Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

42 II 553

89. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 27. Dezember 1916 ì. S. Gely, Beklagter, gegen Fluck, Klägerinnen.

Verhältnis der Prozessfähigkeit zur Handlungsfähigkeit. Unfähigkeit eines Minderjährigen oder Bevormundeten Zur selbständigen Verteidigung gegenüber einer Vaterschaftsklage.

Sachverhalt

A. — Die Erstklägerin hat am 17. Januar 1916 in Schaffhausen (ihrem Wohnorte) ein uneheliches Kind geDoren, als dessen Vater sie den Beklagten bezeichnet. Dieser ist am 95. Dezember 1896 geboren. Inhaber der elterlichen Gewalt über ihn war bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit seine in Genf wohnhafte Mutter.

B. — Am 5. April 1916 fällte das Kantonsgericht Schafshausen auf Grund eines Verfahrens, an welchem teilzunehmen die Mutter des Beklagten von Amteswegen keine Gelegenheit erhalten hatte, über die vorliegende, 594 : Familienrecht. Ne. 89, schon vor der Niederkunft der Klägerin eingeleitete Vaterschaftsklage mit der « Rechtsfrage » :

« 1. Ist der Beklagte als Vater des von der Bertha Fluck » zu gebärenden Kindes anzuerkennen und zu verpflich- » ten, an dieses bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr » ein jährliches Unterhaltsgeld von 300 Fr. zu entrichten, » in monatlichen Raten vorauszahlbar ?

« 2. Ist der Beklagte gehalten, an die Kindsmutter als. » Ersatz der Entbindungskosten, sowie für den Unterhalt » während mindestens vier Wochen vor und nach der » Geburt den Betrag von 200 Fr. zu bezahlen ? » folgendes Urteil:

« 1. Der Beklagte ist als Vater des von der Bertha Fluck. » am 17. Januar 1916 geborenen Kindes anerkannt.

« 2. Er ist gehalten, der Kindsmutter als Ersatz der » Entbindungskosten, sowie für. den Unterhalt während » je vier Wochen vor und nach der Geburt 200 Fr. zu » bezahlen und dem Kinde bis zum zurückgelegten 18. » Altersjahr ein jährliches Unterhaltsgeld von 300 Fr. zu » entrichten, in vierteljährlichen Raten vorauszahlbar. »

C. — Gegen dieses Urteil appellierte der, nunmehr durch seine Mutter vertretene Beklagte mit der Begründung, dass die Schaffhauser Gerichte in dieser Sache nicht kompetent selien, und dass das Urteil auch wegen Nichtbeteiligung der Mutter des Beklagten am Verfahren vor der ersten Instanz nichtig sei.

Durch Urteil vom 17. Oktober 1916 bestätigte das Obergericht des Kantons Schaffhausen das kantonsgerichtliche Urteil.

Das obergerichtliche Urteil beruht, was die Gerichtsstandsfrage betrifft, auf der Erwägung, dass Art. 312 Abs. 1 ZGB, erste Hälfte, auch auf eine vor der Niederkunft eingeleitete Klage anwendbar sei, und, was die Prozessfähigkeit des Beklagten betrifft, auf der Erwägung, dass es Sich bei der Verteidigung gegenüber einer Vaterschaftsklage um die Ausübung eines Persönlichkeitsrechtes im Sinne des Árt. 19 Abs. 2 ZGB handle, und dass daher 8§ 116 schaffh. ZPO, wonach « Minderjährige mit Bezug auf Vaterschaftsklagen ohne Verbeiständung. durch den gesetzlichen Vertreter berechtigt » sind, hier Anwendung finde.

D. — Gegen dieses Urteil hat der durch seine Mutter vertretene Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form. die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag:

« Es sei das obergerichtliche Urteil in soweit abzu- » ändern, als dasselbe die Prozess- und Handlungsfähig- » keit des Beklagten bejaht und gegen denselben das » Kontumatialverfahren von der ersten Instanz durch- » geführt und vom Obergericht geschützt worden ist.» Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1. Mit Recht isí die Vorinstanz, gleichwie das Bundesgericht in einem frühern Falle (AS 39 II No 79), davon ausgegangen, dass die Prozessfähigkeit ebensoeinen Teil der Handlungsfähigkeit bildet, wie die Parteifähigkeit einen Teil der Rechtsfähigkeit, und dass daher die Kantone einerseits alle nach Bundesrecht handlungsfähigen Personen als prozessfähig anzuerkennen haben, andrerseits aber solchen Personen, die von Bundesrechtswegen nicht handlungsfähig sind, auch die Prozessfähigkeit nicht zuerkennen können. Wäre dem nicht s0, und könnten also die Kantone über die Prozessfähigkeit uneingeschränkt legiferieren, insbesondere z. B. einer nach Bundesrecht haudlungsfähigen Person die Prozessfähigkeit absprechen oder einer nach Bundesrecht handlungsunfähigen Person die selbständige Prozessführung gestatten, so0 würden unlösbare Konflikte entstehen ; denn einerseits wäre kein Vormund vorhanden, der im Namen jener handlungsfähigen, aber nicht als prozessfähig anerkannten Person vor Gericht auftreten könnte, und andrerseits würde der dem Handlungs u n fähigen gemäss Bundesrecht beigegebene Vertreter diesen nicht.

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daran hindern können, ohne seine, des Vertreters Zustimmung Verpflichtungen einzugehen ; d. h. es würde der Dbundesrechtlich vorgesehene Schutz in Beziehung auf Prozesse illusorisch. In der Tat verweisen denn auch die meisten kantonalen Gesetzgebungen bei der Bestimmung der Prozessfähigkeit auf den bundesrechtlichen Begriff der Handlungsfähigkeit, während seinerseits der Bundes- gesetzgeber anlässlich der Regelung der Handlungsfähigkeit bestimmter Personen keinen Anstand genommen hat, zugleich auch Vorschriften über ihre Prozessfähigkeit aufzustellen (z. B. in Art. 559 OR, 168 Abs. 1 und 421 Ziff. 8 ZGB). Die Frage der Handlungsfähigkeit ist auch nicht etwa nur eine Präjudizialfrage zu derjenigen der Prozessfähigkeit, so dass das Bundesgericht sie in einem Falle wie dem vorliegenden nicht überprüfen könnte (vgl. Erw. 2 des angeführten bundesgerichtlichen Urteils); sondern, ebenso wie nach dem Gesagten die Prozessfähigkeit nur ein Teil der Handlungsfähigkeit ist, s0 ist auch die Frage, ob und inwieweit eine bestimmte Person prozessfähig sei, nur ein Teil der Frage, ob und inwieweit sie handlungsfähig sei.

2. Nach Art. 407 ZGB « vertritt der Vormund den Bevormundeten in allen rechtlichen Angelegenheiten » swobei es, was hier nicht in Betracht kommt, u. U. noch der Mitwirkung vormundschaftlicher Behörden bedarf), und nach Art. 280 hat der unter elterlicher Gewalt stehende Unmündige — um einen solchen handelte es sich im vorliegenden Falle — grundsätzlich « die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit wie eine bevormundete Person ». Immerhin kann sich nach Art. 410 Abs. 1, wie übrigens schon nach Art. 19 Abs. 1, der « urteilsfähige » Bevormundete oder Unmündige — diese Qualifikation trai ebenfalls unbestrittenérmassen auf den Beklagten Zu — mit « Zustimmung » seines gesetzlichen Vertreters auch durch eigene Handlungen verpflichten. Die von ihm ohne Zustimmung seines Vertreters vorgenomme- _ Familienrecht, Nv 89, 557 nen eigenen Handlungen sind dagegen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, für ihn unverbindlich.

Die Ausnahmen von der erwähnten Regel, dass der Unmündige oder Entmündigte sich ohne Zustimmung Seines gesetzlichen Vertreters nicht « verpflichten » kann, also nach dem in Erw. 1 Gesagten insbesondere auch nicht prozessfähig ist, sind — soweit die Fähigkeit, sich durch Willenserklärungen oder Entgegennahme von solchen zu verpflichten (im Gegensatz zur Deliktsfähigkeit), in Frage steht — in Art. 19 Abs. 2, 410 Abs. 1, 412 und 414 ZGB geregelt. Darnach vermögen « urteilsfähige » Unmündige oder Entmündigte selbständig : erstens : « Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind »; zweitens : « Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen »; drittens : « Verpflichtungen einzugehen oder Rechte aufzugeben, sobald der Vormund ausdrücklich oder stillschweigend zum voraus seine Zustimmung gegeben hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt »; viertens : « Geschäfte vorzunehmen, die zum regelmässigen Betriebe eines mit ausdrücklicher oder stillschweigender Bewilligung der Vormundschaftsbehörde selbständig beiriebenen Berufes oder Gewerbes gehören » ; fünftens : « frei zu verwalten, was ihnen zur freien Verwendung zugewlesen wird oder was sìie mit Einwilligung des Vormundes durch eigene Arbeit erwerben ».

Die Vorinstanz hat nun, auf Grund von § 116 Ziff. 1 der kantonalen Zivilprozessordnung und unter Berufung auf Art. 19 Abs. 2 ZGB, die Führung eines Vaterschaftsprozesses unter die zweite der vorstehenden Ausnahmen subsumiert, indem sie darin die Ausübung eines höchsfpersönlichen Rechtes erblickt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Subsumtion dann richtig seì, wenn es sich um den Entscheid der Kindsmutter über die Erhebung oder Nichterhebung der ihr (im Gegensatz zum Kinde) zustehenden Klage auf die in Art. 317 spezifi- 558 - Familienrecht. N° 89, zierten Vermögensleistungen handelt ; denn jedenfalls erscheint auf Seiten des Beklagten die Führung eines Vaterschaftprozesses (im Sinne von Art. 317 und 319 ZGB) nicht als die Ausübung eines Persönlichkeitsrechtes. In dieser Beziehung treffen alle diejenigen Erwägungen zu, auf Grund deren in BGE 39 II No 89 die Anwendbarkeit der Art. 61 und 71 Abs. 3 OG auf den gewöhnlichen Vaterschaftsprozess verneint worden ist, und auf die deshalb hier verwiesen werden kann. Selbst wenn übrigens darauf abgestellt werden wollte, dass im gewöhnlichen Vaterschaftsprozesse oft auch auf Seiten des BeKlagten ideelle Interessen im Spiele sind, s0 überwiegen doch die materiellen Interessen in der Regel derart, dass die der Ausnahmebestimmung des Art. 19 Abs. 2 i. f. ZGB zu Grunde liegende ratio hier zweifellos nicht zutrifft ; denn es kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, den in der Bevormundung liegenden Schutz gerade da versagen zu lassen, wo es sich um die Übernahme oder Auferlegung beträchtlicher Alimentationsleistungen auí die Dauer von 18 Jahren handelt. Die Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 i. f. ZGB ist somit zu Unrecht auf den vorliegenden Fall angewendet worden. Dass endlich auch die vier übrigen Ausnahmebestimmungen (Art. 19 Abs. 2, erster Teil, 410 Abs. 1, 412 und 414 ZGB) auf die Führung eines Vaterschaftsprozesses. nicht zutreffen, bedarf keiner Ausführung. Ob aber u. U. die Führung anderer Prozesse — z. B. die Anhebung einer blossen Besitzschutzklage, wenn Gefahr im Verzug ist, oder das « Auftreten » vor einem gewerblichen Schiedsgericht oder vor dem Einzelrichter in Bagatellsachen, zumal bei Landesabwesenheit des Vormundes oder wenn der Vormund überhaupt auswärts wohnt, — unter die

eine oder andere jener Ausnahmebestimmungen, insbesondere unter Art. 410 Abs. 1, 412 oder 414 ZGB, subsumiert werden könne, braucht anlässlich des vorliegenden Falls nicht entschieden zu werden. Hier genügt vielmehr über einer Vaterschaftsklage (im Sinne der Art. 317 und 319) die Mitwirkung des Vormunds oder Inhabers der elterlichen Gewalt unumgänglich ist.

Da dieser Grundsatz durch das angefochtene Urteil, wie übrigens schon durch § 116 der schaffh. ZPO, auf welchem es fusst, verkannt worden ist, muss das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an den kantonalen Richter zurückgewiesen werden. Dabei wird €s zwar infolge der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit des Beklagten keiner Mitwirkung des bisherigen Inhabers der eiterlichen Gewalt mehr bedürfen ; wohl aber ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, von neuem zur Klage Stellung zu nehmen, wobei die von ihm im früheren Prozesse abgegebenen Erklärungen, wie auch die allfällige Unterlassung solcher Erklärungen, für ihn im neuen Prozesse nicht mehr verbindlich sein werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. September 1916 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den kantonalen Richter zurückgewiesen wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 559 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 19, Art. 312, Art. 317, Art. 319, Art. 407, Art. 410, Art. 412, Art. 414 und Art. 421 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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