Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

43 III 335

69. Entscheid vom 26. Dezember 1917 i. S. Prischkopf.

Wirkungen der Konkurseröffnung auf eine rechtskräftige Retentionsurkunde. — Anerkennung von Forderung und Refsentionsrecht durch den Schuldner ist der Masse gegenüber unverbindlich. — Der Schuldner ist befugt an den rechtskräftig retinierten Gegenständen der Masse gegenüber Kompetenzansprüche geltend zu machen.

Sachverhalt

A. — Der am 9. Mai 1917 in Willisau gestorbene Xaver Birrer, ein Bruder der heutigen Rekursbeklagten Joset Birrer und Katharine Dahinden geb. Birrer war Mieter 336 Entscheidungen der Schuldäbetreibungsin einem dem Rekurrenten, Josef Frischkopf-Scherrer gehörenden Hause in Willisau. Am 16. Mai und am 1. September hatte dieser durch das Betreibungsamt Willisau für fälligen Mietzins Retentionsurkunden aufnehmen lassen. Beide Retentionsverzeichnisse erwuchsen in Rechtskraft, indem innert nützlicher Frist von keiner Seite dagegen Beschwerde erhoben worden war. Dér Rekurrent seinerseits hatte beide Male rechtzeitig Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet. Am 6. September — die vom Rekurrenten angehobenen Betreibungen waren damals noch nicht bis zur Verwertung gediehen — wurde über den Nachlass des Mietzinsschuldners Xaver Birrer der Konkurs erkannt. In der am 22. September stattgehabten ersten Gläubigerversammlung teilte das Konkursamt Wüllisau . den Gläubigern mit, dass die heutigen Rekursbeklagten aus der Nachlassmasse Kompetenzstücke beanspruchten. Der Rekurrent opponierte; das Amt schrieb ihm indessen am 24. September, es sei der Ansicht, dass die Rekursbeklagten ein Recht auf Zuweisung von Kompetenzstücken besässen und es habe ihnen daher solche im Schatzungswerte von 132 Fr. freigegeben ; wenn er an seinem Standpunkte festhalte, müsse er innert zehntägiger Frist von der ersten Gläubigerversammlung an Beschwerde führen. E Daraufhin beschwerte sich der Rekurrent am 2. Dezember bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit folgenden Anträgen : das Konkursamt sei zu verhalten sich in Form einer Verfügung darüber zu äussern, ob die Masse sein Retentionsrecht anerkenne, und es seien die Ansprüche der Rekursbeklagten auf Zuweisung von Kompetenzstücken abzuweisen. Zur Begründung machte er geltend : er habe anallen in die Retentionsurkunden aufgenommenen und nun teilweise den Rekursbeklagten freigegebenen Gegenständen ein wohlerworbenes Recht, indem jene es unterlassen hätten, gegen die Retentionen Beschwerde zu führen. Er sei nunmehr befugt im Konkurse an sämtlichen Retentionsobjekten Faustpfandrechte geltend zu machen ; jedenfalls seien die jetzt erhobenen Kompetenzansprachen verspätet. Ganz abgesehen davon könnten überhaupt die Beschwerdebeklagten die Entlassung von Gegenständen aus der Masse gestützt auf Art. 92 SchKG

nicht verlangen, weil sie nicht zur Familie des Erblassers gehört hätten. Durch Entscheid vom 16. November hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde dahin gut, dass sie zwar die Ansprachen der Rekursbeklagten grundsätzlich schützte hingegen im einzelnen die Kompetenzansprüche hinsichtlich der Ofenbank, eines Bürsten- und Zeitungshalters, der Blumenstöcke und der Spritzkanne abwies. Die Tatsache, dass die Beschwerdebeklagten gegen die Retention nicht Beschwerde geführt hätten — s80 wurde argumentiert — könne ihren Ansprüchen auf Zuweiseng von Kompetenzstücken nichts schaden ; denn Zz. Zt. der Retention seien sie noch nicht Erben gewesen und hätten daher ein Interesse an der Ausscheidung der unpfändbaren Gegenstände nicht besessen. Die Ansicht des Konkursamts, das Retentionsrecht des Rekurrenten sei der Konkurseröffnung zufolge untergegangen gehe zwar fehl, doch könnten die BeschwerdebeKklagten immer noch die Freigabe retinierter Kompetenzstücke verlangen, besonders mit Rücksicht darauf, dass ihnen die Geltendmachung von Kompetenzansprüchen während der Ausschlagungsfrist verwehrt gewesen sei, indem SIe dadurch der Ausschlagungsbefugnis verlustig gegangen wären. Die Ansprüche der Katharine Dahinden seien prinzipiell begründet, denn es stehe fest, dass sie längere Zeit mit dem verstorbenen Xaver Birrer in gemeinsamem Haushalte gelebt habe. Die Frage, ob Josef Birrer befugt sei, Kompetenzstücke zu beanspruchen, könne offen gelassen werden, indem die angesprochenen Gegenstände — mit Ausnahme der oben angeführten — schon für die Beschwerdebeklagte Dahinden unumgänglich notwendig

B. — Gegen diesen, ihm am 7. Dezembèr zugestellten :

333 Entscheidungen der SchuldbetreibungsEntscheid, rekurriert J. Frischkopf-Scherrer am 15. Dezember an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben und es seien die Kompetenzansprachen der RekursbeKlagten gänzlich abzuweisen. Indem er seine im kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen erneuert, führt er überdies aus : Die Rekursbeklagten hätten dadurch, dass sie die Retentionsurkunde rechtskräftig werden liessen, ihre Rechte auf Freigabe von Kompetenzstücken verwirkt. An sämtlichen Retentionsobjekten stünden ihm Faustpfandrechte zu. Wenn überhaupt der ausschlagende Erbe ein Recht auf Zuweisung von Kompetenzstücken aus dem Nachlass habe — was zwar bestritten werde — s0 müsse er dieses anlässlich der Retention geltend machen. Sollte dieser, sein prinzipieller Standpunkt nicht als richtig anerkannt werden, s0 sei der angefochtene Entscheid trotzdem aufzuheben, weil die Feststellung, die Rekursbeklagten hätten mit dem Erblasser in gemeinsamem Haushalte gelebt, mit den Akten in Widerspruch stehe. Jedenfalls sei die kantonale Aufsichtsbehörde in der Freigabe von Kompetenzstücken zu weit gegangen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwägung:

1. — Der Entscheid des Rekurses hängt in der Hauptsache davon ab, ob der Rekurrent gestützt darauf, dass die Retentionsurkunden rechtskräftig geworden sìind, ein Recht erworben haft, sämtliche der darin aufgezeichneten Vermögensstücke in dem auf die Retention folgenden Konkurse über den Nachlass des Retentionsschuldners als Pfand zu beanspruchen, oder ob dem Schuldner bezw. dessen Erben die Möglichkeit offen steht, im Zeitpunkte. der KonkKkurseröffnung neue Einreden, insbes. die Einrede der Unpfändbarkeit zu erheben.

Würde es sich im vorliegenden Verfahren um eine gewöhnliche Betreibung auf Verwertung der laut Retentionsurkunde vom Retentionsbeschlage erfassten Vermögensund Konkurskamnmner, N° 69, 339 gegenstände handeln, so ist klar, dass die Eiñrede aus Art. 92 SchKG innert der Beschwerdefrist hätte erhoben werden müssen und nach deren Ablauf nicht mehr gehört werden dürfte ; denn die Retentionsurkunde für fälligen Mietzins hat den Zweck, für das auf die Retention nach Art. 283 Abs. 3 folgende Betreibungsverfahren die zu verwertenden Vermögensobjekte festzustellen, indem nicht von vornherein gesagt werden kann, wie welt sich das Retentionsrecht erstreckt.

Hier liegen indessen die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich anders. Wohl hat der Rekurrent gestützL auf die Retention rechtzeitig Betreibung auf Pfandverwetrtung angehoben ; es gelang ihm jedoch nicht, dieses Verfahren zum Abschluss zu hringen ; denn bevor die Verwertung der Retentionsobjekte erfolgen konnte, wurde über den Nachlass des Mietzinsechuldners der Konkurs eröffnet. Die Folge davon war nach Art. 206 SchKG das Dahinfallen der vom Rekurrenten eingeleiteten Mietzinsbetreibung ; denn neben der im Konkurs stattfindenden Generalexekution des gesamten schuldnerischen Vermögens hat eine Spezialexekusfssion keinen Raum mehr. Freilich geht der Retentionsgläubiger infolge der Konkurseröffnung seiner Retention nicht verlustig, doch hat er wie jeder andere Gläubiger des Gemeinschuldners gemäss Art. 232, 234 SchKG Forderung und Retentionsrecht anzumelden, und die audern Konkursgläubiger können beides bestreiten. Demgegenüber wendet nun freilich der Rekurrent ein, deren Rechtsbeständigkeit könne nicht mehr in Frage gezogen werden, indem der Kridar bezw. dessen Erben weder gegen die Retention noch gegen die Betreibung sìich beschwert hätten, worin eine Anerkennung des ihm zustehenden persönlichen und dinglichen Rechtes liege. Diese Argumentation geht indessen insofern fehl, als eine derartige vor der Konkurseröffnung erklärte Anerkennung wohl den Schuldner nicht aber die Masse zu binden vermag. Es müssen daher Forderung und Faustpfandrecht von 340 Entscheidungen der Schuldbetreibungsneuem geltend gemacht werden, denn es kann keine Rede davon sein, dass diese durch Handlungen oder Unterlassungen des Gemeinschuldners bezw. seines Vertreters vor der Eröffnung des Konkurses der KoBRkursmasse gegenüber rechtskräftig festgestellt werden. Gleich wie in der Pfändungsbetreibung die Pfändungsurkunde, s0 fällt somit in der Mietzinsbetreibung die Retentionsurkunde infolge der Konkurseröffnung dahin ; denn sie bedeutet nichts anderes als eine Aussonderung der für den Retentionsgläubiger speziell zu verwertenden Gegenstände, und ihre Wirkungen sind nicht materiellrechtlicher,. sondern nur vollstreckungsrechtlicher Natur. So wenig der Schuldner dadurch, dass er es unterlässt, gegen eine Retentionsurkunde Beschwerde zu führen, in welcher Gegenstände aufgezeichnet sind, die aus materiellrechtlichen Gründen — beispielsweise weil sie nicht zur Einrichtung gehören —

der Retention nicht unterliegen, in einer für die Mas s € verbindlichen Weise zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers an diesen Gegenständen Retentionsrechte zu begünden vermag, s0 Wenig ist dies hinsichtlich der gemäss Art. 92 SchKG vom Retentionsbeschlag ausgenommenen Gegenständen der Fall. Dazu kommt dass im Konkurse der Kompetenzanspruch des Schuldners sich nicht gegen einen einzelnen Gläubiger, sondern gegen die Masse richtet. Ihr gegenüber Kkann- denn auch der Schuldner auf die Unpfändbarkeit verzichten. Daraus folgt indessen keinesWegs, dass es der Masse versagt wäre, einen Retentionsanspruch zu bestreiten, der an einem objektiv die Kompetenzqualität geniessenden Gegenstande geltend gemacht wird. Ob die Rekursbeklagten von der Retention Kenntnis hatten und ob sie z. Zt. der Retention die Erbschaft angetreten hatten, ist demnach gänzlich irrelevant, Sogar wenn der Gemeinschuldner selbst, sei es absichtlich, sei es aus Mangel an Diligenz, es unterlassen hätte, dem Retentionsgläubiger gegenüber die Freigabe von Retentionsobjekten zu verlangen, s0 wäre es ihm und Konkurskammer, N° 69, Zit immer noch unbenommen, der Masse gegenüber seine Rechte aus Art. 92, 197*SchKG geltend zu machen.

2. — Ist demnach davon auszugehen „dass die Rekursbeklagten, trotzdem die Retentionsurkunden rechtskräftig geworden sind, der Masse gegenüber immer noch Kompetenzansprüche geltend machen können, so frägt Sich nur noch, ob die von der Vorinstanz im einzelnen verfügte Ausscheidung vor Art. 92 SchKG Stand hält. Die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass die Rekursbeklagte Dahinden mit dem Erblasser in Hausgemeinschaft gelebt habe, ist entgegen den Behauptungen des Rekurrenten in keiner Weise akténwidrig. Unter solchen Umständen steht ihr aber ein Anspruch auf Zuweisung von Kompetenzstücken zu. Hinsichtlich welcher Gegenstände im einzelnen der Rekurrent die Unpfändbarkeit bestreitet, ist aus der Rekursschrift nicht deutlich ersichtlich. Nach der Lage der Akten kann offenbar nur der Regulator in Frage kommen. Dieser hat indessen einen Wert von nur 25 Fr., auch ist nicht festgestellt, ob noch andere Zeitmesser sich in der Masse befinden und so0 hat die kantonale Aufsichtsbehörde diesen mit Récht als unpfändbar erklärt.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Cità en