Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

41 II 37

5. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 186. Januar 1915 i. S. Konknramaese Zaechokke & dCi, Beklagte, gegen Comptoir d’'Escompte de Mulhouse, Klägerin.

1. LebensVersicherungspolicen sind keine Wer tpapiere im Sinne des Art. 895 ZGB. 2. Verhältnis von Art. §§4 Abs. 2 zu Art. 909 ZGB. 3. Die von einem Nichtberechtigten getroffene Verfügung über den Gegenstand eines andern Konvalesziert, wenn der Verfügende nachträglich den Gegenstand erwirbt.

Sachverhalt

A. — Am 10. März 1908 schloss Eugen Petzold in Zürich mit der zürcher Agentur der « Germania », Lebensversìicherungsaktiengesellschaft in Stettin, einen Versicherungsvertrag ab, wonach die Versîicherin sìch verpflichtete, dem Versicherungsnehmer am 10. März 1928, oder, falls dieser früher sterben sollte, nach seinem Tode seiner Ehefrau Katharina Petzold geb. Samberger 100,000 Fr. zu bezahlen. Aus der über diesen Vertrag äausgestellten Police N° 604,281 ist § 7 hervorzuheben, der eingangs bestimmt, dass zur Bezahlung der Versicherungssumme der Versicherungsschein oder der bei seiner Verpfändung ausgestellte Hinterlegungsschein beizubringen sei und der in seinem letzten Absatz folgendermassen lautet : « Die Gesellschaft darf die Zahlungen an den Ueberbringer » des Versicherungs- oder des Hinterlegungsscheines » leisten, wenn nicht im Versicherungsschein eine be- » stimmte Person als empfangsberechtigt benannt worden » ist. » Von Bedeutung ist ferner § 9, der folgenden Wortlaut hat : « Ist ein Versicherungs- oder Hinterlegungs- » schein verloren gegangen oder vernichtet worden, s0 » kann eine neue Urkunde nur dann ausgestellt oder ein 38 Sachenrecht, No 5, » Anspruch aus dem Versicherungsvertrage erhoben wer- » den, nachdem der Versicherungsnehmer oder sein Rechts- » nachfolger eine Erklärung gemäss den Vorschriften des » Art. 105 schweiz. Oblig.-Rechts abgegeben hat, und » nachdem die Direktion der Germania auf Kosten des » Versicherungsnehmers die angeblich verlorene Urkunde » zweimal innerhalb 4 Wochen mit einer Präklusiv- » frist von 4 Wochen in dem verbreitetsfen Blatte des » Kantons, wo der Versicherungsnehmer oder sein Rechts- » nachfolger wohnt, hat ausrufen lassen... » Im April 1908 verpfändete Eugen Petzold seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Firma Zschokke & C* in Zürich unter Uebergabe der Police und Anzeige der Verpfändung an die Versicherungsgesellschaft. Am 28. /29. Juni 1912 gab die Firma Zschokke & C° die Police als Deckung für einen ihr eingeräumten Kontokorrentkredit der Klägerin zu Faustpfand. Die Police wurde der Klägerin sofort übergeben ; dagegen erstattete die Firma Zschokke & C" die Anzeige an die Versicherungsgesellschaft erst im November 1912. Am 11. Dezember 1912 trat der versicherte Eugen Petzold die Rechte aus dem Versicherungsvertrag unter Aufhebung der Klausel zu Gunsten seiner Ehefrau an die Firma Zschokke & C* in

Zürich ab, wovon die Versicherungsgesellschaft am 10. Januar 1913 Notiz nahm. In dem am 11. Februar 1913 über die Firma Zschokke & C" eröffneten Konkurs meldete die Klägerin eine Forderung von 20,000 Fr. nebst 6%, Zins seit 26. Dezember 1912 und 140 Fr. 85 Cts. Wechselspesen an, wofür sie ein Faustpfandrecht an der auf Eugen Petzold lautenden Lebensversicherungspolice N° 604,281 im Rückkaufswert von 8275 Fr. 90 Cts. beanspruchte. Nachdem die Forderung von der Konkursverwaltung anerkannt, das Faustpfandrecht dagegen bestritten worden war, leitete die Klägerin am 2. Mai 1913 die vorliegende Klage gegen die Beklagte ein, mit dem Begehren, « es sei das von der Klägerin im Konkurse Zschokke & C* für eine Forderung von 20,000 Fr. nebst Il Sachenrecht, N. 5, 39 Zinsen und Spesen geitend gemachte Faustpfandrecht an der Lebensversicherungspolice N° 604,281, Germania, Lebensversicherungsoaktiengesellschaft in Stettin, im Rückkaufswert von 8275 Fr. 90 Cts., lautend auf das Ableben des Eugen Petzold, als rechtlich begründet zu erklären ». In der Hauptverhandlung vor erster Instanz machte die Klägerin zur vorzugsweisen Befriedigung im Konkurse neben dem Faustpfandrecht eventuell ein Retentionsrecht an der Police geltend. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie bestritt in erster Linie sowohl das Faustpfand- als auch das Retentionsrecht. Sodann machte sie geltend, die Pfandbestellung sei jedenfalls gemäss Art. 287 Ziff. 1 und 288 SchKG anfechtbar. Werde als Zeitpunkt der Begründung des Pfandrechts die im November 1912 erfolgte Benachrichtigung der Vetrsicherungsgesellschaft angenommen, so falle diese Handlung innerhalb der sechs monatlichen Frist des Art. 287 Ziff, 1 SchKG. Damals sei die Firma Zschokke & C° bereits überschuldet gewesen, da der drei Monate später über sie eröffnete Konkurs 1,049,171 Fr. 85 Cts. Passiven gegenüber bloss 123,240 Fr. 65 Cts. Aktiven ergeben habe ; diese Ueberschuldung sei der Klägerin auch bekannt gewesen. Werde angenommen, die Bestellung des Faustpfandrechts der Klägerin an der Police habe schon im Juni 1912 stattgefunden, so treffe Art. 288 SchKG zu. Die Gemeinschuldnerin habe schon seit der ersten Hälfte 1912 mit Petzold «in horrendem Masse W'echselreitereien getrieben » und ihre Wechsel auf dem Platze Zürich durch Agenten vertreiben lassen. Aus eltiem Briefe der Gemeinschuldnerin vom 19. Juni 1912

an den Wechselagenten Meier in Wiedikon gehe hervor, däss die Klägerin von diesen Vorgängen Kenntnis gehabt hahe. Für alle diese Behauptungen hat die Beklagle einzeln Beweis angeboten.

B. — Durch Urteil vom 10. Juni 1914 hat das Obergericht des Kantons Zürich erkannt :

« 1. Das von der Klägerin im Konkurse Zschokke & C'° 40 Sachenrecht. No 5, » geltend gemachte Retentionsrecht an der Lebensversì- » cherungspolice N° 604,281 auf die Germania Lebens- » versicherungs-Aktiengesellschaft Stettin, lautend auf » das Ableben des Eugen Petzold, für eine Forderung von » 20,000 Fr. nebst 6% Zins seit 26. Dezember 1912 und » 140 Fr. 85 Cts. Wechselspesen wird als begründet « erklärt. » Das von der Klägerin beanspruchte Faustpfandrecht hat das Obergericht in den Erwägungen seines Urteils verworfen.

C. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, die Klage sei auch hinsichtlich des Retentionsrechtes abzuWweISen.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1. Die Entscheidung der Frage, ob der Klägerin an der auf Eugen Petzold lautenden Lebensversicherungspolice N° 604,281 ein Retentionsrecht zustehe, hängt davon ab, ob die Police zu der Zeit, als die Klägerin an ihr ein Retentionsrecht erworben haben will (im Jahre 1912) ein Wertpapier im Sinne des Art. 895 ZGB gewesen sei. Diese Frage ist im Gegensatz sur Vorinstanz zu Verneinen. Dabei ist in Uebereinstimmung mit der bisherigen Rechtssprechung des Bundesgerichts davon auszugehen, dass als Wertpapiere nur “solche Urkunden in Betracht kommen, die das ‘in ihnen verurkundete Recht verkörpern und daher als eigentliche Träger dieses Rechtes erscheinen und dass Namenpapiere mit der Klausel, der Schuldner könne rechtsgiltig an den Inhaber der Urkunde zahlen, nicht als Wert- sondern als Legitimationspapiere anzusehen sind, bei denen lediglich der Schuldner der Prüfung der Legitimation des Inhabers enthoben ist, d. h. ohne Legitimationsprüfung zahlen kann aber nicht zahlen muss (vergl. z. B. AS 25 II S. 330, 27 II S. 195 f und 35 II S. 620 f). Ob die streitige LebensversicherungsY 4 Sachenrecht, N* 5, 41 police als Trägerin des in ihr verbrieften Rechts zu gelten habe, bestimmt sich nun zunächst nach dem Recht, das zur Zeit der Ausstellung der Police gegolten hat, also, da die Police im Jahre 1908 errichtet worden ist, nach zürcherischem Privatrecht, dessen § 549 bestimmt, dass der Versicherer s0wohl berechtigt als verpflichtet ist, die Versicherungssumme an diejenige Person zu bezahlen, die siìch als rechtmässigen Inhaber der Police ausweist. Gestützt hierauf hat die zürcherische Rechtssprechung, da für die Berechtigung nicht das Eigentum oder der Besitz an der Police, sondern die Rechtm ä ss1gkeit des Besitzes ausschlaggebend sei, die Lebensversicherungspolice nicht als Wert- sondern bloss als Legitimationspapier behandelt (vgl. Blätter für Zürch. Reehtssprechung Bd. 2 N° 63 und 124). Allerdings ist § 949 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches nicht als eine Bestimmung zwingenden Rechts aufzufassen, Sondern er stellt in erster Linie auf die Parteivereinbarung ab. Die Klägerin behauptet denn auch, dass der Police durch § 7 letzten Absatz der allgemeinen Bedingungen von den bei Abschluss des Versicherungsvertrages Beteiligten der Charakter eines Wertpapiers gegeben worden sei. Wie jedoch bereits ausgeführt worden ist, stempelt diese Klausel das Namenpapler

aoch nicht zum Wertpapier. Ihre rechtliche Bedeutung erschöpft sich darin, dass der (gutgläubige) Schuldner die Vorzeigung des Papiers als zur Erfüllung berechtigenden Ausweis ansehen darf ; auch mit dieser Inhaberklausel bleibt die Police eine einfache Beweisurkunde. Für die durch Vertrag begründete Wertpapiernatur der Police kann sich die Klägerin aber auch nicht darauf berufen, dass nach dem genannten § 7 nur gegen Rückgabe der Police Zahlung gefordert werden kann. Eine Bestimmung, wonach die ohne Vorweisung der Police geleistete Zahlung die Versicherungsgesellschaft nicht befreien würde, ist in der Police nicht enthalten. Abgesehen hiervon spricht gegen die Auffassung der Klägerin § 9 der allgemeinen 42 Sachenrecht. N° 5, Bedingungen, der bei Verlust oder Vernichtung der Police nicht die für die Wertpapiere platzgreifende gerichtliche Ki1aftloserklärung vorsieht (vergl. Art. 791 ff. und 849 f. OR), sondern siích mil der einfachen Entkräftung gemäss Art. 90 OR (Art. 105 aOR) begnügt. Das alles sche’nt die Vorinstanz denn auch nicht in Frage zu stellen. Sie macht vielmehr geltend, dass nach den zwingenden Bestimmungen des am 1. Januar 1910 in Kraft getretenen eidg. Versicherungsvertragsgesetzes eine P9- lice, wie die vorliegende, als Wertpapier zu gelten habe. Für diese Auffassung beruft sie sich in erster Linie auf Art. 12 VVG. Allein diese Bestimmung findet nach Árt.102 VVG auf die streitige, vor dem 1. Januar 1910 errichtete Police gar nicht Anwendung ; es braucht daher nichl geprüft zu werden, ob wirklich, wie die Vorinstanz annimmt, aus Arl. 12 etwas für den Wertpapiercharakter der Police geschlossen werden könne. Die Vorinstanz kann sich aber auch mcht auf Art. 73 VVG stützen, obschon sich diese Bestimmung zweifellos auch auf schon vor dem Inkrafttreten. des Geselzes zustande gekommene Versicherungsverträge bezieht und zwingenden Rechts. ist. Die Vorinstanz erblickt in Art. 73 VVG deshalb einen Beweis für die Wertpapiernatur der Police, weil darnach, was allerdings zutrifft, zur Uebertragung oder Verpfändung des Versicherungsanspruches die Ubergabe der Police selbst notwendig ist. Die Uebergabe der Police allein genügt Indessen zur Uebertragung des Versicherungsanspruches noch nicht. Dazu ist, selbst wenn die Police

nicht bloss die alternative, sondern die rein e Inhaberklause! enthalten würde, nach Art. 73 VVG weiter erforderlich, dass die Abtretung in schriftlicher Form erfolge und der Versicherungsgesellschaft davon schriftliche Anzeige gemacht werde, was deutlich gegen die Wertpapiernatur der Police zeugt. Abgesehen von diesen Erwägungen 1st aber entscheidend, dass die Natur des in der Lebensversicherungspolice verurkundeten Rechts mit dem Wertpapiercharakter überhaupt nicht vereinbar ist. Die WertSachenrecht. No 5. 43 Papiere sind Träger des in ihnen verbrieften Rechts, weil SIe ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach für den Verkehr und die Zirkulation bestimmt sind. Dies ist bei der Lebensversicherungspolice regelmässig nicht der Fall. Schon der Zweck der Lebensversicherung, der gewöhnlich auf die Familienfürsorge geht, widerstrebt der leichten Begebbarkeit der Police. Auch hängt die Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung der Versicherungssumme vor einem der Zeit nach unbestimmten Ereignis ab (Tod des Versicherungsnehmers) ; Sie ist zudem durch eine Beihe von ausserhalb der Police liegenden, auf der Person des Versicherungsnehmers und dessen Verhalten beruhenden Umständen bedingt, wie Prämienzahlung (es sei der n, dass ausnahmsweise eine Kapitalprämie vereinbart woron wäre), Anzeige von Gefahrserhöhung u. s. w. Dazu kommt, dass bei Behandlung der Lebensversicherungspolice als Wertpapiere die Versicherung auf fremdes Leber insofern begünstigt würde, als der Erwerber der Police eine Forderung übertragen bekommt, deren Fälligkeit den Tod des Versicherten voraussetzt. In Art. 74 VVG sieht zwar das Gesetz die Versicherung auf fremdes Leben selber ausdrücklich vor: ebenso lässt es in Art. 73 die Abtretung und Verpfändung des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag zu. Voraussetzung der Versicherung auf fremdes Leben ist aber, dass derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages seine Zustimmung erteilt hat, während zur Uebertragung und Verpfändung gemäss Art. 73 Uebergabe der Police, schriftliche Verurkundung und Anzeige an den Versicherer erforderlich ist. Diese Einschränkungen, welche die Versicherung auf fremdes Leben und die síe begünstigende leichte Begebbarkeit des Versicherungsanspruches erschweren sollen, würden aber bei Behandlung der Lebensversicherungspolice als Wertpapier teils

umgangen teils überhaupt beseitigt werden. Mit Berufung darauf, dass die Natur des in der Urkunde verbrieften Rechts es ausschliesse, dass die Lebensversicherungspolice 4d Sachenrecht, N° 5, zum Träger des Versicherungsanspruches gemacht werde, ist denn auch der Wertpapiercharakter des Versicherungsscheins in der Literatur fast durchwegs verneint worden (vergl. RoELLs, Zeitschrift für Schweiz. Recht NF Bd. 18 S. 994 und Kommentar zu Art. 11 VVG ; EHRENBERG, Versicherungsrecht Bd. 1 S. 472 f; LEw1s, Lehrbuch des Versicherungsrechtes S. 171 und JAKoB1, Die Wertpapiere im bürgerlichen Recht S. 311). An dieser Auffassung ändert die Berufung der Klägerin auf WIELAND (Komm. zu Art. 895 ZGB Anm. 6) nichts, der ausführt, dass, sofern die Versicherungsgesellschaft mit befreiender Wirkung an den Inhaber bezahlen dürfe, die Versicherungspolice als Wertpapier zu gelten habe (vergl. auch CuRTtI1, Komm. zu Art. 895 ZGB Anm. 2). Diese Ansicht beruht auf Art. 1682 des Entwurfes zum neuen Obligationenrecht, wonach allerdings unter Wertpapier eine jede Urkunde zu verstehen wäre, nuit der ein Recht, ¿uf das sie lautet, derart. verknüpft erscheint, dass ohne die Urkunde das Recht weder geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis des Bundesgerichts sollten darnach auch die Nameupapiere mit der Legitimationsklausel als Wertpapiere zugelassen werden (vergl. BoTSCHAFT zum OR S. 46). Die Bestimmung des Árt. 1682 des Entwurfes ist jedoch in der Folge nicht Gesetz geworden, s0 dass schon aus diesem Grunde die von Wieland vertretene Auffassung dahinfällt. Abgesehen hiervon ist zu bemerken, dass jedenfalls in Bezug auf die Lebensversicherungspolice kein Anlass vorhanden 1st, die vom Bundesgericht geschaffene Definition des Wertpapierbegriftes anders und weiter zu tassen. Ist aber die streitige Lebensversicherungspolice nicht als Wertpapier zu betrachten, s0o ist die Frage, ob die Klägerin daran ein Retentionsrecht erworben habe, im Gegensatz zur Vorinstanz zu verneinen.

2. Es fragt siích daher weiter, ob der Klägerin an der Police ein Faustpfandrecht zustehe. Die Beklagte macht sende Urteil der Vorinstanz sei in dieser Beziehung in Rechtskraït erwachsen, da die Klägerin dagegen nicht rekurriert habe. Diese Auffassung hält nicht Stand. Die Berufung selzt voraus, dass der Berufungskläger durch den angefochtenen Entscheid benachteiligt werde, was dann der Fall ist, wenn das Gericht nicht gemäss Seinem Antrag erkannt hat. Im vorliegenden Fall verlangt nun die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren, es sei der ihr von der Konkursverwaltung im Konkurse Zschokke & C bestrittene Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus der Police im Sinne des Art. 219 Abs. 1 SchKG gutzuheissen, sei es dass das Bestehen eines Faustpfand- oder eines Retentionsrechtes an der Police angenommen werde. Das Streitinteresse der Klägerin bestand somit darin, aus dem Ergebnisse der Verwertung der Police vorweg befriedigt zu werden ; die Beanspruchung eines Faustpfandrechtes oder eines Retentionsrechtes, das gemáss Art. 37 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 SchKG das gleiche Recht auf vorzugsweise Befriedigung im Konkurs wie das Pfandrecht gewährt, war nur eine verschiedene Begründung jenes Interesses. Vor der Vorinstanz ist nun die Klägerin mit ihrem Begehren völlig durchgedrungen ; ein Interesse an der Berufung war für sie darum nicht mehr gegeben. Eine allfällige Berufung (Haupt- oder Anschlussberufung) ihrerseits wäre auch, mangels eines Streitgegenstandes, unstatthaft gewesen. Unter diesen Umständen kann aber aus der Tatsache, dass die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung nicht ergriffen hat, nicht geschlossen werden, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich der Frage des Faustpfandrechts rechtskräftig geworden und daher nicht mehr zu überprüfen. Ist somit zu untersuchen, ob die Klägerin an der streitigen Police bezw. an dem darin verurkundeten Versicherungsanspruch ein Faustpfandrecht erworben habe, so ist zunächst mit der Vorinstanz die Einrede der Beklagten abzuweisen, wonach weder aus dem Pfandvertrag noch aus der Anzeige an die Versiche- 46 Sachenrecht. N° 5, rungsgesellschaft hervorgehe, dass die Verpfändung zur Sicherung der Forderung erfolgt sei, für welche die Klägerin das Pfandrecht in Anspruch nehme. Was den Faustpfandvertrag anlangt, s0 ist darin ausdrückKlich erklärt, dass die Verpfändung der Police als Deckung für einen der

Gemeinschuldnerin von der Klägerin eingeräumten Kontokorrentkredit dienen sollte, während nicht bestritten ist, dass die im Konkurse der Gemeinschuldnerin angemeldete Forderung von 20,000 Fr. aus dem Geschäftsverkehr zwischen der Klägerin und der Kridarin entstanden ist. Dass aber die Forderung, für welche die Klägerin das Faustpfandrecht beansprucht, aus der Anzeige der Verpfändung an die Versicherungsgesellschaft nicht erSichtlich ist, ist irrelevant, da diese Anzeige lediglich den Zweck verfolgt, zu verhüten, dass die Gesellschafït in Unkenntnis der Verpfändung an den bisherigen Berechttigten zahle. Zweifelhafter ist dagegen die Frage, ob nicht deshalb das von der Klägerin geltend gemachte Pfandrecht nicht zustande gekommen sei, weil es der Gemeinschuldnerin an der Legitimation zur Bestellung desselben gefehlt habe. In dieser Hinsicht steht fest, dass die Gemeinschuldnerin seiner Zeit die Rechte aus der Versicherungspolice von Eugen Petzold zunächst nicht zu Eigentum, sondern pfandweise übertragen erhalten hat. Sie war daher im Juni 1912 nicht berechtigt, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag des Petzold weiter zu verpfänden, es sei denn, Petzold hätte sie dazu ermächtigt, was nicht zutrifft. Die Klägerin wendet nun ein, das Fehlen einer solchen Ermächtigung sei deshalb nicht von Belang, weil sie, die Klägerin, nach den Regeln des gutgläubigen Erwerbs an Sachen doch in ihrem Pfandrecht zu schützen sei und weil überdies der in der fehlenden Legitimation der Gemeinschuldnerin bestehende Mangel in der Folge dadurch gehoben worden sei, dass Petzold die Police der Kridarin am 11. Dezember 1912 zu Eigentum abgetreten habe. Zur Unterstützung der ersten Einwendung macht die Klägerin insbesondere geltend, dass gemäss Art. 899 Abs. 2 ZGB das Pfandrecht an Forderungen, wo es nicht anders geordnet sei, unter den Bestimmungen über das Faustpfandrecht slehe. Daher finde aueh für die Uebertragung eines Pfandtechtes an Forderungen die Bestimmung des Art. §§4 Abs. 2 ZGB Anwendung, wonach, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitz zustehen, der gutgläubige Empfänger der Pfandsache das Pfandrecht auch dann erhält, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. Demgegenüber ist jedoch zu bemerken, dass beim Pfandrecht an Forderungen der Besitz als Grundlage der dona fides fehlt. Daraus, dass in Art. 900 ZGB vom gutgläubigen

Erwerb nicht die Rede isl, kann daher nicht auf eine « Lücke » im Gesetz gescblossen werden, die durch Heranziehung des Art. §§4 Abs. 2 gestützt auf Art. 899 Abs. 2 ZGB auszufüllen wäre. Art. 900 ZGB, dem für die Ordnung des Pfandrechts an Forderungen die gleiche Bedeutung zukommt, wie dem Art. 844 ZGB für die Regelung’ des Mobiliarpfandrechts, ordnet vielmehr gerade das ande cs,was für die Errichtung des Pfandrechts an Forderungen anders gelten soll, als für die Bestellung des Fahrnispfandes. Wenn Art. 900 ZGB den guten Glauben des Pfandgläubigers nicht schützt, so0 muss daher angenommen werden, dass beim Pfandrecht an Forderungen der gutgläubige Erwerb von einem zur Verfügung über die Forderung nicht befugten Verpfänder ausgeschlossen sein 801] ‘vergl. in diesem Sinne auch WIELAND, Komm.

zu Art. JI ZGB Anm. 7 ; für das deutsche Recht KoBER, Komm. zu § 1274 BGB Anm. 3). Dagegen ist für die Frage, ob die Klägerin, trotz mangelnder Befugnis der Gemeinschuldnerin zur Verpfändung des Versicherungsanspruchs, daran ein Pfandrecht erworben habe, in der Tat entscheidend, dass die Kridarin nach der Verpiändung zu Gunsten der Klägerin am 11. Dezember 1912 von Eugen Petzold die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu Eigentum abgetreten erhalten hat. Nachdem die Gemeinschuldnerin solchermassen nachträglich selbst Gläubigerin des Versi- 48 Sachenrecht. No 5, cherungsanspruches geworden ist, kann die Beklagte die von der Gemeinschuldnerin früher bewirkte Verpfändung dieses Anspruches an die Klägerin nicht mehr damit anfechten, dass die Gemeinschuldnerin damals zur Verpfändung nicht legitimiert gewesen sei. Zu Unrecht führt. die Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung aus, dass obwohl das römische Recht mit der Zeit dazu gekommen sei, eine von einem Dritten im eigenen Namen über die Sache eines andern getroffene Verfügung konvaleszieren zu lassen, wenn der Verfügende die betreffende Sache später erwarb, im vorliegenden Falle eine solche Konvaleszenz doch nicht angenommen werden dürfe, weil das schweizerische Recht sie nicht kenne und sie sich nicht von selbst verstehe. Der Grundsatz der Konvaleszenz einer Verfügung seitens eines Nichtberechtigten, der nachträglich berechtigt geworden ist, muss vielmehr auch ohne ausdrückliche Vorschrift im Gesetz schon gestützt auf Art. 2 ZGB angenommen werden. Die Klägerin hat durch Verpfändung vom 28. /29. Juni 1912 ursprünglich allerdings ein Pfandrecht an der Police nicht erworben, weil die Gemeinschuldnerin zur Weiterverpfandung nicht befugt war ; Petzold hätte daher ohne weiteres das Recht gehabt, von der Klägerin die Rückgabe der Police zu verlangen. Allein wenn die Gemeinschuldnerin, trotzdem die Police auf sie übergegangen ist, wegen der ursprünglich mangelnden Legitimation das von ihr der Klägerin bestellte Pfandrechi bestreitet, s0 handel sie nicht nach Treu und Glauben und muss darum, ebens0 wie 1hre Masse, das zu Gunsten der Klägerin formgiltig bestellte Pfandrecht anerkennen. Diese Auffassung war denn auch im gemeinen Recht, wenigstens bezüglich der Sachen, allgemein anerkannt. Hier stand dem Dritten, zu dessen Gunsten der Nichtberechtigte verfügt hatte, gegen den

dinglichen Anspruch des Verfügenden, welcher später Eigentümer der Sache geworden War, sowie gegen den Anspruch des Berechtigten, welcher den Verfügenden beerbt hatte, die ezceptio rei venditae et traditae zu (vergl.

Sachenrecht. Ns 5, 49 zZ. B. DERNBURG, Pandekten I 2 § 216). Auf dem gleichen Boden steht auch die französische Jurisprudenz. Obschon Art. 1599 Cc ausdrücklich bestimmt : « la vente de la chose d'autrui est nulle », hat die Praxis dennoch immer nur eine relative Nichtigkeit eines solchen Kaufs angenommen und die .Nullität des Geschäfles konvaleszieren lassen, wenn der Verkäufer nachträglich Eigentümer der verkauften Sache wurde (vergl. RIvIÈRE, Pandectes francçaises N° 727 unter dem Stichwort « vente »). Die nämlichen, auf den Anforderungen von Treu und Glauben im Verkehr, sowie der Billigkeit beruhenden Gründe, die zur Annahme der Konvaleszenz hinsichtlich der Verfügung über Sachen geführt haben, sprechen aber auch für die Zulassung der Konvaleszenz von Verfügungen über andere Gegenstände als Sachen, wie Rechte, Forderungen u. s. w, In diesem Sinne sieht das deutsche Recht in § 189 BGB die Konvaleszenz allgemein für jede Verfügung des Nichtberechtigten über einen Gegenstand vor. Obgleich nach der Auffassung des deutschen Gesetzgebers das Konvaleszenzprinzip « nach strenger RechtsIogik » eigentlich zu verneinen Wäre, s0 hat er doch dafür gehalten, dass die Anerkennung dieses Grundsatzes « den Anforderungen der Rechtsordnung » allein Genüge leiste (vergl. Motive zum Entwurf des BGB Bd. II S. 139). Die Zulassung der Konvaleszenz ist denn auch insbesondere im Grundbuchverkehr unentbehrlich. Es ist aber auch sonst nicht elnzusehen, warum die von einem Nichtberechtigten vorgenommene Verfügung über das Recht eines andern nicht sollte konvaleszieren können, wenn nachträglich der Verfügende das betreffende Recht erwirbt. An sich enthält eine solche Verfügung keinen Mange! ; ein Mangel besteht nur insoweit, als der Verfügende in die Rechtssphäre eines andern eingreift, als durch das Rechtsgeschäft über fremde Rechte verfügt wird. Mit dem Augenblick, wo das Recht des andern zum Recht des Verfügenden wird, fällt aber dieser Mangel weg, so dass kein Grund mehr besteht, der an sich mängelfreien Verfügung die ÁS 41 11 — 1915 4 50 Sachenrecht Ne. 5.

Rechtskraft zu versagen. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist. daher die Frage, ob die Klägerin an der. streitigen Police ein Faustpfandrecht erworben habe, grundsätzlich zu bejahen.

3. , — Es fragt sich daher nur noch, ob, wie die Beklagte behauptet, die Verpfändung der Police gestützt auf Art. 287 Ziff. 1 eventuell Art. 288 SchKG anfechtbar sei. Die Vorinstanz hat dies mit der Begründung verneint, dass wenn auch die Pfandbestellung erst im Dezember 1912 erfolgt sei, die Kridarin sich dazu doch schon im Juni 1912 verpflichtet habe, Art. 287 Ziff. 1 SchKG somit nicht zutreffe ; dass aber auch Art. 288 SchKG nicht anwendbar sei, weil die Klägerin noch im 7. Dezember 1912 der Gemeinschuldnerin ein Pfand zurückgegeben habe, ohue dazu verpflichtet gewesen zu sein und ohne anderweitige genügende Deckung gehabt zu haben, was dafür spreche, dass síie in die Zahlungsfähigkent der Gemeinschuldnerin damals keinerlei Zweifel gesetzt habe, also auch micht habe erkennen können, dass die Kridarin s1e begünstigen bezw. andere benachteiligen wollte. Dieses « Pfand » bestand ebenfalls in einer Lebensversicherungspolice von 70,000 Fr. auf das Leben des Eugen Petzold. Ein Verzicht auf eine Sicherheit läge aber nur dann in der Rückgabe dieser Police, wenn sie der Klägerin rechtsgültig zu Pfand gegeben worden wäre. Das steht indessen nicht fest. Die Tatsache, dass gewissermassen Zug um Zug gegen Rückgabe der Police von 70,000 Fr. — am

7. Dezember — die Verpfändung der heute streitigen Police durch die Zession des Versicherungsanspruches von Petzold an Zschokke & C" rechtsgültig gemacht wurde — am 11. Dezember, — lässt es zum mindesten sehr fraglich erscheinen, ob wirklich die Klägerin durch Aushändigung der Police von 70,000 Fr. auf eine Sicherheit verzichtet habe. Augesichts der vielen relevanten Momente, welche die Beklagte zum Beweis verstellt hat, kann aber auch sonst nicht ohne weiteres angenommen werden, die Klägerin sei anlässlich der Bestellung der Lebensversicherungspolice auf die Germania harmlos gewesen. So behauptet die Beklagte, die Gemeinschuldnerin habe schon in der ersten Hälfte des Jahres 1912 in « horrendem Masse » Wechselreiterei getrieben, ihre Akzepte durch Wechselagenten vertreiben lassen, was alles der Klägerin genau bekannt gewesen sei u. s. w. Treffen diese Behauptungen zu (was auf Grund der Akten heute noch nicht beurteilt werden kann), so erscheint es zum mindesten zweifelhaft, ob die Klägerin bei Abschluss des angefochtenen Rechtsgeschäftes die Vermögenslage der Gemeinschuldnerin nicht gekannt habe, d. h. normalerweise nicht habe voraussehen können oder müssen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge das mit der Klägerin abgeschlossene .Rechtsgeschäft die Begünstigung eines Gläubigers auf Kosten der andern zur Folge haben werde (vergl. AS 40 III S. 207 und die dort genannten Entscheide). Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid gemäss Art. 64 OG aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Beurteilung über den von der Beklagten geltend gemachten Anfechtungsanspruch an das Kantonale Gericht zurückzuweisen.

Dispositiv

Demnach hat das BundesgerichL erkannt:

Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

10. Juni 1914 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Motive zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 90, Art. 105, Art. 791 und Art. 849 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 2, Art. 4, Art. 844, Art. 895, Art. 899 und Art. 900 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 37, Art. 219, Art. 287 und Art. 288 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 12, Art. 73 und Art. 74 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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