Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

43 II 534

70. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 27. Soptembpr 1917. 1 S. Rioson, Kläger, gegen «Tentonia,» Beklagte.

Unfallversicherung. Verletzung der Anzeigepflicht bei nachträglich eingetretener, wesentlicher Gefahrerhöhung. Deshalb Abweisung der Klage auf Auszahlung der Versicherungssumme. .

4. — Der Ehemann und Vater der Kläger hatte sich am 14. April 1908 bei der Beklagten gegen Unfall versichert, wobei jedoch das Todesrisiko nicht in der VerSicherung inbegriffen war, indem diese vielmehr nur ein Krankengeld und eine Invaliditätsentschädigung vorsah. Eine dem Versicherten damals zur schriftlichen Beantwortung im Antragsformular vorgelegte, von ihm mit + nein » beantwortete Frage hatte gelautet :

« Litten oder leiden Sie an ciner Krankheit, z. B. an » ener Krankheit des Herzens, der Lungen, an Zucker- » krankheit, Bright’scher Nierenkrankheit, Syphilis, an » Rückenmarkserkrankungen, an einer Lähmung, Gicht, » an Gelenk- oder Muskel- Rheumatismus, an Ohrenfluss, » Epilepsie, an epileptiformen, Ohnmachts- oder Krampf- » Anfällen oder irgend einer Arf Geisteskrankheit oder v Geistesstörung, Delirium, sogen. Mondsucht, Morphium- » Sucht oder irgend einer andern Krankheit ? » Die allgemeinen Versicherungsbedingungen enthielten lolgende, für das heutige Streitverhältnis in Betracht kommenden Bestimmungen :

+ § 1. Die Bank versichert nach Massgabe des geéstellten « Antrages und auf Grund nachstehender Bedingungen - gegen die wirtschaftlichen. Schadensfolgen von Körper- » verletzungen durch Unfallsereignisse,..... in deren di- » rekter und alleiniger Folge, ohne Mitwirkung irgend- » welcher Krankheiten oder anderer Umstände, entweder » der Tod oder dauernder oder vorübergehender ganzer » oder teilweiser Verlust der Arbeits- und Erwerbsfähig- » keit ecintritt. Es wird sonach, im Falle dass irgend » welche Krankheiten oder andere Umstände, welche mit » dem Unfalle in keinerlei Zusammenhange stehen, zum » Eintritt der eben erwähnten Schadensfolgen mitwirken » oder dieselben irgendwie veranlassen, Entschädigung » nur geleistet für diejenigen Schadensfolgen, welche » allein und unmittelbar durch das Unfallereignis selbst » herbeigeführt sind.

» § 2. Als Unfälle im Sinne dieser Versicherung werden » nicht angesehen und sind von der Versicherung ausge- » schlossen : .… .epileptiforme Anfälle jeder Art und deren » Folgen ; .... durch ...wagehalsige Unternehmungen, ... è die sìch der Versicherte durch Mutwillen, grobe Fahr- » » ag ro - …… in Folge von Trunkenheit, im Delirium .. begangen, zuzieht. » » T9, Nicht versicherungsfähig sind . _ trunksüchtige, . an epileptiformen .….. Anfällen leidende … Personen » .….. ; tritt bei einem Versicherten einer der vorgenannien » Umstände ein, so tritt die beslehende Versicherung » ausser Kraft...

» § 8... Treten in den Verhältnissen des Versicherien » die Unfallgefahr erhöhende Veränderungen ein, S0 15k » davon der Bank hehuss Beschlussfassung über die Fort- » setzung der Versicherung sogleich Mitteilung zu machen » Und es ruht die Verbindlichkeil der Bank aus der Ver- » Sicherung so lange, bis sie zur Fortsetzung der letzteren è ihre Zustimmung schriftlich erteilt und der Versicherte » die dieserhalb gestellten Bedingungen erfüllt hat. » Am 29. Mai 1912 wurde auf Antrag des Versicherien durch einen «Nachtrag zur Police » auch für den Todesfall (insoweit der Tod die Folge eines Unfalls sein werde) eine Entischädigung von 10,000 Fr. festgesetzt und die Prämie entsprechend erhöht. Ein Fragebogen war dem Versicherten bei diesem Anlass nichi wieder vorgelegl worden. Am 25. Dezember 1912 erlitt Riesen, wie der kantonale Richter auf Grund eines umfangreichen Beweisverfahrens festgestellt hat, einen Anfall von delirium tremens, der §38 Versicherungsvertragsreaht. N° 70, seine Verbringung in das « Steigerhube] » bei Bern (Bürgerspital) erforderte. Nach einem bei den Akten liegenden, vom - kantonalen Richter als massgebend betrachteten ärztlichen Gutachten genügt diese Tatsache (d. h. der Anfall von delirium iremens), um mit Sicherheit darauf zu schliessen, dass Riesen « ein Trinker » war.

Am 21. Januar 1914 liess Riesen einen Arzt rufen und verlangte von ihm « eine kräftige Medizin », um, wie er sich selber ausdrückte, « den Ausbruch des delirium tremens zu verhindern ». Nachdem ihm ein Mittel verschrieben worden war, kam der Anfall damals nicht zun: Durchbruch. Weitere Anfälle von delirium tremens sind (abgesehen von demjenigen, im Anschluss an welchen später der Tod eintrat ; vergl. hienach) aktenmässig nicht erstellt. ' Am 17. März 1914 erlitt Riesen einen Unfall. Er wollte abends, als er das vom ihm bewohnte Haus verschlossen fand und den Hausschlüssel vergessen hatte, über em Geländer und verschiedenes, mehr oder weniger bewegliches Material auf eine Terasse hinaufklettern, Von wo er in die Wohnung hätte eindringen können. Bei diesem Versuch stürzte er, obwohl er an jenem Abend nur ein Glas Bier getrunken hatte, aus einer Höhe von 2 m auf den Kopf und das rechte Knie. Ueber die Natur und Schwere der dabei erlittenen Verletzungen geben die Akten Keinen sichern Aufschluss. Nachdem Riesen zuerst nur leichtere Schmerzen verspürt hatte, bekam er am 21. März einen Anfall von delirium tremens, der die ganze Nacht hindurch dauerte. Tags darauf sfarb er unter heftigem Fieber.

Dem Begehren der Kläger um Auszahlung der Versicherungssumme hielt die Beklagte u. a. die aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlichen Einreden entSegen.

B. — Durch Urteil vom 18. April 1917 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage bis auf einen aner- ‘ kannten Betrag von 67 Fr. 13 Cts. rümien fi für die Zeit seit dem 25. Dezember 1912, als dem Tage des Auss0rkrafttretens der Police) abgewiesen.

C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klages.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Die Frage, ob die für den Todesfall vorgesehene Versicherungssumme von 10,000 Fr. geschuldet sei, beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, vom 2: April 1908. Denn unter der Herrschaft dieses Gesetzes, ist derjenige « Nachtrag zur Police » zustande gekommen, durch welchen die ursprünglich nur für den Krankheits- oder Invaliditätsfall abgeschlossene Versicherung auf den Todesfall ausgedehnt wurde.

2. — Ob der Erblasser der Kläger an den Folgen des ihm zugestossenen Unfalls, oder aber, wie die Beklagte behauptet, einfach an denjenigen eines Anfalls von delirium tremens, der auch ohne den Unfall eingelreten wäre, gestorben sei, bezw. welcher Teil des Scha=- dens im Sinne des § 1 der Police « allein und unmittelbar durch das Unfallsereignis selbst herbeigeführt worden seéi, kann auf Grund der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden. Ebenso ist zweifelhaft, ob Riesen sich den Unfall durch « Mutwillen » oder « grobe Fahrlässigkeit » im Sinne von § 2 der Police zugezogen habe, was nach der angeführten Vertragsbestimmung zur Verweigerung jeder Entschädigung führen würde. Andrerseits ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz, dass der Genannte nicht im Zustande der Trunkenheit oder im Delirium, infolge der durch einen solchen Zustand bewirkten; akuten körperlichen und geistigen Inferiorität Verun glückt ist, — in welchem Falle die Haftung der Beklagten durch § 2 der Police ebenfalls ohne weiteres ausgeschlossen Es wäre. Es ist daher notwendig, auf die Prüfung der Frägé einzutreten, ob die Rechte aus dem Versicherungsvertrag deshalb verwirkt seien, weil Riesen es unterlassen 938 Versicherungsvertragsrecht. N° 70.

habe, der Beklagten eine «die Unfallgefahr erhöhende Veränderung » im Sinne von § 8 Abs. 2 der Police, bezw. eine Ihm « bekannt gewordene, wesentliche Gefahrserhöhung » « Im SInne von Art. 30 Abs. 1 VVG, unverzüglich mitzuteilen.

3. — In dieser Beziehung ist davon auszugehen, dass Riesen, wie die Vorinstanz auf Grund eines umfangreichen Beweisverfahrens in nicht aktenwidriger Weise feststellt, in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Unfall mindestens einmal, nämlich am 25. Dezember 1912, einen Anfall von delirium tremens erlitten hat und von diesem Anfall Kenntnis hatte. Aus einem bei den Akten liegenden znedizinischen Gutachten ergibt sich nun aber, dass mit einem derartigen Anfall von delirium tremens in der Tat eine wesentliche Gefahrerhöhung verbunden war, weil dadurch einerseits der Eintritt eines Unfalls begünstigt und andrerseits die Unfallfolgen erschwert wurden. Einem weitern bei den Akten befindlichen, versicherungstechnischen Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass die Frage, ob der Antragsteller oder der bereits Versicherte einmal einen Ánfall von delirium tremens gehabt habe, sür den Entschlass des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu bestimmten Bedingungen abzuschliessen oder fortzusetzen, abgesehen von der durch den Anfall an sìch bewirkten Risikoerhöhung namentlich auch deshalb eine wesentliche Bedeutung hat, weil allgemein bekannt ist, dass delirium tremens nur als Folge von Trunksucht vorkommt, leiztere aber schon-für sich allein ein gefahrerhöhendes Moment bildet.

Nun anerkennt zwar Art. 28 und damit auch Art. 30 VVG als « wesentlich » nur s olc he Gefahrerhöhungen, welche auf der Veränderung einer nach Art. 4 anzeig epflichtigen Tatsache beruhen ; anzeigepflichtig sind aber nach der letztgenannten Bestimmung bloss diejenigen Tatsachen, auf welche sich ausdrückliche schriftliche Fragen des Versicherers bezogen. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass die Beklagte, wiewohl nicht anlässlich der Einbeziehung des Todesrisikos durch den VersicherungsVertragsrecht. N° 70. 53A Policenachtrag vom 29. Mai 1912, so doch anlässlich des Abschlusses des Hauptvertrages vom 14. April 1908, ausdrücklich danach gefragt hatte, ob der Antragsteller schon einmal «an Delirium gelitten » habe. Nachdem Riesen diese Frage damals verneint hatte, war er verpflichtet, einen später eingetretenen Anfall von delirium tremens von sich aus anzuzeigen. Zwar würde es zu weit gehen, allgemein den Satz aufzustellen, dass der Versicherungsnehmer gehalten sei, überhaupt j e d e später eintretende Aenderung hinsichtlich solcher Tatsachen, näch denen er ursprünglich gefragt worden war, dem Versicherer ohne weiteres anzuzeigen. Denn die Erinnerung an Fragen, die auf an sich vielleicht nicht erhebliche, bloss nach Art. 1 Abs.2 VVG im Zeitpunkte der Fragestellung «als erheblich vermutete» Tatsachen Bezug hatten, kann im Laufe der Zeit geschwunden sein. Allein im vorliegenden Falle wies nicht nur der ursprünglich ausgefülite Fragebogen auf die dem delirium tremens von der Beklagien beigelegte Bedeutung hin, sondern diese Bedeutung ging ausserdem aus einer Bestimmung der in Händen des Versicherten befindlichen Police hervor, nämlich aus § 5, welcher alle «an epileptiformen Anfällen leidenden + Personen ausschloss. Ist auch diese Bestimmung als solche auf den vorliegenden Fall deshalb nicht anuwendbar, weil beim Vertragsabschluss vom Jahre 1912 dem Versicherungsnehmer keine bezügliche Frage gestellt worden war, s0 bildet sich doch ein Indiz für die Wichtigkeit, die der bei Riesen vorgekommene Anfall von delirium tremens für das weitere Verhalten des Beklagten haben musste. Namentlich aber fällt in Betracht, dass Riesen selber, wie aus den Akten hervorgeht, sich der Schwere seines Leidens und des demselben anhaftenden chronischen Charakters wohl bewusst war. Letzteres ergibt sich insbesondere aus der vom kantonalen Richter

auf Grund eines Berichtes des Arztes Döbeli festgestellten Tatsache, dass Riesen am 21. Januar 1914 den genannten Arzt rufen liess und von ihm « eine kräftige Medizin + R400 Versicherungsvertragsrecht. N° 07, verlangte, um, Wie er Sich selber ausdrückte, « den Ausbruch des delirium tremens zu verhindern » ; ebenso auch daraus, dass Riesen, wie es in der Replik (Art. 88) heisst, «vor dem Delirium und der Behandlung im «Steigerhubels nach seiner Rückkehr von dort einen heiligen Respekt hatte » und « deshalb ängstlich darauf Bedacht nahm, einer Wiederholung des Deliriumanfalls vorzubeugen ». Unter diesen gravierenden Umständen muss angenommen werden, dass im vorliegenden Falle der Versicherte nicht nur die gefahrerhöhende Tatsache an sich kannte, sondern dass er sich auch über deren Charakter als wesentlicher Risikoerhöhung und ihre Erheblichkeit für den Entschluss des Versicherers, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, aufzuheben oder abzuändern, Rechenschaft gab. Da er es dennoch unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrerhöhung ohne Verzug dem Versicherer schristlich mitzuteilen, 80 ist dieser nach Art. 30 in Verbindung mit Art. 28 VVG «für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden » ; denn davon, dass (im Sinne des Art. 32 Ziff. 1) die durch das Auftreten von delirium tremens gekennzeichnete Gefahrerhöhung «auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Keinen Einfluss ausgeübt » habe, kann nach den bereits erwähnten, bei den Akten liegenden ärztlichen und versicherungstechnischen Gutachten keine Rede sein.

Die Klage ist deshalb, soWweit sie nicht anerkannt wurde, wegen Verletzung der Anzeigepflicht hinsichtlich einer wesentlichen Gefahrerhöhung abzuweisen, ohne dass es eines Eintretens auf verschiedene weitere Einreden der Beklagten bedarf. :

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Áppellationshofes des Kantons Bern vom 18. April 1917 bestätigt, VI. PROZESSRECHT

Sachverhalt

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