42 III 179
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Arrôfs de la Chambre des poursuites et des faillites.
933. Entecheid vom 7. April 1916 i. S. Kahn, Art. 66 Abs. 5, 69 Ziff. 3 und 74 SchKG. Verlängerung der Frist zur Abgabe des Rechtsvorschlags. Voraussetzungen einer nachträglichen Fristverlängerung durch die Aufsichtsbehörde.
Sachverhalt
A. — In der vom heutigen Rekurrenten Berthold Kahn in Basel gegen Michael Kahn in Asthabula (Ohio) U. S.A. auf Grund eines vorangegangenen Árrestes angehobenen Betreibung N° 92,545 des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist der durch eingeschriebenen Brief versandte Zahlungsbefehl laut am 22. Dezember 1915 zurückgekommenem Rückschein dem . Schuldner am 26. November 1915 an seinem Wohnort Asthabula durch die dortige Post zugestellt worden. Da darauf kein Rechtsvorschlag einlangte, hat der Gläubiger am 14. Januar 1916 die Pfändung des Arrestgegenstandes — Erbguthaben des Schuldners bei Daniel Kahn’'s Erben, Albert und Sigmund Kahn in Basel — erwirkt und nach Ablauf der Teilnahmefrist am 14. Februar 1916 das Verwertungsbegehren gestellt.
Am 11. März 1916 erhob darauf Advokat Dr. Stückelberg in Basel namens des Michael Kahn bei der baselstädtischen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrage, es sei in Anwendung von Art. 66 Abs. 5 SchKG die durch den Zahlungsbefehl gesetzte Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags bis zu diesem Tage zu verlängern.
AS 42 UI — 1916 13 180 Entscheidungen der SchuldbetreibungsZur Begründung machte er geltend, der Beschwerdeführer sei s. Z. direkt aus Deutschland nach den Vereinigten Staaten ausgewandert und besitze daher keine Kenntnis des schweizerischen Rechts. Trotzdem habe er, wie aus einem Briefe vom 10. Februar 1916 an Dreyfus-Brodsky in Basel hervorgehe, gleich nach Empfang des Zahlungsbefehls — am 30. November 1915 — dem Betreibungsamt Basel-Stadt geschrieben, dass er dem Gläubiger nichts schulde. Das Schreiben sei aber nicht angekommen. Erst aus der Zustellung der Pfändungsurkunde habe er dann ersehen, dass die Betreibung dennoch fortgesetzt worden sei und infolgedessen am 10. Februar 1916 an Dreyfus-Brodsky geschrieben, ihn um Vertretung seiner Interessen ersuchend. Dieser habe die Angelegenheit seinerseits an Dr. Stückelberg übergeben. Offenbar sei der Brief vom 30. November 1915 unterwegs verloren gegangen. Es entspreche daher der Billigkeit, dass dem Beschwerdeführer durch die verlangte Fristverlängerung Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte gegeben werde.
Aus einer von der Aufsichtsbehörde eingezogenen Erkundigung ergab sich, dass Dr. Stückelberg am 9. oder 10. März 1916 — das Schreiben des Schuldners vom 10. Februar an Dreyfus war erst am ersteren Datum in Basel eingetroffen — beim Betreibungsamt vorgesprochen und erklärt hatte, Rechtsvorschlag zu erheben, dass das Ami indessen dessen Entgegennahme wegen Verspätung abgelehnt hatte. :
Durch Entscheid vom 24. März 1916 hiess darauf die Aufsichtsbehörde die Beschwerde dahin gut, dass sie die begehrte Fristverlängerung bewilligte, « feststellte », dass innert der verlängerten Frist giltig Recht vorgeschlagen worden sei und demgemäss die am 14. Januar 1916 eríolgte Pfändung aufhob. In den Motiven wird ausgeführt : nach dem Gesetze müsse der Rechtsvorschlag, um giltig zu sein, innert der gesetzlichen Frist nicht nur an das Betreibungsamt versandt, sondern diesem auch Zzugegangen sein. Der vom Betreibungsamt in der Beschwerdeund Konkurskammer, Ns 33, 181 antwort gestellte Antrag, dem Schuldner Frist zum Nachweis dafür anzusetzen, dass er seinen Rechtsverschlag rechtzeitig abgesandt habe, hätte. demnach keinen Zweck. Vielmehr könne die Lösung nur entweder in der gänzlichen Abweisung der Beschwerde oder in der Gutheissung des damit gestellten Begehrens bestehen. Wenn die Aufsichtsbehörde zum letzteren Ergebnis komme, s0 ziehe sie dabei in Betracht, dass bei der Entfernung des Schuldners vom Betreibungsort von vorneherein habe vorausgesehen werden müssen, dass ein allfälliger Rechtsvorschlag nicht innert der gesetzlichen zehn Tage beim Betreibungsamt werde eintreffen können. Nehme man die gegenwärtigen ausserordentlichen Umstände und ihren Einfluss auf die Postbeförderung hinzu, s0 dürfe unbedenklich davon ausgegangen werden, dass eine Erstreckung der Frist zum Rechtsvorschlag auf vier Monate durch das Amt angemessen gewesen wäre : denn es müsse mit der Wahrscheinlichkeit gerechnet werden, dass ein Brief zwar richtig abgesandt werde, dann aber unterwegs liegen bleibe oder auch ganz verloren gehe. Das Begehren um nachträgliche Bewilligung einer Fristverlängerung von dieser Dauer sei daher begründet. Folgerichtig müsse auch festgestellt werden, dass der vom Vertreter des Beschwerdeführers vor dem 11. März 1916 mündlich erklärte Rechtsvorschlag rechtzeitig und giltig erfolgt sei.
B. — Gegen diesen Entscheid hat der Arrestgläubiger Berthold Kahn an das Bundesgericht rekurriert und beantragt, es sei in Aufhebung desselben die Beschwerde des Michael Kahn vom 11. März 1916 abzuweisen. Auf die zur Begründung gemachten Ausführungen wird, 80- weit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwägung:
1. — Gemäss Art. 69 Ziff. 3 und 74 SchKG hat der 182 Entscheidungen der SchuldbetrelbungsSchuldner, - welcher Rechtsvorschlag erheben will, dies innerhalb zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Zur Giltigkeit des Rechtsvorschlags genügt es demnach, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht, dass er innert der genannten Frist an das Betreibungsamt abgesandt worden ist, es ist dazu weiter erforderlich, dass er vor Ablauf derselben auch in die Hände des Amts, zu seiner Kenntnis gelangt sei, wobei als dem Amt selbst gegenüber erfolgte Erklärung nach der Praxis allerdings auch die dem den Zahlungsbefehl zustellenden (inländischen oder ausländischen) Beamten unmittelbar bei der Zustellung abgegebene- gilt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht das Gesetz nur für den Fall, wo sich der Schuldner zur Uebermittlung seiner Erklärung der sch weizerischen Post. bedient, indem hier nach der allgemeinen Regel des Art. 32 SchKG die Frist als eingehalten gilt, wenn die Aufgabe zur Post innert ihr stattgefunden hat.
Um der Gefahr vorzubeugen, dass infolgedessen der Im AusIand, in erheblicher Entfernung vom Betreibungsort wohnhafte Schuldner überhaupt der Möglichkeit beraubt wird, wirksam gegen die Betreibung Einsprauch zu erheben, weil er bei der Kürze der gesetzlichen Frist ausser Stande ist, die Rechtsvorschlagserklärung durch. das ordentliche Beförderungsmittel der Post dem Betreibungsamt rechtzeitig zukommen zu lassen, ermächtigt Art. 66 Abs. 5 SchKG das Betreibungsamt, in solchen Fällen die Frist zum Rechtsvorschlag den Umständen gemäss zu. verlängern. Der Zweck der zitierten Bestimmung ist somit nicht etwa, den ausländischen Schuldner in der Weise zu privilegieren, dass ihm zur Ueberlegung darüber, ob er die in Betreibung gesetzte Forderung : anerkennen oder bestreiten will, länger Musse gelassen würde als dem in der Schweiz wohnhaften Betriebenen, sondérn ihn diesem in Bezug auf die Wahrung seiner Rechte dadurch gleichzustellen, dass ihm diejenige Spanne Zeit eingeräumt wird, deren er bedarf, um seinen Bestreitungswillen überhaupt rechtzeitig zur Kenntnis des Amtes bringen zu können. Praktisch wird dies freilich häufig auf dasselbe hinauskommen, wie wenn die Frist zur Rechtsvorschlagserklärung selbst erstreckt würde. Denn die Meinung des Gesetzes ist unzweifelhaft, dass der Betreibungsbeamte die Fristverlängerung nach Art. 66 Abs. 5 da, wo die Umstände sie als geboten erscheinen lassen, von sich aus, gleichzeitig mif dem Erlass der Verfügung, von der die Frist läuft, i. c. des Zahlungsbefehls, anordnen und dem Schuldner mitteilen und nicht erst ein darauf gerichtetes Begehren dieses abwarten soll. Ist das geschehen, s0 wird ein daraufhin erklärter Rechtsvorschlag offenbar als rechtzeitig betrachtet werden müssen, s0bald er nur innert der angesetzten verlängerten Frist dem Amte zugekommen, gleichgliltig, ob seine Aufgabe an das letztere vor oder erst nach Ablauf der gesetzlichen zehn Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt ist. Anders verhält sich die Sache aber, wenn das Betreibungsamt nicht s0 vorgegangen ist, von der Ihm durch Art. 66 Abs. 5 erteilten Ermächtigung aiso bei Erlass des Zahlungsbefehls keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar anerkennt die Doktrin, dass es nicht im Belieben des Amtes stehen kann, ob es dem Schuldner die hier vorgesehene Vergünstigung gewähren will oder nicht, sondern dieser, wenn sie
ihm zu Unrecht versagt worden Iist, sich beschweren und von der Aufsichtsbehörde deren nachträgliche Bewilligung verlangen kann. Voraussetzung für die Gutheissung eines solchen Begehrens wird aber stets sein müssen, dass der Schuldner, was an ihm lag, um seine Erklärung dem Amte innert der ordentlichen, gesetzlichen Frist zukommen zu lassen, getan hat und deren verzögertes Eintreffen ausschliesslich durch von seinem Willen unabhängige äussere Umstände verursacht worden ist. Denn wie überall s0 kann auch hier Ziel des Beschwerdeverfahrens nicht die Beseitigung einer der beschwerdeführenden Partei zur Last fallenden Säumnis, sondern nur diejenige eines vom 184 Entscheidungen der SchuldbetreibungsAmte begangenen Fehlers sein. Eine nachträgliche Fristverlängerung i. S. von Art. 66 Abs. 5 SchKG durch die Aufsichtbehörde erscheint demnach nur dann statthaft, wenn die den Rechtsvorschlag enthaltende Erklärung zwar innert der gesetzlichen zehn Tage an die Àdresse des Ámtes aufgegeben, aber infolge der Entfernung des Wohnortes des Schuldners vom Sitze des Amtes diesem zu spät zugekommen ist : denn nur dann lässt sich sagen, dass der Schuldner an dem verzögerten Eintreffen keinerlei Schuld trage. Wolite man sie auch da zulassen, wo schon die Aufgabe des Rechtsvorschlags verspätet erfolgt ist, 50 würde damit der ausländische Schuldner ohne Grund gegenüber dem schweizerischen begünstigt, was unmöglich der Wille des Gesetzes sein kann. Auch der im Ausland wohnende Betriebene muss wissen — da er im Zahlungsbefehl ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, — dass er, wenn er die Forderung oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, dies innert zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu tun hat. Unterlässt er es, innert dieses Zeitraums überhaupt etwas vorzukehren, s0 hat er damit sein Einspruchsrecht verwirkt und die Folgen seiner Säumnis an sich zu tragen.
2. — Aus dem Gesagten folgt, dass die Fristverlängerung, welche die Vorinstanz dem Arrestschuldner Michael Kahn zwecks Validierung der in seinem Namen am 9. oder 10. März 1916 durch Dr. Stückelberg dem Betreibungsamt abgegebenen Erklärung bewilligt hat, vom Rekurrenten mit Recht als unzulässig angefochten wird. Denn jene Erklärungen waren lediglich die Ausführung des Auftrags, welchen der Schuldner in seinem Briefe vom 10. Februar 1916 an Dreifus-Brodsky diesem erteilt hatte, Dr. Stückelberg hat demnach nichts weiteres getan, als den im erwähnten Schriftstück enthaltenen Rechtsvorschlag zur Kenntnis des Amtes gebracht. Am 10. Februar 1916 waren aber seit der Zustellung des Zahlungsbefehls schon beinahe drei Monate verflossen. Anders verhielte es sich nur, wenn der Schuldner, wie er in dem streitigen Briefe behauptet, schon am 30. November 1915 direkt an das Betreibungsamt geschrieben hätte, dass er die Forderung bestreite, diese Mitteilung aber trotz ordnungsgemässer Aufgabe zur Posf aus irgendwelchen Gründen nicht an den Adressaten gelangt wäre. Dafür dass dies wirklich der Fall gewesen, ist aber in der Beschwerde irgendwelcher Beweis weder beigebracht noch auch nur mit einem Worte angeboten worden, weshalb es sich auch erübrigt, die Sache zur Vornahme von Erhebungen darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs_wird gutgeheisen und demgemäss in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Beschwerde des Árrestschuldners Michael Kahn vom 11. März 1916 abgewiesen.
34. Entsoheid vom 17. Mai 1916 i. S. A.-G. otel Cecil, Hotelierschutzverardnung. Kein Anspruch auf Stundung desjenigen, der ein Hotel erst nach Ausbruch des Kriegs gegründet oder, ohne dazu zwecks Abwendung eines ihm sonst drohenden Verlusts oder aus anderen, von seinem Willen unabhängigen Gründen, wie Erbgang, gezwungen zu sein, überuommen hat.
A. — Die Rekursgegner Geschwister Segesser haben im Jahr 1911 die ihnen gehörende Liegenschaft « Haldenhof », bestehend aus den Wohnhäusern Haldenstrasse 33 und 35 samt Oekonomiegebäude in Luzern, an einen gewissen G. Monglowsky verkauft. Monglowsky baute das Objekt in ein Hotel um, fiel aber schon 1913 in Konkurs. An der zweiten Konkurssteigerung vom 23. März 1914 wurde der « Haldenhof » um 550,000 Fr. an Ed. Meier-Maurer in Zürich zugeschlagen. Auf Rechnung des Steigerungs-