41 II 553
69. Urteil der IL Zivilabteïlung vom 29. September 1915
Sachverhalt
I. i. S. Witwe Vogel, Klägerin, gegen Kinder Vogel, Beklagte.
Personenversicherung. Recht des Versicherungsnehmers zur Bezeichnung eines Begünstigten ; kann dieses Recht an Stelle des unmündigen oder entmündigten Versicherungsnehmers von dessen gesetzlichem Vertreter ausgeübt werden ? Auslegung des vom Versicherungsnehmer verwendeten Ausdrucks «meine gesetzlichen Erben;:. Rechtliche Natur der in Art. 63 und 84 VVG gegebenen Interpretationsregeln.
A. — Am 9. Dezember 1909 wurde zwischen der « Friedrich-Wilhelm Lebensversicherungs - Aktiengesellschaît zu Berlin» und Rob. Vogel in Solothurn ein Eebensversicherungsvertrag abgeschlossen, dessen Wirksamkeiït am 1. September 1903 beginnen sollte (weil der Vertrag einen aus jener Zeit datierenden ersetzte), und worin bestimmt war, dass die Versicherungssumme von 15,000 Fr. «nach dem Tode des Versicherten an seine gesetzlichen Erben » gezahlt werden solle. Der Versicherungsnehmer war im Dezember 1909 Witwer und Vater der Beklagten. Am {. September 1903 (dem Datum des Abschlusses des ersten Versicherungsvertrags) hatte seine Ehefrau noch gelebt ; der damalige Versicherungsvertrag hatte dieselbe Begünstigungsklausel enthalten, wie derjenige vom 9. Dezember 1909. Am 27. November 1911 verheiratete sich Vogel in zweiter Ehe mit der heutigen Klägerin. Anfangs 1912 schloss er ausschliesslich zu Gunsten dieser zweiten Ehefrau eine weitere Lebensversicherung im Betrage von 10,000 Fr. ab. Im April 1913 wurde er wegen 554 Obligationenrecht. N° 69.
Geisteskrankheït entmündigt. Am 4. August 1913 schrieb sein Vormund im Einverständnis mit der Vormundschaftsbehôürde an die Versicherungsgeselischaît, er verlange, dass sie in der zu Gunsten der « gesetzlichen Erben» lautenden ersien Police «zur Verdeutlichung » als Begünstigte « die Kinder Robert, Ida, Martha, Mathilde und Fritz Vogel » vermerke. Diesem Begehren entsprach die Versicherungsgesellschaft. Am 30. August 1913 starb Rob. Vogel. Die Versicherungssumme von 15,000 Fr. wurde von der Versicherungsgesellschaft zu Handen wes Rechtens bei der Solothurner Kantonalbank deponiert. B. — Durch Urteil vom 1. Mai 1915 hat das Obergericht des Kantons Solothurn über die « Rechtsfragen » : «1. Ob gerichtlich festzustellen sei, dass die im August » 1913 durch den Vormund des verstorbenen Robert Vogel, » Dr. H. Spillmann, vorgenommene Abänderung der Be- » der « Friedrich-Wilhelm », Lebensversicherungs-Aktien- » gesellschaît per 15,000 Fr. rechtsunwirksam sei und » zerfalle ? 42. Ob gerichtlich festzustellen sei und die Beklagten » anzuerkennen haben, dass die Lebensversicherungspolice » des R. Vogel N° 229,191 der « Friedrich-Wilhelm» vom » 9. Dezember 1909 «zu Gunsten der gesetzlichen Erben » » abgeschlossen sei ? «3. Ob die Solothurner Kantonalbank anzuweisen sei, » die Hälfte der bei ïhr am 16. Dezember 1913 deponier- » ten Versicherungssumme, nämlich 7500 Fr. nebst Depot- » Zins, an die Klägerin auszubezahlen ? » erkannt : Die Rechtsbegehren der Klage sind gänzlich abgewiesen. Dieses Urteil beruht auf der Erwägung, dass der Verstorbene im Dezember 1909 unter « seinen gesetzlichen Erben» offenbar nur seine Kinder verstanden habe, nicht auch die Klägerin, mit der er damals gar noch nicht verheiratet gewesen sei; eventuell wäre der Vormund befugt gewesen, eine von Vogel ursprünglich anders verstandene Begünstigungsklausel in diesem Sinne abzu- -ändern. .
C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig und in richtiger Form ergriffene Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
Erwägungen
1. Vor allem fragt es sich, ob bei der Bestimmung der zum Bezug der Versicherungssumme berechtigten Personen die Weisung zu berücksichtigen sei, die am
4. August 1913 der Vormund des Robert Vogel an die Versicherungsgesellschaft richtete, indem er sie als eine « Verdeutlichung » der Begünstigungsklausel bezeichnete.
Für die Entscheidung dieser Frage ist unerheblich, ob es sich bei jener Weisung wirklich nur um eine Verdeutlichung, oder aber um eine Abänderung der ursprünglichen Dispositionen des Versicherungsnehmers handelte. Entweder ist nämlich der Vormund in Verbindung mit der Vormundschaftshbehôrde befugt, an Stelle des Versicherungsnehmers das diesem zustehende Recht zur Bezeichnung allfälliger Begünstigter auszuüben : dann kann er auch eine bestehende Begünstigung geradezu abändern; oder aber er ist zur Ausübung jenes Rechtes des Versicherungsnehmers nicht befugt : dann kommt auch einer von ïhm ausgehenden blossen « Verdeuthchung» der s. Zt. vom Versicherungsnehmer abgegebenen Willenserklärung keinerlei Rechtswirkung zu.
Nach Art. 407 ZGB — dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall sich aus Art. 14 SchiT ergibt — « vertritt» der Vormund den Bevormundeten, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaîtlichen Behôrden, « in allen rechtlichen Angelegenheïten ». Von diesem Grundsatze besteht indessen nach Art. 19 Abs. 2 insofern eine Ausnahme, als urteilsfähige unmündige oder 556 Obligationenrecht. No 69, entmündigte Personen ohne die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter solche Rechte auszuüben vermôügen, die «ihnen um ïhrer Persôünlichkeit willen zustehen ». Zu diesen Persônlichkeïitsrechten gehôren vor allem eine Anzahl familienrechtlicher Befugnisse, wie das Recht auf Ehescheïdung (Art. 137 ff.), auf Anfechtung einer Ehe (Art. 123 ff.), auf Genugtuung wegen schwerer .. Verletzung persônlicher Verhältnisse durch ungerechtfertigten Verlôbnisbruch (Art. 93, vergl. dazu BGE 41 I] S. 839 ff), usw.; sodann überhaupt der Anspruch auf Genugtuung wegen Verletzung persônlicher Verhältnisse (Art, 49 OR); endlich im Gebiete des Erbrechts : die Testierfähigkeit, weshalb denn auch nach einer positiven Gesetzesvorschrift (Art. 467 ZGB) die Voraussetzungen der Testierfähigkeit weniger streng sind als diejenigen der allgemeinen Handlungsfähigkeit. Alle diese Persônlichkeïtsrechte, die der urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte entweder selbständig oder (wie z. B. das Recht zur Ehe, nach Art. 98 und 99) mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben in der Lage ist, kann umgekehrt der gesetzliche Vertreter — auch mit Zustimmung der Vormundschaftsbehôrde — nicht an Stelle des Mündels ausüben. :
Als ein solches Persônlichkeïts- oder hôchstpersôünliches Recht erscheint nun auch das dem Versicherungsnehmer gemäss Art. 76 VVG zustehende Recht zur Bezeichnung eines Begünstigten. Einerseifs nämlich handelt es sich dabei normalerweise um einen auf Gefühlsmomenten beruhenden Entschluss, bei welchem schon der Natur der Sache nach eine Vertretung desjenigen, der den Entschluss zu fassen hat, durch einen Beamten oder eine Behôrde, die als solche nur nach objektiven Gesichtspunkten handeln 5ollen, ausgeschlossen ist; anderseits aber wird durch die Bezeichnung eines Begünstigten, die übrigens in der Regel widerrufbar ist, das verfügbare Vermôgen des Versicherungsnehmers nicht geschmälert, sondern es spruch zu Gunsten eines einzelnen Erben oder eines Dritten aus der Erbmasse ausgeschieder; mit andern Worten : es liegt darin eine Vvermächtnisähnliche Zuwendung von Todeswegen, die übrigens entsprechend dieser ihrer Natur auch in der Form eines Vermächtnisses erfolgen kann (Art. 563 Abs. 2 ZGB und dazu OsTERTAG, Kommentar des VVG, S. 56 f.), und bei welcher daher eine Vertretung des Versicherungsnehmers durch vormundschaftliche Organe nicht môglich ist. Ebenso wie mit der erstmaligen Bezeichnung eines Begünstigten muss es sich aber auch mit einer spätern Abänderung oder mit einer einfachen Aufhebung der Begünstigungsklausel verhalten. Auch die Motive für eine solche Abänderung oder Aufhebung sind von Gefühlsmomenten abhängig. Fehlt es also in dieser Beziehung an einer gültigen Willenserklärung des Versicherungsnehmers, weil er vollkommen urteilsunfähig ist, so bleibt einfach die alte Begünstigungsklausel in Kraft.
Dieser Lôsung steht nicht etwa der Umstand entgegen, dass der Vormund zum Abschluss und zur Aufhebung von Lebensversicherungs verträgen befähigt ist und dazu nach Art. 421 Ziff. 11 nur der Zustimmung der Vormundschaftsbehôürde bedarf. Die Fähigkeit zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Versicherungsvertrages als solchen ist gegenüber der Fähigkeit zur Bezeichnung eines Begünstigten oder zur Aufhebung einer Begünstigungsklausel nicht das Mehrere, in welchem logischerweise die Kompetenz zur Vornahme der letztern Akte als das Mindere mitenthalten sein müsste. Einerseits nämlich kann ein Versicherungsvertrag auch ohne Begünstigungsklausel abgeschlossen werden ; in der Kompetenz zum Abschluss eines Versicherungsvertrages braucht also diejenige zur Beïfügung einer Begünstigungsklausel nicht ivbegriffen zu sein. Anderseits aber hat der Umstand, dass die vormundschaîftlichen Organe durch Aufhebung einer Versicherung zugleich auch die ihm beigefügte Begünstigungsklausel unwirksam machen 558 Obligationenrecht. N° 69.
kôünnen, nicht notwendig zur Folge, dass ihnen deshalb auch die Kompetenz zur Aufhebung oder Abänderung einer Begünstigungsklausel als solcher zuerkannt werden müsste. Auch ein Vermächtnis, ja sogar eine Erbeneinsetzung kann dadurch illusorisch gemacht werden, dass die vermachte bestimmte Sache durch den Vormund verkauft oder mit seiner Einwilligung verbraucht (Art. 484 Abs. 3 ZGB), oder dass das Vermôügen des Erblassers, z. B. infolge Abschlusses eines Verpfründungsvertrages, vollkommen entäussert wird; und doch ist von keiner Seite je die Auffassung vertreten worden, dass deshalb die vormundschaïîtlichen Organe auch zur direkten Aufhebung eines Vermächtnisses oder eïner Erbeneinsetzung oder zur Abänderung solcher letztwilliger Verfügungen kompetent seien.
2. Hat demnach bei der Frage, wer im vorliegenden Falle als Begünstigter erscheine, die am 4. August 1913 vom Vormund des Rob. Vogel im Einverständnis mit der Vormundschaîtsbehôrde vorgenommene « Verdeutlichung » der Begünstigungsklausel unberücksichtigt zu bleiben, so fragt es sich im weitern, wie die Begünstigungsklausel, so wie sie von Vogel selber formuliert worden war, auszulegen sei. Bei dieser Frage der Willensauslegung ist, wie bei der Auslegung eines jeden rechtlich relevanten Willens (vergl. namentlich Art. 1 OR), nicht sowohl auf den internen Willen des Erklärenden, als vielmehr auf den für den Adressaten erkennbaren Willen abzustellen, mit andern Worten : es kommt nicht darauf an, wen sich der Versicherungsnehmer in diesem oder jenem Zeïtpunkte unter seinen «gesetzlichen Erben » vorstellte oder vorstellen konnte, sondern entscheidend ist, was die Versicherungsgesellschaft, an welche die Erklärung gerichtet war, . und welche nicht zensiert ist, die persôünlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers gekannt zu haben, darunter verstehen musste. Schon hieraus ergibt sich, dass auf eine Untersuchung der Stimmungen und Gefühle des Rob. Vogel gegenüber diesen oder jenen Mitgliedern seiner Familie zur Zeit des Abschlusses der Versicherung, oder zu Lebzeiïten seiner ersten Frau, oder nach deren Tode, oder zur Zeit seiner Wiederverheiratung, oder gar noch später (als er eine weitere Versicherung ausschliesslich zu Gunsten der Klägerin abschloss), hier nicht eingetreten werden kann, sondern dass die Entscheidung auf Grund objektiver Kriterien zu erfolgen bat — Kriterien, die entweder aus. der Police und dem Versicherungsantrage, sowie allfälligen andern anlässlich des Vertragsabschlusses abgegebenen Erklärungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu gewinnen, oder aber direkt im Gesetze zu finden sein müssen.
Aus den Akten geht nun nicht hervor und die Beklagten haben auch nicht etwa zum Beweise verstellt, dass Rob. Vogel der Versicherungsgesellschaîft anlässlich des Vertragsabschiusses irgendwelche Erklärungen darüber abgegeben habe, welches seine damaligen « gesetzlichen Erben » seien, sodass angenommen werden kônnte, die Gesellschaît habe hievon im Sinne einer Begünstigung gerade dieser damaligen Erben Notiz nehmen müssen. Fehlten aber der Versicherungsgesellschaft die nôtigen Anhaïtspunkte zur Bestimmung der damaligen Erben, so konnte sie unter « den gesetzlichen Erben » des Rob. Vogel offenbar nur diejenigen Personen verstehen, die seinerzeit tatsächlich seine Erben sein würden, zumal da es auch dem gewühnlichen Sprachgebrauch eher entspricht, unter den « Erben» eines Lebenden seine dereinstigen tatsächlichen Erben zu verstehen, als diejenigen Personen, die im Falle eines sofortigen Todes seine Erben sein würden.
Wären aber auch Zweifel darüber môglich, wen die Versicherungsgesellschaft « Friedrich-Wilhelm » im Dezember 1909 unter « den gesetzlichen Erben » des Rob. Vogel verstehen konnte oder musste, oder wäre diese Frage sogar im Sinne der Beklagten zu entscheïden, so müssten dennoch auf Grund des Art. 83 VVG, der nach AS 41 H — 1915 37 560 Obtigationenreeht. N° 69.
Art. 102 ibid. auf die vorliegende Police anwendbar ist, unter jenem Ausdruck « die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte » des Rob. Vogel, d. h. die im Momente seines Todes vorhanden gewesenen Angehôürigen der beiden genannten Arten, und zwar in dem durch Art. 84 VVG bestimmten Verhältnis, verstanden werden. Der Zweck der zitierten Gesetzesbestimmungen besteht allerdings zunächst nicht darin, den der Ermittlung der Begünstigten zu Grunde zu legenden Zeitpunkt festzusetzen, sondern darin, gewissen gebräulichen Ausdrücken einen von allen subjektiven Momenten, wie auch von dem nach Zeit und Ort veränderlichen Erbrecht unabhängigen, gewissermassen versicherungsrechtlichen Sinn zu geben. Allein aus dem Wortiaute des Gesetzes, insbesondere aus dem Ausdruck « überlebende Ehegatte », ergibt sich zugleich deutlich, dass die Auslegung jener Ausdrücke stets unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkte des Todes des Versicherten stattzufinden hat. Dies entspricht denn auch zweifellos den Intentionen der meisten derjenigen Versicherungsnehmer, die als Begünstigte nicht bestimmte, mit Namen genannte Personen bezeichnen, sondern einen jener allgemeinen Ausdrücke, wie « meine Erben » oder « meine Hinterlassenen » benutzen. Letzteres tun sie in der Regel gerade deshalib, weil sie allfällige, entweder überhaupt nicht, oder doch ihrem Zeitpunkte nach nicht voraussehbare Ânderungen in ihren Familienverhältnissen (Todesfälle, Geburt eines Kindes, Hirzukommen weiterer Kinder, Ehescheidung, Wiederverheiratung usw.) berücksichtigt wissen wollen. Beabsichtigt ein Versicherungsnelhmer dagegen, unabhängig von allen spätern Ereignissen bestimmte Fersonen zu begünstigen, so hat er allen Anlass, diese Person auch individuell zu bezeichnen. Hievon ausgehend, hat daher das Gesetz die Interpretationsregel aufgestellt, dass unter den « Erben », wenn diese als begünstigt bezeichnet wurden, « die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte » zu verstehen sind, also die im Momente des Todes erbberechtigten Nachkommen und der tatsächlich überlebende Ehegatte, nicht etwa diejenigen Personen, auf welche im Falle eines frühern Todes des Versicherten jene Bezeichnungen anwendbar gewesen wären.
3. Die Vorinsianz und die Parteien, wie auch ein bei den Akten begendes Rechtsgutachten, haben in diesem Zusammenhang noch die Frage erôrtert, ob Art. 83 und der ïihn prâzisierende Art. 84 « zwingenden », oder aber « dispositiven Rechts » seien, und die Vorinstanz sowohl als die Beklagten und das Rechtsgutachten haben diese Frage im letztern Sinne beantwortet, weil Art. 83 und 84 nicht unter den in Art. 97 und 98 aufgezählten «zwingenden Rechtsnormen » figurieren. Diese Fragestellung und damit auch die aus der Beantwortung der Frage gezogene Schlussfolgerung beruhen auf einer Verwechslung zwischen der Unterscheidung von zwingendem und dispositivem Recht einerseits und der Unterscheidung absoluter und relativer Interpretationsregeln anderseits. Die Besiimmungen der Art. 83 und 84 VVG sind keine solchen, welche die aus dem Vertrag erwachsenden Rechte und Pîlichten der Kontrahenten hinsichtlich der von den Parteien nicht geregelten Punkte bestimmen (« dispositives Recht »}, oder welche in gewissen Beziehungen eine der Abänderung durch Parteiwillen nicht unterliegende Regelung treffen würden («zwingendes Recht ») ; sondern es handeit sich dabei lediglich um die Interpretation von tatsächlich vorhandenen Vertragshbestimmungen, deren Aufstellung vollkommen im Belieben der Parteien, bezw. des einen Kontrahenten stand, und für welche das Gesetz eine Interpretationsregel nur deshalb aufsestellt, weil die Ermittlung des wirklichen Parteiwillens auf Grund der von den Parteien gebrauchten Ausdrücke auf Schwierigkeïten stossen würsde. Hier kann von eïner, an Stelle des offenbaren Parteiwillens tretenden, direkt vom Gesetz 562 Obligakionenrecht. Ne 69, gewollten Rechtswirkung (« zwingendes Recht ») von vorneherein keine Rede sein, sondern es fragt sich nur, ob der Beweis zulässig sei, dass die Parteien, obgleich sie die vom Gesetz interpretierten Ausdrücke brauchten, dennoch etwas anderes wollten. Wird diese Frage verneint — und nach dem Gésagten ist sie (entgegen BrôuLMANN in Ztschr. £. schw. R. 51 S. 51) in der Tat zu verneinen —,so wird dadurch den Kontrahenten die Môglichkeit nicht benommen, mittels an derer, keiner Interpretation bedürftiger Ausdrücke (z. B. « mein Sohn Adolf » oder « meine gegenwärtigen Erben nach solothurner Recht ») eine andere Rechtswirkung, als die vom Gesetz beim Gebrauch des blossen Ausdrucks « Erben »
präsumierte, zu erreichen. Handelt es sich aber demnach hier überhaupt nicht um den Unterschicd zwischen « zwWingendem » und « dispositivem Recht », so kann aus der Nichtanführung der Art. 83 und 84 in Art. 97 und 98 kein Schluss auf die Natur der in den erstgenannten Bestimmungen enthaltenen Interpretationsregeln gezogen werden. Diese haben nach den vorstehenden Ausführungen den Sinn, dass beim Gebrauch der daselbst interpretierten Ausdrücke von einer weitern Erôrterung über die mutmasslichen Intentionen des Versicherungsnehmers in diesem oder jenem Zeitpunkte vollkommen Umgang zu nehmen ist. Das Gesetz wollte alle derartigen Erôrterungen, sowie die sich .daran anschliessenden Prozesse Zum vVoraus abschneiïden und sowohl dem Versicherer als dem Versicherungsnehmer die Gewähr dafür bieten, dass der von ihnen gebrauchte Ausdruck, sofern er einer von den in Art. 83 und 84 interpretierten ist, seinerzeit auch wirklich in dem vom Gesetze bestimmten Sinne ausgelegt werden wird. Mit dem Inkrafttreten des VVG wurden eiïnerseits alle Versicherer verpflichtet, die bestehenden Begünstigungsklauseln in der angegebenen Weise auszulegen ; anderseits trat an alle Versicherungsnehmer die Pflicht heran, ihre allfällige gegenObligationenrecht. N° 69. 563 teilige Willensmeinung durch Gebrauch ‘eines anderr;, unzweideut'gen Ausdrucks zu dokumentieren.
4. , — Diese, schon aus dem Wortiaut des Gesetzes und der Berücksichtigung . der praktischen Bedürfnisse des Versicherungsgewerbes sich ergebenden Konsequenzen werden übrigens durch die folgende Stelle im Protokoll der juristischen Subkommission zur Beratung des Entwurfs von Prof. Rülli (S. 57, ad Art. 71) bestätigt : « Es » wird sodann der Antrag gestellt und allseitig begrüsst, » Zu Art. 71 einzelne Interpretationsnormen für die häu- » figsten Fälle von Begünstigungsklauseln aufzustellen. » Es ist ja zugegeben, dass solche Interpretationsnormen » vielleicht hin und wieder dem Willen der Kontrahenten » nicht gerecht werden. Es wäre vielleicht richtiger, im » einzelnen Falle zu eruieren, was dem Parteiwillen ent- » sprechen môchte. Dagegen hat die Rechtsprechung, die » sich mit der Auslegung solcher Begünstigungsklausein » oft zu befassen hatte, ihre Auïgabe weniger darin ge- » sehen, den Parteiwillen zu erforschen, als vielmehr zu » konstruieren und nach der konstruktiven Richtigkeit » die Begünstigungsklausel zu beurteilen. Für das Publi- » kum besteht ein erhebliches Bedürfnis, in diesen Fragen » Klarheït zu erhalten ; eine Interpretationsaorm emp- » fiehit sich aus Zweckmässigkeitsrücksichten. » Auf Grund dieser Erwägung war sodann (ebendaselbst gegen Schluss) für die im heutigen Art. 83 enthaltenen Interpretationsregeln eine Fassung gewählt worden, die noch deutlicher, als der definitive Gesetzestext es tut, zum Ausdruck brachte, dass unter den « Erben », « Hinterlassenen » usw. in der Tat die Erben, Hinterlassenen usw. im Momente des Todes zu verstehen sind, also nicht diejenigen Personen, denen im Falle des Todes des Versicherten unmittelbar nach dem Abschluss der Versicherung jene Eigenschaîft zugekommen wäre. Die betreffende Fassung lautete :
« Als Begünstigte sind unter den Kindern des Ver- 564 Obligationenrecht. N° 70.
» sicherungsnehmers die beim Tode erbberechtigten Kin- » der, unter seinem Ehegatten der beim Tode überlebende »und unter den Hinterlassenen oder Hinterbliebenen » seine Nachkommen und sein Ehegatte zu verstahen. » Dass mit dem Fallenlassen der Worte « beim Tode » im definitiven Gesetzestext eine materielle Abänderung der vom Gesetze zu gebenden Interpretationsregel beabsichtigt worden sei, erscheint als ausgeschlossen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird guigeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 1. Mai 1915 autgehoben und die Solothurner Kantonalbank angewiesen, die Hälfte der bei ïhr am 16. Dezember 1913 deponierten Versicherungssumme von 15,000 Fr., sowie die Hälfte des Depotzinses an die Klägerin auszuzahilen.