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52. Urteil der I. Zivilabtoïilung vom 4. J'uni 1916
Sachverhalt
I. i. S. Schmid, Kläger, gegen Capeder, Beklagten.
Art. 338 ZGB. Liegt eine Verletzung der gesetzlichen Aufsichtspflicht des Vaters darin, dass er seinem siebzehnjährigen, normal entwickelten Sohne eine Schusswafïe ohne Ueberwachung belässt ? Rechtliche Unerheblichkeit von für den Schadenseintritt nicht kausalen Charakterfehiern des Schädigers.
1. — Um Neujahr 1913 hatte sich der Sohn des heutigen Beklaglen Martin Capeder, der am 1. März 1896 gseborene Caspar Giusep Capeder, und mit ihm ein Kamerad, Giusep Sgier, ohne Erlaubnis der Eltern vor einem Versandthaus im Kanton Luzern je eine Flobertpistole mit zugehôriger Munition kommen lassen. In der Folge scheinen die Beiden die Pistolen ôfters zum Schiessen verwendet zu haben. Am Nachmittag des 2. März 1915, einem Sonntag, begab sich C. G. Capeder nach «Sietschen » bei Lumbrein zur Fütterung der Viehhabe. Während er im Heustall beschäftigt war, kamen vier auf der Suche nach Schafen befindliche Knaben hinzu, nämlich Gion Otto Colenberg, zwei Brüder Rich und Balthasar Schmid, der Sohn des Klägers Laurenz Viktor Schmid. Sie wussten, dass C. G. Capeder eine Flobertpistole besitze und ersuchten ïhn, sie ihnen zu zZeigen. Capeder ging anfänglich nicht darauf ein, liess sich aber dann nach erneuten Ansuchen Colenbergs (geboren 1899) zum Vorweisen der Pistele herbeiï. Als ïhn nun Colenberg ermahnte, den Lauf nicht auf sie, sondern auf eine Sense zu richten, erwiderte AS 41 H — 1915 28 420 Familienrecht. N° 52, Capeder, er verschiesse seine Kugeln nicht vergebens. Er spannte den Hahn und zielte auf den 6 % jährigen Balthasar Schmid, mit der Bemerkung, die Pistole sei nicht geladen. Als er abdrückte, ging jedoch ein Schuss los. Die Kugel traf Schmid am Halse und durchbohrte die Luftrôhre, an welcher Verletzung der Getroffene nach einigen Monaten starb.
C. G. Capeder wurde in der Folge in Strafuntersuchung gezogen und vom Kreisgericht Lungnez am 12. April 1913 wegen fahrlässiger Tôtung zu einem Monate Gefängnis und einer Geldbusse von 200 Fr. und zur Tragung der Untersuchungs- und Gerichtskosten verurteilt.
Im vorliegenden Zivilprozess hat der Vater des Getôteten gegenüber dem Beklagten als Vater des C. G. Capeder unter Berufung auf den Art. 333 ZGB eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung eingeklagt, die er auf 3000 Fr. bemisst, eventuell durch den Richter bestimmt wissen will. Die erste Instanz hat sie in der Hôhe von 500 Fr. geschützt, die Vorinstanz dagegen abgewiesen, indem sie die Voraussetzungen des Art. 333 nicht als gegeben erachtete. Vor Bundesgericht verlangt der Kläger neuerdings Zusprechung der Klage.
3. — Zur Zeit, als der Sohn des Beklagten durch die unvorsichtige Manipulation mit seiner Pistole den Sohn des Klägers tôtlich verletzte, hatte jener bereits das siebzehnte Altersjahr angetreten. Er war ferner, Wie aus der Beweiswürdigung der Vorinstanz erhellt, geistig und kôrperlich normal entwickelt und gut geartet. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass der Beklagte es entgegen Art. 333 ZGB an dem « üblichen Masse von Sorgfalt in der Beaufsichtigung » seines Sohnes hat fehlen lassen. Im allgemeinen darf man füglich davon ausgehen, dass ein Familienvater seinem siebzehnjährigen, also schon im Jünglingsalter stehenden Schne eine Schusswaffe zum selbständigen Gebrauch überlassen kann und dass ihm hiebeï eine Aufsichtspflicht auch nicht in Sinne elier besondern Ueberwachung des Gebrauches der Waffe obliegt. In frühern Fällen dieser Art, in denen das Bundesgericht zur Bejahung der Haftbarkeit des Familienhauptes gelangte, war der Schädiger jeweilen bedeutend jüngern Alters (so namentlich in den Fällen BGE 24 N° 55 und 32 IT N° 62). Jünglinge von siebzehn Jahren sind in der Regel voll urteils- und deliktsfähig und es dar bei ihnen die erforderliche Einsicht in die mit dem Gebrauch einer Schusswaffe verbundenen Gefahren vorausgesetzt werden. In diesem Alter Stehende geniessen denn auch bereits den militärischen Vorunterricht und erhalten dabei Gewehr und Munition ausgehändigt. Jedenfalls aber lässt sich nichts dagegen einwenden, wenn die Vorinstanz bei der hier in Betracht fallenden Bevülkerungsklasse es als übungsgemäss ansieht, mit siebzehn Jahren den jungen Leuten die Handhabung von Wafïen anzuvertrauen und zwar ohne dass eine elterliche Kontrolle als nofwendig betrachtet würde. Die Verhältnisse in den Bergen bringen es mit sich, dass Familienangehôrigen schon früh bei ihren Besorgungen (Wartung des Viehes usw.) eine verhältnismässig grosse Selbständigkeit und Bewegungsireiheit eingeräumt werden muss und dass auch sonst in vielen Beziehungen eine anderswo noch übliche elterliche - Ueberwachung nicht oder nur in beschränktem Masse môglich ist. Damit gewôhnen sich die Kinder eher an die in ihren Lebensverhältnissen sich bietenden Gefahren und an das zu ihrer Ueberwindung geeignete Verhallen und sie kônnen daher leichter sich selbst überlassen bleiben. Namentlich werden die Knaben in solchen Gegenden frühzeitig zur Jagd zugelassen und
dadurch mit dem Gebrauch von Schusswañflen vertraui. Nach alledem kann es nicht als unter dem üblichen Mass elterlicher Beaufsichtigung bleibend gelten, wenn der Beklagte die fragliche Pistole seinem Sohn belassen hat und sich nicht weiter darum kümmerte, wie dieser sie handhabe 4, — Es fragt sich im weitern, ob eine Aufsichtspilicht srssnes 422 Familienrecht. N° 52 des Beklagten durch die «Umstände» des Falles « geboten » gewesen sei. Das wäre zu bejahen, weun der Beklagten aus besondern Gründen, namentlich in der Person seines Sohnes liegenden, hätte annehmen müssen, dass für den Eintritt des Unfalles eine grôssere Wahrscheinlichkeit vorliege, als sie ordentlicher Weiïise sonst bestände. Hier beruft sich der Kläger im wesentlichen unter Hinweis auf die tatbeständlichen Ausführungen der ersten Instanz darauf, dass der Sohn des Beklagten bei der Aukunft der ihm durch Postpacket zugesandten Pistole sich gegenüber seiner Mutter unaufrichtig und anmassend benommen und den Inhalt der Sendung seiren Eltern verschwiegen habe. Abgesehen aber davon, ob auf diese ungünstigen Angaben angesichts der Feststellungen der kantonalen Oberirstanz über den guten Charakter des Sohnes Capeder abgestellt werden kônne, handelt es sich um Charaktereigenschaften, die für die Bewirkung des Unfailes keine kausale Bedeutung besitzen. Von Wichtigkeit wäre vielmehr hier lediglich, ob der Sohn Capeder erfahrungsgemäss zu solchen Unvorsichtigkeiïten, wie die den Unfall bewirkende, neige und ob er daher nicht eben so gut, wie ein anderer Jüngling seines Alters und Standes im Besitze einer Schusswaffe habe belassen werden kônnen. Unter diesem Gesichtspunkte hat aber der Berufungskläger das angefochtene Urteil nicht bemängelt und nach der Aktenlage liesse sich auch die Klage von einer solchen Erwägung aus nicht zusprechen.
Anderweitige wesentliche « Umstände », die ausnahmsweise eine Aufisichtspilicht des Beklagten gesetzlich begründet hätten, sind nicht namhaît gemacht worden und aus den Akten nicht ersichtlich.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Ürteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. November 1914 besiätigt.