Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

43 III 59

13. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 1. Februar 1917 1. SS. Hypothekarkazso des Fantons Born, Klägerin, gegen Konkursmasss Sigrist, Beklagte.

Berechnung der nach Art. 818 Ziff. 3 ZGB die Pfandsicherheit geniessenden drei verfallenen Jahreszinse, wenn zuerst ein Pfandverwertungsbegehren gestellt und erst später der Konkurs eröffnet wurde.

Sachverhalt

A. — Die Kiägerin ist Inhaberin eines Grundpfandbriefes auf Ernsti Sigrist und hat im Konkurse des Schuldners den am 23. Dezember 1912 verfallenen Jahreszins mit 2035 Fr. 45 Cts., sowie den bezüglichen Verzugszins mit 324 Fr. 48 Cts. und die Betreibungskosten mit 6 Fr., als pfandversichert angemeldet. Die Konkursverwaltung besì reitet, dass diese Beträge pfandversichert seiei, indem sie die drei nach Art. 818 Ziff. 3 ZGB pfandversicherten Jahreszinse von dem Datum der KonkKkurseröffnung (2. März 1916) an zurückberechnet, während die Klägerin von der Stellung des Pfandverwertungsbegehrens (6. Juli 1914) an zurückrechnet.

Die im Pfandverwertungsverfahren eingetretene Verzögerung beruht darauf, dass der Schuldner vom Zeitpunkte der Einreichung des Pfandverwertungsbegehrens an fast ununterbrochen Militärdienst leistete und daher lange Zeit nicht weiter betrieben werden Kkonnie.

B. — Durch Urteil vom 20. September 1916 hat der ÀS 43 It — 1917 D

Cità en