Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

44 II 72

16. Urteil der L Zivilabteïlung vom 15. März 1918

Sachverhalt

I. i. S. Botta gegen Vidislla.

Art. 82 OR: Einrede des nichterfüliten Vertrages wegen Nichtlieferung eines von mehreren Kaufgegenständen.

A.— Am 8. Februar 1917 bestellte der Beklagte Vidiella beim Reisenden des Klägers unter Genehmigungsvorbehalt des Verkäufers 15 Fass Montagner und 5 Fass Alicante, lieferbar sofort und zahlbar innert 30 Tagen. Mit Zuschrift vom 14. Februar genehmigte der Kläger diesen Vertrag, erklärte jedoch, den Wein nicht sofort liefern zu kônnen, Obligationenrecht. X° 16. 73 da die Ware zur Zeit schwer erhältlich sei, er hoffe der Beklagte werde noch kurze Zeit Geduld haben. Hierauf antwortete der Beklagte nicht. Am 22. Februar sodann berichtete der Kläger dem Beklagten, er kônne nunmehr den Alicante liefern, hinsichtlich des Montagner dagegen müsse er noch Geduld haben, bis er ïhn erhalte. Der Beklagte hat daraufhin um Lieferung des Alicante gebeten, ohne hinsichtlich des Montagners einen Vorbehalt zu machen. Am 28. Februar gelangte er in den Besitz des Alicantes und am 16. März stellte ihm der Kläger Rechnung dafür. Der Bekiagte verweigerte jedoch die Zahlung bis er auch den Montagner erhalten haben werde und sandte dementsprechend die ihm vom Kläger am 22. und nochmals am 27. März zugestellte Tratte per 3. April 1917 zurück. Daraufhin hat ihn der Kläger auf Zahlung des Fakturabetrages, plus Protestkosten, nämlich auf 2910 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 5% seit 3. April 1917 eingeklagt.

B. — Die erste Instanz hat diese Klage zur Zeit abgewiesen und auf die Appellation des Klägers hin, hat die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Sie ist dabei davon ausgegangen, es handle sich um ein « Gesamtlieferungsgeschäft », das den Beklagtén erst nach Lieferung beider Weine zur Zahlung verpilichte. Zwar habe der Beklagte dem Kläger hinsichtlich des Montagner einen kurzen Lieferungsaufschub bewilligt, derselbe sei aber längst abgelaufen und der Beklagte habe daher mit Recht dem Kläger die Einrede des Art. 82 OR entgegengehalten. Hiezu sei er um 50 eher berechtigt, als er sich zur Hinterlegung des Kaufpreises bereit erklärt habe. Uebrigens habe der Kläger dadurch, dass er im Prozess die Erklärung abgegeben, er werde erst liefern, wenn er für den Alicante bezahlt sei, eingestanden, dass er jetzt liefern kônnte. Er sei daher auf alle Fälle im Leistungsverzug. Eine Minderheïit des Obergerichtes hat die Appellation gutheissen wollen, weil der Beklagte dadurch, dass er dem Kläger auf dessen Anzeige, er künne den Montagner 74 Obligationenrecht. N° 16.

erst nach Eingang liefern, nicht geantwortet, sich mit der Umwandlung des ursprünglichen « Gesamtgeschäftes » in ein sukzessive zu erfüllendes einverstanden erklärt habe.

C. — Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, indem er beantragte, es sei seine Klage in vollem Umfange gutzuheissen.

Erwägungen

1. Ob der Beklagte der Kaufpreisforderung des Klägers aus der Alicantelieferung wegen der Nichtlieferung des Montagner die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten kann, hängt in erster Linie davon ab, in welchem Zusammenhang die Lieferungspflichten des Kilägers hinsichtlich der beiden Weinsorten stehen. Nur wenn es richtig ist, dass die Parteien die beiden Lieferungen derart miteinander verknüpfen wollten, dass die eine nicht ohne die andere erfolgen dürfe, kann angenommen werden, auch die Zablungspflicht solle von der Lieferung beider Weine abhängen, BECKER N. 4 zu Art. 82. Dass dem so ist, ergibt sich daraus, dass der Art. 82 die Einrede des nichterfüllten Vertrages nur dann gewährt, wenn es sicif um Leistung und Gegenleistung aus ein und demselben Vertrag handelt. Entscheidend ist sonach nicht die Identität der in Frage kommenden Personen, sondern die Identität des Geschäftes. Garantiert wird also z. B. nicht die gegenseitige Erfüllung verschiedener Verpflichtungen aus einem ganzen Geschäftsverkehr zweier Personen. Gleich wie dieser Fall aber muss, mangels eines inneren Unterschiedes, der behandelt werden, in dem zwar äusserlich ein Rechtsgeschäft vorliegt, dieses Rechtsgeschäft aber sich zusammensetzt aus verschiedenen, wirtschaîfthich nicht zusammenhängenden Verpflichtungen. Prüft man von diesem Gesichtspunkt aus den vorliegenden Rechtsstreit, so ergibt sich, dass die Vorimstanz zu Unrecht den Art. 82 zur Anwendung gebracht hat. Zwar wurden die beiden Weinlieferungen in Obligationenrecht. N° 16. 75.

einem Vertragsakt und mit gleicher Lieferzeit abgemacht, allein ein innerer Zusammenhang zwischen ihnen fehlt, oder ist zum mindesten seitens des Beklagten nicht dargetan. Es handelt sich um zwei verschiedene Weinsorten, also um zwei verschiedene Kaufgegenstände, die ebensogut in zwei selbständigen Verträgen hätte verkauît werden kônnen. Bestünden hierüber noch Zweifel, so würden diese ohne weiteres dahinfallen, wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte auf die Anzeige des Klägers, er kônne ihm vorläufig nur den Alicante, den Montagner aber erst in unbestimmter Zeit, nämlich nach Eingang, liefern, keinerlei Einwendungen erhob und den Alicante vorbehaltlos annahm.

2. Aber auch wenn man annimmt, das streitige Geschäft sei ursprünglich als ein einheitliches gedacht gewesen, so ist die Klage dennoch zu schützen, denn dieser ursprüngliche Vertrag hat nachträglich eine erhebliche Aenderung erfahren. Dadurch, dass der Beklagte den Alicante annahm, trotzdem er wusste, dass der Kläger ihm den Montagner erst in unbestimmter Zeit liefern werde, hat er sich nämlich einverstanden erklärt mit einer Umwandiung des ursprünglich einheitlich zu erfüllenden in ein sukzessive abzuwickelndes Geschäft, und zwar ist .im Zweifel anzunehmen dass (wie das z. B. auch für - die eigentlichen Sukzessivlieferungsgeschäfte gilt, vergl. STAUB, Exk. zu § 374 A.136), diese Abänderung nicht nur die Lieferungspflicht des Klägers, sondern auch die Zahlungspflicht des Beklagten umfasste.Uebrigens konnte der Kläger im Hinblick auf die heute bestehenden wirt-. schaftlichen Verhäitnisse, aus denen er ersehen musste, dass einerseits der Kläger seine Lieferanten mit der Zahlung auch nicht warten lassen durfte, und dass anderseits wegen der schwierigen Transportverhältnisse der Eingang des Montagners nicht mit Bestimmtheit vorauszusehen war, darüber nicht im Zweifel sein, dass der Kläger mit der Zahlung des Alicante nicht ins Ungewisse hin zuwarten wollte, bis er auch den Montagner werde 76 Obligationenrecht. N° 16.

liefern kôünnen. Nun hat der Beklagte allerdings behauptet, und die Vorinstanz ist dem beigetreten, er habe dem Kläger nur einen kurzen Lieferungsaufschub gewährt. Allein aus den Akten ergibt sich das nicht. Vielmehr hat in seinem Schreiben vom 22. Februar der Kläger dem Beklagten ausdrücklich erklärt, er müsse hinsichtlich des Montagners Geduld haben bis nach dessen Eingang. Danach handelte es sich nicht um einen Aufschub auf kurze, sondern um einen solchen auf unbestimmte Zeit.

Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass der Beklagte zu separater Bezahlung des Alicante verpflichtet war. Diese Zahlung durfte er, wie das Bundesgericht in konstanter Praxis für die eigentlichen Sukzessivlieferungsgeschäfte festgestellt hat (AS 38 II S. 121 f. Erw. 1, S. 481 ff. Erw.2), nicht schon deswegen verweigern, weil er vom Kläger noch eine weitere Lieferung zu fordern hatte, sondern nur dann, wenn der Kläger mit derselben zur Zeit der Fälligkeit der Kaufpreisschuld aus der bereits effektuierten Lieferung im Verzuge war. Diese Voraussetzung trifit nicht zu, denn die Fälligkeit der Kaufpreisforderung aus dem Alicantegeschäft trat nach dem Kaufvertrag 30 Tage nach der Ablieferung, welche Ende Februar erfolgte, also spätestens Ende März ein. Spâätestens am 3.April, als dem Fälligkeitsdatum der ihm vom Kläger zugesandten Tratte, war daher der Beklagte mit seiner Zahlung in Verzug, der Kläger dagegen war damals hinsichtlich des Montagners noch nicht leistungspflichtig. Nach dem abgeänderten, vom Beklagten stillschweigend gebilligten Kaufvertrag, musste er erst liefern nach Eingang der Ware. Dass dieser damals bereits erfolgt gewesen sei, ist nicht bewiesen. Speziell geht das nicht aus der viel später im Prozess abgegebenen Erklärung des Klägers hervor, er werde erst liefern, wenn er für den Alicante bezahlt sei.

Danach war âm 3. April zwar der Beklagte mit seiner -Zahlung, nicht àber der Kläger mit seiner Lieferung im Verzug. Dementsprechend durfte sich jener auch nicht auf Art. 82 berufen, wohl aber hätte die Einrede des nichterfüllten Vertrages dem Kläger gegenüber einem Leistungsanspruch des Beklagten zugestanden (STAUS,

3. Der Beklagte hat allerdings noch erklärt, er sei eventuell bereit, den Kaufpreis des Alicante zu hinterlegen bis nach Empfang des Montagners. Allein nach dem Gesagten hat der Kläger ein Recht auf Zahlung, und die Deposition konnte ihm diese schon deswegen nicht ersetzen, weil er bis zur Lieferung des Montagners über dieses Geld nicht hâtte verfügen kônnen und lediglich auf die niedrigen Depositenzinsen angewiesen gewesen wäre.

4. Nicht gutzuheissen ist die Klage dagegen, so weit sie auf Ersatz der Protestkosten geht, denn angesichts der strikten Zahlungsweigerung des Beklagten hätte der Kläger ihm die Tratte nicht mehr zustellen sollen.

Demnackh erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt und in Aufhebung des Ürteils des aargauischen Obergerichtes vom 23. November 1917 die Klage im Betrage von 2895 Fr. 15 Cts. . nebst Zins zu 5% seit 3. April 1917 gutgeheissen.

_17. Arrêt de la I°" Section civile du 16 mars 1918 dans la cause Grosfillex contre Union rurale, Exelusion d’un membre d’une Société coopérative catholique, par le motif qu’il a épousé une femme divorcée ; admissibilité de ce motif d’après les statuts et nonobstant la garantie constitutionnelle du droit au mariage. Décision valabie queique rendue sans que l'intéressé ait été appelé à se défendre. .

A. — L'Union rurale est une Société catholique de secours mutuels « fondée dans le but de rapprocher et de réunir par un lien amical les catholiques-romains des

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 82 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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