederum Einsprache erhoben würde.
Sachverhalt
B. — Auf Grund dieser Sachlage hat der aargauische Regierungsrat als Vertreter des Kantons Aargau am 14. Januar 1914 beim Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 175 Ziff. 2 und Art. 177 OG gegen den Kanton Solothurn eine «Feststellungsklage» eingereicht mit dem Schlusse, es sei richterlich zu erkennen :
« 1. Der Kanton Solothurn sei verpflichtet, anzuer- » kennen, dass die Stadt Aarau berechtigt sei, nach den » vorliegenden Plänen des Projektes Kindler-Weisse im » Schachen eine Schiessanlage. zu erstellen, die vom Mili- » tär, den Schiessvereinen, Kadetten, usw. benützt werden » Könne.
« 2. Eventuell sei richterlich festzustellen, welche wei- » teren Schutzmassnahmen erforderlich seien, damit in » der sub Ziffer 1 bezeichneten Weise geschossen werden » könne. » Zur Begründung wird geltend" gemacht, es könne der Gemeinde Aarau nicht zugemutet werden, zur Ausführung der geplanten Schiessanlage zu. schreiten und hiefür eine Summe von 60,000 Fr. aufzuwenden, bevor feststehe, ob das Projekt Kindler-Weisse den Bedingungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. November 1900 entspreche oder nicht. Dies zu beurteilen aber sei an Hand der vorStaatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18. 129 liegenden Pläne sehr wohl möglich. Tatsächlich entspreche das Projekt allen Anforderungen, die an die Sichecheit einer Schiessanlage vernünftigerweise gestellt werden könnten.
C. — Der Regietungsrat des Kantons Sclothurn hat in seiner Rechtsantwort namens des Kantons beantragt :
1. Auf die Feststellungsklage des Kantons Aargau sei nicht einzutreten ; eventuell sei sie abzuweisen.
2. Die allfälligen Kosten des Verfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen.
Er erhebt in erster Linie wesentlich folgende prozessualische Einwendungen :
a) aus den Rechtsbegebren der Klage ergebe sich nicht zwingend ein publizistischer Anspruch, wie ihn Art. 175 Ziff. 2 OG voraussetze ; doch werde die Prüfung dieser Frage seiner Kompetenz dem Bundesgericht selbst überlassen.
b) dagegen liege jedenfalls keine Streitigkeit im Sinne der Klagebegehren vor. Solothurn erkläre nicht, dass die Stadt Aarau nicht berechtigt sei, das Projekt Kindler-Weisse auszuführen. Hiezu würde ihm auch jede Befugnis fehlen, da die fragliche Schiessanlage nicht auf solothurnischem Gebiet erstellt werden wolle. Dies habe das Bundesgericht übrigens bereits im Urteil vom 1. November 1900 ausgesprochen ; das Kiagebegehren 1 sei durch dieses Urteil bereits überholt und deshalb vollständig gegenstandslos. Damit erledige sich ohne weiteres auch das nur eventuell gestellie Klagebegehren 2. Ueberdies bestebe hinsichtlich des Projektes Kindler-Weisse an sich ebenfalls kein Streit, indem Solothurn keine Anträge auf Abänderung dieses Projektes gestelit, sonderu sich hiezu gar nicht ausgesprochen habe.
c) in Wirklichkeit wolle der Kläger vom Beklagleau nicht eine Baubewilligung, sondern « einen fortdauernden Verzicht auf das Einspracherecht bei Gefährdung » und mute ihm damit die Preisgabe eines Hoheitsrechtes zu, die auf dem Wege einer Feststellungsklage nicht erreicht werden könne. Diese setze ein. Rechtsverhältnis voraus, wobei das Feststellungsinteresse darin liege, dass die Rechtsstellung des Klägers gefährdet sei. Die von Solothurn allein beanspruchte hoheitsrechtlictie Wahrung der Ordnung und Sicherheit seines Slaatsgebietes aber könne keine solche Gefährdung bedeuten und es mangle somit auch das Feststellungsinteresse. In der Stellungnahme Solothurns sei keine Verletzung irgend eines Rechtsanspruches des Klägers zu erblicken ; folglich fehle der Klage jegliche Voraussetzung.
d) der Kläger sei zu dem gestellten Baubewilligungsbegehren auch nichl legitimiert ; denn dieses stehe nur dem Bauherrn, also hier der Stadt Aarau und nicht dem Staate Aargau, zu.
Eventuell wird der Klage in materieller Hinsicht entgegengehalten : es Sei, wie der Kläger mit der Stellung seines Eventualbegehrens selbst zugebe, unsicher, ob die im Projekte Kindler-Weisse vorgesehenen Schutzmassnahmen genügend seien, um die Benützung der Schiessanlage im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. November 1900 zu gestatten. Solange aber nicht der strikte Nachweis dafür vorliege, dass jegliche Gefahr der solothurnischen Kantonsangehörigen und eine nicht zu rechtfertigende Entwertung solothurnischen Gebietes ausgeschlossen seciì, könne dem Staate Solothurn nicht zugemutet werden, auf sein Einspracherecht zum vornherein zu verzichten, dadurch, dass er die vorbehaltlose Zustimmung zur Bauausführung gebe.
D. — In Replik und Duplik haben die Parteien an ihren Rechtsbegehren festgehalten.
Die Replik führt in Bestreitung der prozessualischen Einreden des Beklagten u. a. aus, der Kläger verlange eine Feststellung darüber, in welchem Masse eine Gefährdung der solothurnischen Interessen vorliegen müsse, damit die Staatsgewalt einschreiten dürfe; die Klage richte gesprochene Schiessverbol ; sie bezwecke die Aufhebung dieses Verbots mit Bezug auf die projektierte Schiessanlage und die Anerkennung seitens des Beklagten, dass bei Ausführung des Projektes Kindler-Weisse geschossen werden dürfe. Dieser Ánspruch entspreche dem solothurnischen Anspruche im früheren Prozesse und müsse deshalb gleich ihm der Kognition des Bundesgerichts unterstehen.
Gegenüber dieser Ausführung wendet die Duplik ‘Cin, es liege darin eine Klageänderung, indem aus der Feststellangsklage. eine Verbotsaufhebungsklage gemacht und das Klagebegehren erweitert werde.
E. — Auf Grund der Parteianbringen hat der Instruktionsrichter eine Expertise über folgende Fragen angeordnet :
I. Hauptfrage :
« Gefährdet die Benutzung der nach den Plänen des » Projektes Kindler-Weisse zu erstellenden Schiessanlage » im Schachen bei Aarau die Sicherheit des solothurni- » schen Hintergeländes ; wenn ja, in welchem Grade ?
IL. Ergänzungsfragen :
1. des Klägers :
a) Entspricht die projektierte Schiessanlage den An- » forderungen, welche übungsgemäss und nach dem » gegenwärtigen Stande der Technik zum Schutze gegen » Fehl- und Prellschüsse verlangt werden dürfen ?
b) Falls die Frage ad a verneint würde : welche wei- » tere Auforderungen können an die Anlage gestellt » werden ?
2. des Beklagten (im Anschluss an die Hauptfrage) :
Können mit Rücksicht auf die Wirkungen des neuen » Geschosses und in Berücksichtigung des Umstandes, » dass in der Hauptsache ungeüble Schützen den Schiess- » platz benützen würden, überhaupt Anstalten getroffen » werden, die das feldmässige Schiessen noch ermöglichen, + anderseits aber Gewähr bieten, dass jede Gefahr aus- » geschlossen bleibt ? »
Nach Vornahme eines Augenscheins vom 21. Juli 1914, in Begleitung der Instruktionskommission, haben die Experten (Oberst Zwicky, Kreisinstruktor der 3. DiviSION in Bern, Oberst Reiser, Instruktionsoffizier in Zürich und Major Paul Probst in Bern) am 27. August 1914 folgenden Bericht erstatteë :
Zur Hauptfrage:
« Absolut gefährdungslose Schiessplätze sind äusserst » selten und kommen nur in Bergtälern vor. Die übrigen » Schiessplätze bieten alle nur eine relative Sicherheit.
« Auf dem Schiessplatze Schachen ist die Möglichkeit » nicht absolut ausgeschlossen, dass bei Erhebung des » Gewehres über den Sicherheitswinkel von 15° ein direk- >» ter Schuss in das Weite gehen kann. Die Wahrschein- » lichkeit, dass dies geschieht, ist aber eine ungemein » geringe. Seitenschüsse werden durch die Seitenblen- » dungen aufgefangen.
Bei der Anlage der Gellerfänge werden Ricochets » nicht entstehen, sofern diese Gellerfänge stets in gutem » Zustande gehalten sind. « Die Sicherheit ist also eine ebenso grosse wie bei der » Mehrzahl der schweizeriscben Schiessplätze. » Zu den Ergänzungsfragen:
1. des Klägers :
« Die Höhe der Blendungen erscheint hinreichend; SÌe » müssen ebenfalls in tadellosem Stande gehalten sein. » Es wäre noch zu studieren, ob nicht armierter Beton » mit Holzverkleidung ebenso sicher und dabei solider » und haltbarer sich erzeigt, als mit Sand und Kies ge- » füllte Holzwände, welche eher Veränderungen unter- « Auf den Geschossfängen der Scheibenstände zu 300 : und 400 m sollie noch eine Betonwand mit Holzver- » kleidung 2 m hoch aufgesetzt werden — schon mit _ » Rücksicht auf ein Setzen der Erddämme. « Oben an den Gellersängen dürfen keinerlei Steine her- » vortreten ; die Krone derselben muss 20 cm feste und » beraste Erde bilden, sodass Geschosse, die im Innern » auf Steiné kommen, nicht mehr heraustreten können. » 2. des Beklagten :
« Der Schiessplatz Schachen soll bloss dem Schul- » schiessen, nicht aber dem feldmässigen Schiessen dienen. » Letzteres soll wie bisher in den Gehren abgehalten werden.
« Beim Schiessen in der projektierten Schiessanlage » stehen alle Schützen unter der Aufsicht des Schiess- » leitenden. Die Gewehrmündungen müssen stets in der- » selben gegebenen Anschlaghöhe liegen. Der Schiess- » leitende trägt dafür die Verantwortung.
« Alle Fehlschüsse, sowohl geübter als ungeübter » Schützen, werden von den Blendungen, Gellerfängen » und Geschossfängen aufgenommen. »
F. — Der Instruktionsrichter hat mit der Bekanntgabe des Expertenberichtes an die Parteien die Anregung der Wiederaufnahme gütlicher Unterhandlungen verbunden und die Parteien für den Fall, dass eine gütliche Verständigung nicht erzielt werden könnte, darüber angefragt, ob sie die Annahme der Experten, dass der Schiessplatz Schachen bloss dem Schulschiessen, nicht aber dem feldmässigen Schiessen dienen solle, als richtig anerkennen.
Hierauf hat der Regierungsrat des Kantons Aargau geantwortet, er erachte weitere gütliche Unterhandlungen für nutzlos und einen richterlichen Entscheid für notwendig, und was die Benützung der Schiessanlage betreffe, s0 sei das abteilungsmässige Gefechtsschiessen (Zugs- und Kompagniegefechtsschiessen), dass bei der Anlage auch gar nicht durchgeführt werden könnte, selbstverständlich ausgeschlossen ; dagegen solle alles andere Schiessen zulässig sein, insbesondere also jegliches Einzelschiessen der Rekruten und Soldaten aller Wasfen und Kadetten, das obligatorische und fakultative Einzelschiessen der Vereine nach Schiessprogramm, das Einzelschiessen an Schützenfesten u. s. Ww. ; der Ausdruck « Schulschiessen » scheine etwas zu eng Zu sein.
- Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat ebenfalls den Wunsch nach gerichtlicher Erledigung der Angelegenheit ausgesprochen und gegenüber der gegnerischen Auffassung über die Benützung der Schiessanlage wesentlich bemerkt : Zur Abgrenzung der ineinander übergreifenden Begriffe « Schulschiessen» und « Gefechtsschiessen » dürfe nicht auf die Anzahl oder die Organisation der Schiessenden abgestellt werden. Dagegen dürfte es dem Sinne der Experten entsprechen, wenn als Schulschiessen das Einzelschiessen an den im Projekt vorgesehenen Standorten aufgefasst werde; denn darauf komme es an, dass nur von denjenigen Punkten aus geschossen werde, für welche die Sicherheitsberechnungen Geltung hätten.
Das Bundesgericht zieht
Erwägungen
1. Die prozessualischen Einwendungen des Bekilagten erweisen sich als unbegründet :
a) Die von Amteswegen zu prüfende Frage der Kompetenz des Staatsgerichtshofes im Sinne des Art. 179 Ziff. 2 OG, wonach « Streitigkeiten staatsrechtlicher Naïur zwischen Kantonen » seiner Beurteilung unterstehen, ist zu bejahen. Es handelt sich vorliegend, gleich wie im früheren Prozesse der Parteien, um einen Konflikt zwischen den Hoheitsrechten ber beiden Nachbarkantone. Gegenstand des Streites bildet, heute wie damals, ein hoheitsrechtliches Nachbarverhältais, dessen publizistische Natur ausser Zweifel steht. Der Unterschied zwischen der gegenwärtigen und der früheren StreitSache liegt bloss darin, dass seinerzeit der Kanton Solothurn die Duldung, seitens des Kantons Aargau, der Benützung des damaligen Schiessplatzes im Schachen als Verletzung der dem Kanton Aargau als Nachbarstaat obliegenden Rücksichtnohme auf die solothurnische Staatshoheit beanstandet hat, und zwar mit Erfolg, während heute umgekehrt der Kanton Aargau geltend macht, dass der Kanton Solothurn gegen die Benützung der nunmehr projektierten Schiessanlage auf Grund des interkantonalen hoheitlichen Nachbarrechts nicht einzuschreiten befugt sei.
b) Der Einwand, dass überhaupt keine Streitigkeit vorliege, ist offenbar haltlos. Die Klage zielt, wie bereits bemerkt, darauf ab, dass der Schiessbetrieb im Schachen bei der nunmehr projektierten Schiessanlage im Gegensatz zum Verbot des bundesgerichtlichen Urteils vom
1. November 1900 für erlaubt erklärt werde. Diesen — in der Replik keineswegs geänderten, sondern bloss deutlicher charakKterisierten — Anspruch musste der Kanton Aargau gegenüber dem Kanton Solothurn, der das fragliche Verbot erwirkt hatte. zur Geltung bringen, und zwar, da der Kanton Solothurn ihn nicht freiwillig anerkannte, eben auf dem Prozesswege. Wieso das Hauptklagebegehren, das auf die nunmehr gegebene neue Situation abstellt, durch das frühere Urteil des Bundesgerichts überholt sein sollte, ist schlechterdings nicht einzusehen. Der Kanton Aargau konnte dem bestehenden Schiessverbot gar nicht anders begegnen, als mit dem Projekt einer Schiessanlage, welche die Ursache des Verbotes — die Gefährdung des solothurnischen Hinterlandes zufolge ungenügender Sicherungsmassnahmen — beseitigte. Wenn der Kanton Solothurn es abgelehnt hat, das 1hm zur Kenntnis gebrachte Projekt zu diskutieren, s0 hat er dadurch, gleich wie durch positive Bemängelungen desselben, über die eine Verständigung nicht hätte erzielt werden können, den Kanton Aargau in die Notwendigkeit versetzt, den Entscheid des Richters anzurufen.
c) Es kann ferner auch nicht gesagi werden, dass die Feststellungsklage des Kantons Aargau deswegen nicht zulässig Sei, weil ein festzustellendes Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse des Klägers fehle. Das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung die Klage bezweckt, ist das bereits erwähnte nachbarrechtliche Verhältniss zwi-
schen den Staatshoheiten der beiden Kantone, des im früheren Urteil auf Grund der damaligen Sachlage zum Verbot der weiteren Benützung des Schiessplatzes im Schachen geführt hat, dieses Verbot aber nach dem Standpunkte des Klägers bei der durch das Schiessanlageprojekt Kindler-Weisse vorgesehenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr rechtfertigt. Und das erfordertiche Interesse des Klägers an dieser Fest stellung ergibt sich daraus, dass der Sladt Aarau vernünftigerweise micht zugemutet werden kann, die projektierte Schiessan-- lage mit grossen Kosten zu erstellen, bevor die Frage der Zulässigkeit ihrer Benützung abgeklärt ist, da der Entscheid hierüber laut dem Expertenbefunde schon an Hand der vorliegenden Pläne getroffen werden kann. Es steht nicht die Preisgab e eines Hoheitsrechtes des. Kantons Solothurn, sondern vielmehr die Klarstellung der hoheitlichen Befugnisse desselben mit Bezug auf den streitigen Schiessbetrieb in Frage.
d) Die Bestreitung der Aktivlegitimation des Kantons. Aargau endlich erledigt sich durch den einfachen Hinweis auf die bereits festgestellte Natur der Streitsache als eines Konfliktes zwischen den Hoheitsrechten der beiden Kantone (vgl. auch schon Erw. 2 des früheren Urteils, a. a. O., S. 449).
2. In materieller Hinsicht darf aus den vorliegenden Aeusserungen Sachverständiger, insbesondere aus dem Gutachten der bundesgerichtlichen Experten, das in der Hauptsache die Versicherungen des Projekturhebers Kindler und den Befund des Schiessinstruktors Daulte bestätigt hat, unbedenklich geschlossen werden, dass das Projekt Kindler-Weisse mit Einschluss der von den Experten vorgeschlagenen Verbesserungen allen denjenigen Anforderungen entspricht, die nach der Technik und Erfahrung der Gegenwart an eine Schiessanlage mit Bezug auf die Sicherung ihrer Nachbarschaft berechtigterweise gestellt werden können. Das Verlangen des Regierungsrates von Solothurn, dass schlechthin jede Gefährdung ausgeschlossen sein solle, geht offenbar zu weit. Denn nach Angabe der bundesgerichtlichen Experlen kommen « absolut gefährdungsIose » Schiessplätze nur in Bergtälern vor. Folglich ist im schweizerischen Flachlande, zu dem die Gegend von Aarau gehört, mit dem Schiessbetrieb eine gewisse — wenn auch bei technisch vollkommenen Schiessanlagen unerhebliche — Gefahr notwendig verbunden. Gemäss Art. 31 Ziff. 4 der eidgenössischen Militärorganisation vom 12 April 1907 und den Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung über die Schiessübungen der Schiessvereine vom 24. Dezember 1908 sind. aber die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung der militärischen Schiesspflicht der Bürger notwendigen Schiessplätze anzuweisen. Es geht daher schlechterdings nicht an, die allgemeine Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht durch das Erfordernis absolut wirksamer Sicherungsmassnahmen, dem, wie die Experten annehmen, aller Regel nach nicht genügt werden könnte, zu verunmöglichen. Und zwar dürfen, mit Rücksicht darauf, dass eine bundesrechtliche Verpflichtung in Frage steht, an Schiessanlagen im Grenzgebiete zweierKantone selbstverständlich keine strengeren Anforderungen gestellt werden, als an solche im Innern eines Kan-. tonsgebietes. Unter diesen Umständen kann auch die“ Bemerkung im frühern bundesgerichtlichen Urteil, das. die Benützung des Schachens zu Schiessübungen zuläsSÍg sei, sofern Anlagen erstellt würden. « die jede Gefährdung solothurnischen Gebietes ausschliessen » (a. a. O., Erw. 4 am Ende, S. 452), vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass die Gefährdung auf das mit den
praktisch durchführbaren Sicherungsmassnahmen zu erreichende Mindestmass herabgesetzt werden müsse. Wenn nun hier die Experten feststellen, dass zwar trotz den projektierten Schutzvorkehren die Möglichkeit eines. direkten Schusses ins Weite bei Erhebung des Gewehrs über den Sicherheitswinkel von 15° gegeben sei, dass jedoch für den Eintritt dieses Falles eine« ungemein geringe»
Wahrscheinlichkeit bestehe, s0 handelt es sich dabei offenbar um ein praktisch unvermeidliches, gewissermassen natürlich gegebenes Risiko, das als solches vom Nachbar im streitigen staatsrechtlichen Verhältnis (analog den nicht übermässìigen nachbarlichen Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB) von Rechtswegen in Kauf genommen werden muss.. Demnach ist in der Tat die Ursache des Schiessverbotes im Urteil vom 1. November 1900 als durch die nunmehr projektierte Schiessanlage beseitigt zu erachten und der Schiessbetrieb auf Grund des Projektes Kindler-Weisse zu gestatten — immerhin aber unter folgenden Vorbehalten :
a) Die Voraussetzung der Experten, dass die Schiessanlage bloss dem «Schulschiessen, » im Gegensatz zum « feldmässigen Schiessen, » dienen solle, ist, dem Zwecke der getroffenen Sicherungsmassnahmen entsprechend, dahin zu präzisieren, dass nur von den hiezu vorgesehenen Standorten aus und in der dadurch gegebenen allgemeinen Anschlagrichtung geschossen werden darf.
db) Bei Ausführung des Projektes Kindler-Weisse sind folgende zwei Abänderungsvorschläge der Experten zu berücksichtigen :
1. Den Geschossfängen der ‘Scheibenstände auf 300 u. 400 m ist noch je eine Betonwand mit Holzverkleidung von 2 m Höhe aufzusetzen.
2. Die Krone der Gellerfänge muss durch 20 cm feste und beraste Erde gebildet werden und es dürfen oben keine Steine hervortreten.
c) Alle Schutzeinrichtungen, insbesondere die Gellerfänge und die Blendungen, sind, wie die Experten voraussetzen, stets sorgfältig zu unterhalten.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Es wird in wesentlicher Gutheissung der Klage festgestellt, dass die Stadt Aarau berechtigt ist, nach den rücksichtigung der in Erwägung 2 angeführten VerbesserungsVvorschläge der bundesgerichtlichen Experten, im « Schachen » eine Schiessanlage zu erstellen, die vom Militär, den Schiessvereinen, Kadetten etc. benutzt werden kann.
X. AUSLIEFERUNG EXTRADITION
19. Sentonza 25 marzo 1915 nella causa Rapallo.
Estradizione per truffa (frode), corruzione di pubblici funzionari e falso in atti commessi in correità con impiegati doganali. — Differenza sostanziale di questi delitti con reato puramente fñscale. — Árt. 11 legge federale 22 gennajo 1912 sull’estradizione; dichiarazione italo-svizzera 30 marzo 1909; aggiunta 1° luglio 1872 al trattato di estradizione ; trattato Art. 2, cif. 8.
4A. — Con domanda del 29 gemaio 1915 la R. Legazione d’Italia in Berna richiedeva l’estradizione di Rapallo Ettore di Tito, nato a Genova il 12 ottobre 1881, spedizioniere, che, riparato in Isvizzera, era stato arrestato in Locarno il giorno 8 gennaio 1915. L’estradizione vien domandata :
a) Per il delitto previsto dall’art. 413 cif. 2 del codice penale italiano per avere l'imputato, come dice il mandato di cattura, in diversi casì, dal dicembre 1912 al dicembre 1913, di correità con diversì impiegati doganali, con raggiri ed artifici, indotto l’amministrazione doganale di Genova in errore facendo figurare in n° 28 dichiarazioni e bollette di esportazione diverse merci, mentre tale merce non esisteva in esportazione, onde ottenere la restituzione dei diritti (tasse doganali) dagli spedizionieri deposti all’entrata di detta merce, procurandosìi così l’ingiusto profitto dei diritti medesimi per l'ammontare approssimativo di oltre lire diecimila.