Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

44 III 75

24. Entscheid vom 17. Juni 1918 1. S. Sutter.

Verletzung staatsvertraglicher Zustellungsnormen macht die betr. Zustellungen, soweit ihre Wirkungen ‘ in der Schweiz in Betracht kommen, nur anfechtbar: — Art. 6 Zivilprozesskonvention: Zuléssigkeit der .Postzustellung, so lange der Staat, wo zugestellt wird, nicht widersprochen hat. — Zulàssigkeit im Verhaltnis zu Italien.

Sachverhalt

A. — Im Januar 1916 liess der Rekursgegner Salis verschiedene in Ziirich befindliche Vermégensobjekte des: in Rom domizilierten Rekurrenten Sutter verarrestieren. Das Betreibungsami Ziirich sandte die Arresturkunde per Post dem Arrestschuldner nach Rom zu, der sofort seine Vertreter in Zirich mit der Anhebung der Arrestaufhebungsklage beauftragte: Da dieselbe jedoch einen Tag zu spàt einging, wurde sie wegen Verspàtung abgewiesen.

Mit Zuschrift vom 4. Marz 1918 verlangte Sutter, es sel ihm die Arresturkunde neuerdings zuzustellen und zwar entweder auf diplomatischen Wege nach Rom, oder aber an seine Vertreter in Ziirich. Das Betreibungsamt wies jedoch dieses Begehren ab, worauf der Rekurrent Beschwerde erhob, indem er beantragte :

‘« 1. Es sei der Arrestbefehl laut Arrest Nr. 18, da- » tiert vom 25. Januar 1916, und die Arresturkunde, » datiert vom 26. Januar 1916, nochmals an die bevoll- » màchtigten Vertreter des Arrestschuldners zuzustellen.

» 2. Es seien eventuell Arrestbefehì und Arrestur- » urkunde dem Arrestschuldner direkt auf dem geseîz- 76 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- » lichen Wege nochmals nach Rom zuzustellen und es » habe dabei das Betreibungsamt im Sinne des Art. 66 » Schlussalinea SchKG dem Arresischuldner eine ange- » messene Fristverlangerung zur Anhebung der Arrest- » aufhebungsklage zu bewilligen. » Zur Begriindung wurde angefiibrt : Nach der im konkreten Falle massgebenden Haager Zivilprozesskonvention kénne die Zustellung von Betreibungsurkunden durch die Post nur dann vorgenommen werden, wenn zwischen dem Staat, von dem aus zugestellt werden, und demjenigen, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen solie, ein spezielles Abkommen bestehe, oder wenn — wie das Bundesgericht in seinem Kreisschreiben Nr. 4 vom 12. Juni 1913 und seinem Urteil 1. S. Sengele, A_S 43 III S. 221, erklàrt habe — dieser letztere auf eine beziigliche Anfrage gegen die Postzustellung keine Finsprache erhoben habe. Diese Voraussetzungen treffen fur das Verhàltnis zu Italien nicht zu. Nach einem Zeugnis des Schweizerischen Justiz- und Polizeidepartementes und entgegen dem Kreisschreiben des zircherischen Obergerichts vom 22. Dezember 1909 (das iibrigens die Postzustellung auch nicht vorsehe) bestehe kein soliches Abkommeén. Sodann aber sei die Schweiz auch nie mit einer beziiglichen Anfrage an die italienische Regierung gelangt, so dass diese, da sie ja von den einzelnen Zustellungen nicht Kenntnis erlange, auch keine Veranlassung zu einem Widerspruch gehabt habe. Demnach verletze die fragliche Zustellung die Bestimmung der Konvention und sei dementsprechend nichtig. Der Arrestschuldner habe daher Anspruch auf eine erneute Zustellung, sei es, dass dieselbe an seine Ziurcher Vertreter erfolge, sei es, dass sie auf diplomatischem Wege an ihn selbst vorgenommen werde, in welch letzterem Falle ihm dann aber die Frist zur Arrestaufhebungsklage verlangert werden miisse.

Der Rekursgegner hat in seiner Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerdebegehren angetragen, weil sie verspàtet geltend gemacht worden, und weil die Zustellung durch die Post seitens des Rekurrenten ‘anerkannt worden sei. Im iibrigen habe Italien bis heute .gegen die Postzustellung keine Einwendungen erhoben, zum mindesten sei das (Gegenteil vom Rekurrenten, den die Beweispflicht treffe, nicht dargetan worden.

B. — Das Bezirksgericht wies die Beschwerde ab und «as Obergericht bestatigte seinen Entscheid mit folgender Begriindung : Nach dem Staatsvertrag mit Italien vom 22. Juli 1868 sei die Postzustellung nach ItaTen allerdings nicht zulàssig. Allein wenn trotzdem eine solche Zustellung erfolge, so sei sie lediglich anfechtbar, konvalesziere also mit Ablauf der Beschwerdefrist. Von «einer nichtigen Zustellung kònnte nur dann gesprochen werden, wenn Italien im Sinne des Art. 6 der Zivilprozesskonvention gegen den fraglichen Zustellungsmodus Einsprache erhoben hàtte, was — im Gegensatz z. B. zu Deutschland — nicht der Fall sei. Uberdies habe der Beschwerdegegner die Zustellung dadurch anerkannt, dass er seinen Vertretern Auftrag zur Anhebung der Arrestaufhebungsklage gegeben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwdgung ;

1. — Selbst wenn es richtig wire, dass die Zustellung éturch die Post nach Italien den geltenden staatsvertraglichen Bestimmungen nicht entsprechen sollte, so kònnte «doch von einer Gutheissung des Rekurses nicht die Rede ‘sein, weil die fragliche Zustellung innerhalb dergesetzlichen Beschwerdefrist nicht angefochten worden ist. Zwar hat der Rekurrent behauptet, der geriigte Mangel mache die Zustellung zu einer absolut nichtigen, weshalb er nicht an die Beschwerdefrist gebunden gewesen sei. Allein dem ist nicht so. Auch wenn namlich nach italienischer Rechts- ‘auffassung die Verletzung der in Frage kommenden Staatsvertragsnormen die Nichtigkeit der beziiglichen Akte nach sich ziehen sollte, so kann das doch zweifels- 78 Entscheidungen der Schuldbetreibungsohne nicht massgebend sein fiir die Wirkungen, die denselben in der Schweiz zukommen. Vielmehr muss fur diese Wirkungen in der Schweiz auf die schweizerische Rechtsauffassung abgestelit werden. Als solche ergibt sieh: nun aber aus der Praxis zum SchKG, dass die Verletzung von Zustellungsnormen die betreffenden Zustellungen in der Regel nur anfechtbar, nicht aber absolut unwirksam macht. (AS 38 I S. 188 u. 335; 361 S.158*)) Gilt dies aber fiir die Bestimmungen des SchKG, so ist nicht einzusehen, warum an die Verletzung staatsvertraglieher Zustellungsnormen in der Schweiz andere Wirkungen geknipft werden sollten.

(2. — Der Rekurs ist indessen auch materiell nicht begriindet, weil die Zustellung, wie sie das Betreibungsamt. vorgenommen hat, gar nicht unkorrekt gewesen ist.

. In dieser Hinsicht ist zunàchst darauf zu verweisen,. dass der von der Vorinstanz zitierte Staatsvertrag von 1868 neben der Zivilprozesskonvention keine Anwendung mehr-finden kann. Art. 6 der Konvention aber bestimmt, die Zustellung durch die Post sei nach allen denjenigen Vertragsstaaten gestattet, die entweder gegen sie nicht Widerspruch erhoben, oder sie in einem besondern Abkommen im Verhàltnis zu dem zustellenden Staat gestattet haben. Von diesen beiden Mòglichkeiten entfallt nach dem eingelegien Zeugnis des. Justiz- und Polizeidepartementes in casu die letztere, weil ein solches. Abkommen nicht besteht. Was aber die erstere anbelangt, so. will die fragliche Bestimmung des Art. 6, da darin ja nicht etwa eine positive Erlaubnis vorausgesetzti. ist,, offenbar: nur besagen, jeder Vertragsstaat kéònne durch. eine allgemeine Erklàrung die Zustellung durch die Post auf seinem Gebiete untersagen, und zwar ohne dass. er von dem Staat, aus dem die Zustellung vor sich. gehen soll, dariìber befragt wurde, und ohne dass er von. einer: konkreten Zustellung Kenntnis haben muss. Es. geniigi somit die rein negative Tatsache der Nichterhe- » Sep.-Ausg. 15 S.20. 153: 18 5.77.

bung eines Widerspruches gegen die Postzustellung, um dieselbe als zulissig erscheinen zu lassen.

“Italien hat nun aber eine derartige Erklàrung bislang nicht abgegeben, und das Betreibungsamt Ziìrich 6 hat dahér mit Recht die Arresturkunde dem Rekurrenten pet Post zugestelit.

‘ Hiegegen sprechen weder das Urteil i. S. Sengele noch das zitierte Kreisschreiben, die beide sich auf das Verhaltnis der Schweiz zu Deutschland beziehen. Deutschland aber hat ausdriicklich erklart, es lasse die Postzustellung fir sein Gebiet nicht zu. Allerdings ist Deutsch+ land seitens der Schweiz ausdriicklich hiertiber befragt worden, allein aus dieser Tatsache darf ‘angesichts des klaren Wortlautes der Konvention nicht geschlossen werden, dass eine solche Anfrage immer erforderlich sei, und dass erst wenn eine positive Bewilligung vorliege, die Post fur die Zustellung verwendet werden diirfe.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr. - u. Konkurskammer : ‘Det Rekurs wird abgewiesen.

25. Avrét do 21 juin 1918 dans la cause Barbey.

Art.. 158, al. 2 LP : Portée de l’acte d’insuffisance de gage délivré après que le débiteur a obtenu un concordat ordingire. Nécessité d’un nouveau commandement de payer. Possibilité de la plainte. Art. 85 LP : Nature de Vaction en annulation de lia poursuite.

A. — Le 1°” octobre 1915. Jules Barbey, à Villarzel: leiGiblomx obtint le sursis concordataire. Jules Corboz, à Romont, intervint pour une créance de 4511 fr. 10 garantie par hypothèque en 3 rang sur les immeubles du débiteur. Le commissiare, estimant que le gage laissalt cette -créance à découvert, l’inscrivit au nombre des créances personnelles ; mais Corboz déclara qu'il s’en

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 85 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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