Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

44 II 447

80. Urteil Jer I. Zivilabteilung vom 28. Dezember 1018 1. S. Wirz’ Erben gegen Bazgollandechaftliche Kantonalbank. Urteilsunfähigkeit: Ungültigkeit einer von einem Geisteskranken abgegebenen Bürgschaftserklärung, trotzdem der Bürge bisher sein Vermögen ordentlich verwaltet hat.

Sachverhalt

A. — Albert Wirz-Ehrsam, Förster in Sissach, der Ehemann bezw. Vater der Kläger, verbürgte sich im Jahre1913 für drei Forderungen derBeklagten gegen einen

E. Buser-Gass. Diese Forderungen, von denen die ersten zwei hypothekarisch sichergestellt waren, beliefen sich auf 5600 Fr., 30,000 Fr. und 2000 Fr. Nach dem Tode des Bürgen Wirz betrieb die Beklagte den Hauptschuldner und griff sodann für die Beträge, in denen sie nicht gedeckt wurde, auf die Kläger als Erben des Bürgen, bezw. auf die - Mitbürgen. Die erstgenannte Hypothekarforderung war ganz zu Verlust gekommen, die zweite mit 12,086 Fr. 90 Cts. und die Chirographarforderung mit 847 Fr.

Hinsichtlich der letzteren, bezw. des auf s1e entfallenden Halbteils (der andere ging zu Lasten eines Mitbürgen), erhoben die Kläger Aberkennungsklage, die jedoch, - nachdem sie das Bezirksgericht gutgeheissen, vom Obergericht Baselland abgewiesen wurde. Die Hypothekarforderung von 5600 Fr., für die sich ausser Wirz noch zwei Mitbürgen verpflichtét hatten, bildet ebenfalls Gegenstand eines Aberkennungsprozesses, der aber von der ersten Instanz sistiert wurde. Gegenstand des vorlieAS 44 Il — 1918 30 448 Personenrecht. N° 80, genden Prozesses ist das Begehren der Erben Wirz um Aberkennung der aus der 30,000 Fr.-Bürgschast gegen sìe erhobenen Forderung von 6043 Fr. 45 Cts. (Für weitere 6043 Fr. 54 Cts. hat ein Mitbürge Barth auszukommen.)

B. — Das Begehren der Kläger stützt sich auf die Behauptung, der Erblasser Wirz sei zur Zeit der Eingehung der Bürgschaftsverpflüchtung, zufolge GeistesKkrankheit, seiner Urteilsfähigkeit beraubt gewesen. DieBeklagte hat das bestritten und gestützi hierauf Abweisung der. Aberkennungsklage beantragl{.

C. — Die erste Instanz stimmte der Auffassung der Kläger bei, das Obergericht dagegen wies die Aberkennungsklage wiederum ab, indem sie unter Verweisung auf die Feststellungen der Vorinstanz in diesem und dem ersten Prozesse Zwar wie diese annahm, Wirz sei geisteskrank gewesen, im weiteren dann aber davon ausgìing, die Krankheit habe das Gebiet des rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht berührt und in dieser Hinsicht die Urteilsfähigkeit des Bürgen nicht aufgehoben. Wirz habe sich im Gegenteil als sorgfältiger Vermögensverwalter ausgewiesen, der sparsam gelebt und sich ein kleines Vermögen erworben. Es müsse daher angenommen werden, — und das Beweisverfahren, speziell das Privatgutachten Gelpke (das als solches, und weil nicht eingehend begründet, nicht berücksichtigt werden könne) und ferner das Gutachten Pfarrer Senn, haben-diese Folgerung nicht zu entkräften vermocht —, dass Wirz bei Abgabe der Bürgschastserklärung urteilsfähig gewesen sei, wie das auch vom Urkundsbeamten bestätigt werde.

D. — Dieses Urteil haben die Kläger an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagte ihrerseits hat an ihren vor den kantonalen Instanzen eingenommenen Standpunkten festgehalten.

Erwägungen

1. Die Entscheidung des Prozesses hängt davon ab, ob Vater Wirz anlässlich der Eingehung der fraglichen Bürgschaftsverpflichtung urteilssähig gewesen ist oder nicht.

Die KBöger bestreiten das, indem sie behaupten, Wirz sei damals zufolge Geisteskrankheit nicht im stande gewesen, vernunftgemäss (Art. 16 ZGB) zu handeln. Für diese Behauptung sind sie beweispflichtig, und zwar handelt es sich um den Nachweis der Unfähigkeit, die konkrete Handlung vernunftgemäss vorzunehmen. Der Begriff der Urteilsfähigkeit ist nach der Doktrin und schon gemäss der Judikatur zum alten HFG ein relativer (vergl. für das alte Recht AS 32 II 749). Insbesondere ist auch ein Geisteskranker nicht schlechthin urteilsunfähig, sondern nur dann, wenn die Krankheit eine gewisse Intensität und speziell auch das in Frage stehende Tätigkeitsgebiet erreicht hat.

Als Indiz, dass diese letztere Voraussetzung zutrefte, wurde stets der Nachweis abnormaler Handlungen in dem betreffenden Tätigkeitsbereich angesehen, und umgekehrt nahm die bisherige Rechtsprechung beim Fehlen eines solchen Nachweises in der Regel die Unberührtheit des betreffenden Gebietes des Handelns an (AS 88 II 417). An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. — Sie verlieren aber ihre Schlüssigkeit, wenn in anderer, vom in Frage stehenden Tötigkeitsgebiet abweichender Richtung derartig abnormale Willens- und Vorstellungsbildungen nachgewiesen Sind, dass eine Beeinflussung der im Streite liegenden Art von Handlungen sehr nahe liegt. Es ist allerdings möglich, dass eine Geisteskrankheit sich nur in einer bestimmten Richtung äussert, während sie vielleicht die Vermögensverwaltung gar nicht berührt. Nimmt aber die Erkrankung einen gewissen Umfang, eine gewisse Intensität an, erstreckt sie sích über wichtige Gebiete des Denkens, so ist die Wahrscheinlichkeit ungleich grösser, dass auch die übrigen Denkgebiete und nicht nur die offensichtlich beeinflussten beeinträchtigt sind. Das Fehlen abnormaler Handlungen auf denselben 450 Personenrecht. N° 80, schliesst das nicht aus, denn möglicherweise ist dieses Fehlen einer guten Beeinflussung von dritter Seite zuzu- _ schreiben, vielleicht aber auch haben die irregeleiteten Vorstellungen tatsächlich noch nicht auf dieses Gebiet hinübergespielt, ohne dass dasselbe, wenn dies später eintritt, grössere Widerstandskraft, eine gesundere Reaktion zeigt, als die offensichtlich erkrankten. Ob eine derartige Beeinslussung eines anscheinend gesunden Denkgebietes vorliegt, wird zumeist nur schwer strikte nachweisbar sein. Es muss in diesem Falle, und wenn wie hier ein massgebliches ärztliches Gutachten fehlt, die Feststellung genügen, dass die übrigen Vorstellungs- und Willensbildungen in einem hohen Grade beeinträchtigt, und der Zusammenhang zwischen krankem und gesundem Handlungsbereich nicht ein zu entfernter Ist. Eventuell kann sodann, wenn diese Voraussetzungen zutreffen, auch die Unsinnigkeit der konkreten Handlung ein Indiz in diesem Sinne abgeben.

9. Diesen Grundsätzen ist die Vorinstanz insoweit gefolgt, als sie trotz Nachweises der geistigen Erkrankung des Bürgen die Frage aufwarf, ob er nicht hinsichtlich der konkreten Handlung urteilsfähig gewesen sei. Im ferneren ist das Bundesgericht an die Feststellung, es seien abnormale Handlungen Wirz's auf rechtsgeschäftlichem Gebiet nicht nachgewiesen, gebunden. Zu untersuchen bleibt daher nur, ob nicht der hieraus gezogene Schluss, Wirz sei also in dieser Hinsicht urteilsfähig gewesen, nach dem oben unter 1 gesagten und gestützt auf die wiederum verbindlichen Feststellungen des Obergerichtes über Umsang und Intensität der bei. Wirz aufgetretenen Störungen, fehl geht:

In dieser Hinsicht ist einmal darauf zu verweisen, dass die Krankheit des Erblassers Wirz sich nicht nur in Schrullen und Sonderlichkeiten geäussert hat, wie die Beklagte behauptet. Ein Mann, der sich ein Billet kauft, um mit einer Axt nach Bern zu reisen und dort dem Bundesrat das « Zit zu putzen », der einen in Marseille sich aufhaltenden Bruder, ohne Barmittel mit sìich zu nehmen, im Elsass suchen geht, der nach dem Pfarrer die Kanzel besteigt, um die Predigt zu Kkritisieren, der an einer öffentlichen Versammlung konfuse Reden gegen die Wiedervereinigung Basels hält und bei anderer Gelegenheit nur mit Mühe vom selben Vorhaben abgehalten werden kann, der in politischer und religiöser Hinsicht sich zum Höchsten berufen glaubt, dabei aber in einem konfusen Gedankenwirrwar stecken bleibt, der die eigene Tochter in unangebrachtester Weise vor deren Schüler blamiert, der sich endlich den Tod dieser Tochter das einemal schwer zu Herzen nimmt, das andere Mal aber sich völlig gleichgültig dazu verhält, der ist in seiner Vorstellungs- und Willensbildung nicht nur schrullenhaft, sondern schwer krank.

Diese Krankheit bestand festgestelltermassen schon in des Bürgen Jugend und bis zu seinem Tod, also auch bei der Verbürgung. Die im vorgehenden aufgeführten abnormalen Handlungen verteilen sich auf diese ganze Zeit, und der Tod durch Selbstentleibung im Pfarrhaus zeigt, dass bis zuletzt eine Besserung nicht eingetreten 18st. Uebrigens wurde Wirz auch wiederholt wegen Geisteskrankheit interniert und jeweils als ungeheilt entlassen, Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich die Krankheit mecht nur auf einem Gebiet gezeigt hat, sondern sowohl in den politischen und religiösen Ideen des Erblassers als auch in seinem Verhältnis zu seiner FamiBie, speziell zu seiner erwähnten Tochter. Wirz hat sich also nicht nur 1n einer Richtung, sondern hinsichtlich der wichtigsten Denkgebieze eines Mannes seines Standes als schwer krank erwiesen.

Angesichts dieser Umstände ist es durchaus unwahrscheinlich, und zwar trotzdem anormale Handlungen in dieser Hinsicht nicht nachgewiesen wurden, dass gerade das Gebiet des rechtsgeschäftlichen Verkehrs von der Krankheit gänzlich verschont geblieben sein soll. Viel näher liegt das Hinüberspielen der krankhaften Vor- 452 Personenrecht,. N° 80, stellungen auch auf diesen Denkbereich. Wer in politischer und religiöser Hinsicht an Grössenwahnvorstellungen leidet, ist natürlich leicht geneigt, als Helfer aufzutreten, wenn das in seine Gedankenkomplexe Ppasst, oder wenn ihm die Hülfe entsprechend zurechtgelegt wird.

Dass ein solches Hinüberspielen kranker Vorstellungen auf die fragliche Bürgschaftsverpflichtung vorgelegén hat, ergibt sich übrigens aus einer Anzahl besonderer Anhaltspunkte. Vor allem ist bezeichnend, dass Wirz den Hauptschuldner einmal gezwungen hat, mit ihm in ein anderes Dorf in die Kirche zu gehen, unter der Androhung» dass er ihm sonst die Bürgschaft kündige. Sodann ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die VerDPürgung an Sìch Sich als ein unsinniges Geschäft erwiesen hat. Ein Mann mit 1000-1500 Fr. Einkommen und einem Vermögen von 20,000 Fr. verbürgt sìich nicht für so hohe Summen, auch wenn s1e teilweise noch anderweitig sichergestellt sind. Er verbürgt sich aber vor allem nicht einem ökonomisch und moralisch (nach Feststellung der ersten Instanz) zweiselhaften Hauptschuldner.

_ Diese Argumente vermögen durch die Tatsache. dass Wirz im übrigen seine ökonomischen Beziehungen in Ordnung zu halten vermochte. nicht entkräftet zu werden. ‘Uebrigens ist bezeichnend, dass er nach der Annahme der ersten Instanz, deren Feststellungen das Obergericht ja im allgemeinen anerkannt hat. irühter zwar schon wiederholt Bürgschaften aber mit. Wissen und Willen seiner Familie eingegangen hat.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt und die beklagtische Forderung unter Aufhebung des Urteils des Obergerichts Baselland vom 10. Mai 1918 aberkannt.

Siehe auch Nr. 87 — Voir aussì N° 87 Familienrecht. N® &i, 155 IT. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

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