41 III 401
89. Entscheid vom 19. November 1916
Sachverhalt
I. i. S. Hediger & Ci, Die Wirkungen der Nachlassstundung nach Art. 297 SchKG treten sogleich mit der Stundungsbewilligung, nicht erst mit deren ôffentlicher Bekanntmachung ein.
À. — Der Rekursgegner Heinrich Altherr, Zigarrenfabrikant in Zürich, wird von verschiedenen Gläubigern, darunter von den Rekurrenten Hediger & C*, Spediteuren in Basel, betrieben. Infolge verschiedener Fortsetzungsbegehren ersuchte das Betreibungsamt Zürich 6 dasjenige von Zetzwil am 1. September 1915 um Pfändung der dort liegenden Vermôügensstücke des Rekursgegners. Das Betreibungsamt Zetzwil vollzog die Pfändung erst am 11. September 1915. Am 1. September 1915 war der Rekursgegner ins Handelsregister eingetragen und am 6. September der Eintrag im Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden. Sodann hatte die Nachlassbehôürde dem Rekursgegner am 8. September 1915 eine Nachlassstundung bewilligt. Diese Bewilligung war am 11. September 1915 noch nicht ôffentlich bekannt gemacht.
402 Entscheidungen der SchuldbetreibungsB. — Gestützt auf den Eintrag im Handelsregister und die Nachlassstundung veriangte der Rekursgegner durch Beschwerde die Aufhebung der Pifändung.
Die untere Aufsichtsbehôrde hiess die Beschwerde gut und. hob die Pfändung auf Dieser Entscheid wurde von der obern Aufsichtsbehôürde des Kantons Zürich am 23. Oktober 1915 mit folgender Begründung bestätigt : Die Eintragung ins Handelsregister mache die Pfändung nach Art. 42 Abs. 2 SchKG nicht ungültig. Dagegen habe das Betreibungsamt Zürich 6 die nach Bevwilligung der Nachlassstundung vollzogene Pfändung nicht mehr berücksichtigen dürfen. Eine Betreibungshandlung, die nach Gewährung der Nachlassstundung vorgenommen worden sei, sei nichtig (BGE 23 N°174, Jæcer, Komm. Art. 297 N. 1 und 3).
C. — Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am 13. November 1915 an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Pfändung sei aufrecht zu halten oder das Betreibungsamt Zetzwil für den Schaden verantwortlich zu machen.
Sie machen geltend, dass, wenn die Pfändung vom Betreibungsamt Zetzwil rechtzeitig am 4. September 1915 volizogen worden wäre, die Nachlassstundung hieran nichts mehr hätte ändern kônnen.
Das Bundesgericht zieht
Erwägungen
Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, durfte der Pfändungsauftrag nach der Bewilligung der Nachlassstundung nicht mehr ausgeführt werden. Allerdings war die Stundung am 11. September noch nicht ôffentlich bekannt gemacht ; dies ist aber im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Entgegen einer vielfach vertretenen Auffassung (G. KezLER, Nachlassvertrag ausser Konkurs, S. 62, PascHoup, Concordat préventif de la faillite, S. 216) treten die. Wirkungen der Nachlassstundung nach Art. 297 SchKG nicht erst mit der Bekanntmathung ein. So wenig wie die Wirkungen der Konkurserôffnung erst mit der Bekanntmachung eintreten (AS Sep. Ausg. 3 No 145. 55*), so wenig kann die Wirksamkeit eines Rechtsstillstandes nach Art. 57 ff. SchKG davon abhängen, ob er dem Gläubiger bekannt ist. Wie beim Konkurse, so ist auch bei der Nachlassstundung die Bekanntmachung nicht eine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Bechlusses der zuständigen Behôrde, sondern nur eine gesetzliche Folge dieses Beschlusses.
Ebenso ist es für die Frage der Gültigkeit der Pfändung ohne Bedeutung, ob deren Volizug vom Betreibungsamt Zetzwil verzôgert worden ist (vgl. BGE 23 No 174).
.Wenn dieses Amt die Verzôgerung schuldhaft verursacht hat und den Rekurrenten daraus ein Schaden entstanden ist, so kônnen die Rekurrenten nur auf dem Wege der gerichtlichen Klage nach Art. 5 SchKG gegen den Betreibungsbeamten vorgehen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
90. Entschoid vom 22. November 1916 i. S. Looser.
Unzulässigkeit des Erlasses eines Zahlungsbefehls auf Pfandverwertung für Miet- oder Pachtzinsen ohne vorangegangene Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses. — Die auf den Zahlungsbefehl hin abgegebene alligemeine Erklärung des Schuldners, dass er « Recht vorschlage », enthäit eine giltige Bestreitung nicht nur der Forderung, sondern auch des Pfandrechts. A. — Auf Begehren des Hermann Weiss in Basel nahm das Betreibungsamt Basel-Stadt am 15. Juni 1915 bei dessen Mieter Jakob Looser- Fischer, Kaffeehalle, Schüt- * Ges.-Ausg. 26 I S. 167.