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26. Entscheid vom 21. Juni 1918 i. S. Betreibangsamt Zürich 6.
Legitimation des Betreibungsbeamten zum Rekurse gegen Entscheide der Aufsichtsbehôrde. Voraussetzungen. Pfändung des Miteigentumsanteiïles an einer Liegenschaît. Verwertungsmodus, .
À. — In den von verschiedenen Gläubigern gegen G. A. Wiederkehr-Selg in Zürich 6 angehobenen Betreibungen piändete das Betreibungsamt Zürich 6 durch Vermittlung des Betreibungsamtes Hedingen :
86 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- «die unausgeschiedene Hälite bezw. das Miteigentumsrecht an nachbezeichneter Liegenschaîft, wovon die a: dere Hälfte dem Jakob Wiederkehr, Baumeister in Dietikon Kat. Nr. 3852 Wohnhaus Nr. 305 bei der Station Hedingen, Assekuranz 26,000 Fr. 5 a 82 m° Gebäudeplatz, Hofraum und Garten daselbst, Grenzen und Dienstbarkeiten laut Grundbuch Schätzungswert 12,700 Fr. Grundpfandrechte (auî 15,000 Fr. laut Grundpfandverschreibung (Maximalhypothek) der Schweiz. Volksbank in Zürich ;
10,000 Fr. laut Schuldbrief d. 13. Mai 1905 der nämlichen Kreditorin. » Nachdem auf gestelltes Verwertungshegehren das Amt die untere Aufsichtsbehürde um Bestimmung des Verwertungsverfahrens im Sinne von Art. 132 SchKG ersucht hatte, wies diese es am 25. September 1917 an, das gepfändete Miteigentumsrecht d. h. den Anteil des Schuldners als solchen nach den Vorschriften über die Verwertung beweglicher Sachen und Rechte zu versteigern. Dementsprechend brachte das Betreibungsamt Zürich 6 am 98. Oktober 1917 « die unausgeschiedene Hälfte bezw. das Miteigentumsrecht » an der Liegenschaft in Hedingen, «wovon die andere Hälfte dem Jakob Wiederkehr in Dietikon gehôrt » auf Gant, schlug sie für 505 Fr. dem Heinrich Günthardt, Baumaterialienhändler in Zürich zu und stellte ihm am folgenden Tage über das erworbene Anteilsrecht eine « Abtretung » aus, wobei es am Fusse derselben bemerkte, dass die Kosten der Eintragung des Miteigentums im Grundbuch Hedingen dem Erwerber überbunden werden. In der Folge entstanden zwischen dem Miteigentümer Jakob Wiederkehr-und dem Ersteigerer Günthardt Differenzen, indem jener von diesem verlangte, dass er sich _ als Miteigentümer und Mitschuldner der Hypotheken ins Grundbuch eintragen lasse, während Günthardt seime Mitwirkung hiezu verweigerte. Auf die Drohung Wiéderkehrs, seinen Anspruch hierauf nôtigenfalls durch gerichtliche Klage feststellen zu lassen, erhob Günthardt daher am 20. Februar 1918 Beschwérde mit dem Begehren, die ganze Verwertung sei als nichtig zu erklären, indem er behauptete, dass die Verwertung des Miteigentumsrechts an einer Liegenschaft, weil auf Übertragung von Grund- <igentum gerichtet, nach den Bestimmungen über die Verwertung von Liegenschaften, also unter Aufstellung <ines Lastenverzeichnisses, aus dem die auf dem Grundstück haftenden, zu übernehmenden Schulden genau <rsichtlich seien, zu erfolgen hahe und mithin vom Betreibungsamt Hedingen als Amt der gelegenen Sache hätte ausgehen müssen. Auf Grund des eingeschlagenen Verwertungsmodus habe er annehmen müssen, dass er nur den Liquidationsanteil des Schuldners, d. h. dessen Rechte auf Ausfolgung der Hälfte des Mehrerlôses über die bestehenden grundversicherten Passiven hinaus erwerbe, keineswegs sei es sein Wille gewesen, als Miteigentümer der Liegenschaft und Mitschuldner der Passiven Während die untere Aufsichtsbehôrde die Beschwerde
“wegen Verspätung abwies, hiess die obere sie mit Entscheid vom 3. Mai 1918 gut, hob demnach « die in Gruppe 129 erfolgte Verwertung des Anteils an der Liegenschaft Kat. 3852 in Hedingen als nichtig » auf und wies das Betreibungsamt Zürich 6 an, « die Verwertung durch das Betreibungsamt Hedingen als Verwertung von Grundeigentum durchführen zu lassen ». In der Begründung wird ausgeführt : die Annahme des Bezirksgerichts im Entscheide vom 25. September 1917, dass das Anteilsrecht des Schuldners an einer im Miteigentum stehenden Liegenschaîft vollstreckungsrechtlich wie eine bewegliche Sache zu behandeln sei, sei unrichtig. Eigentum und Miteigentum kôünnten bestehen an Grundstücken und Fahrnis: je nach dem Gegenstand handle es sich entweder um Grundeigentum oder Fahrniseigentum. Auch bei AlleinAS 44 Ii — 19148 7 88 Entscheidungen der Schuldbetreibungseigentum bilde ja Gegenstand der Pfändung in Wirklichkeit nicht die Sache, sondern das Eigentumsrecht. Dementsprechend sei auch die Übertragung von Miteigentum Übertragung des Eigentums- und nicht eines. anderen Rechtes und richte sich daher bei Liegenschaften, wenn sie durch Versteigerung geschehe, nach den Bestimmungen der Art. 133 ff. SchKG. Deren Beachtung sei auch deshalb unentbehrlich, weil eine Handänderung nicht stattfinden dürfe, ohne dass die auf der Liegen-. schaft haftenden grundversicherten Schulden entwederbezahlt würden oder die Schuldpflicht dafür überbunden werde, wozu es ihrer vorgehenden Feststellung im Lasten-- bereinigungsverfahren und detaillierten Aufnahme in die Steigerungsbedingungen bedürfe. Ohne eine solche kônne sich der Rekurfent mit Recht widersetzen, dafür haftbarerklärt zu werden. Handle es sich um die Verwertung von Grundeigentum, so wäre aber nur das Betreibungs-- amt Hedingen hiefür zuständig gewesen. Da die von einem unzuständigen Betreibungsbeamten vorgenommene Verwertung von Grundeigentum nicht zur Eintragung. im Grundbuch kommen kônne, müsse daher die Steige-- rung vom 26. Oktober 1917 als schlechthin nichtig betrachtet und trotz Ablaufs der ordentlichen Beschwerde-- frist, nachdem sie zur Kenntnis der Aufsichtsbehôürde gelangt sei, von Amtes wegen aufgehoben werden.
Faits
B. — Gegen diesen am 27. Mai 1818 zugestellten Ent-- scheid rekurriert der Betreibungsbeamte von Zürich 6, Benz am 4. Juni 1918 an das Bundesgericht, indem er an dem schon im kantonalen Verfahren gestellten Antrage auf Abweisung der Beschwerde des Günthardt festhält: und inbezug auf die Frage der Legitimation bemerkt : die Aufhebung der Gant habe zur Folge, dass der Gantkäufer den einbezahlten Gantpreis von 505 Fr. vom Amte zurückfordern kônne. Nun sei aber der Ganterlôs. bereits verteilt und den darauf berechtigten Pfändungsgläubigern ausbezahlt worden. Da die Pfandungsgläubigerin, welche den grôssten Teil erhalten, aller Wabhr-- scheinlichkeit nach insolvent sei, « tangiere » daher der angefochtene Entscheid «im hôchsten Masse die péfsünhchen Interessen des Amites ».
Die Schuldbetrei bungs- und Konkurskammer sit in, Erwägung ;. :
1. — Nach feststehender Rechtsprechung ist à dei Betreibungsbeamte zum Rekurse gegen Entscheide der Aufsichtsbehôrde nur dann legitimiert, wenn siëihn in persônlichen und materiellen Interessen verletzén. -Und zwar muss diese Verletzung eine unmittelbare sein, d. h. aus dem angefochtenen Enfscheide selbst hervorgehen. Die blosse Môglichkeït, dass die Gutheissung der Beschwerde zur Geltendmachung von Schadenersätzansprüchen gegen ihn führen kônnte, genügt nicht, um die Legitimation herzustellen. Durch den Entscheid der Aufsichtsbehôrde, welcher eine Verfügung des Amtes aufhebt oder abändert, wird lediglich deren objektive Gesetzwidrigkeïit oder Unangemessenheit festgestellt. Die Frage der Verantwortlichkeit des Beamten ist damit aicht präjudiziert. Voraussetzung für eine solche wäre, dass er nicht nur objektiv unrichtig, sondern schuldhaft gehandelt hätte. Die Entscheidung hierüber wie über die übrigen Bedingungen der Schadenersatzpilicht — Kausalzusammenhang zwischen Amispilichtverletzung und Schaden u. s. w. — ist aber nach Art. 5 SchKG Sache der Gerichte und nicht der Aufsichtsbehôrden. An dieser Rechtslage ändern auch die bei Jaeger N. 6 Abs. 2 zu Art. 5 SchKG angeführten Entscheidungen AS Sep.- Ausg. 12 Nr. 25 und 56, 13 Nr. 62* (vergl. ferner im gleichen Sinne aus neuerer Zeit AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 37**, Ges.-Ausg.42 Nr. 25 Erw.3) nichts. Wenn hier das Bundesgericht demjenigen, welchem ein vom Betreibungsamt einkassierter Geldbetrag betreibungsrechtlich zukommt, einen auf dem Beschwerdewege verfolgbaren ôffentlich- * Ges.-Ausg: 35 I Nr. 78 und 123.
90 Entscheidungen der Schuldbetreibungsrechtlichen Anspruch auf Auslieferung desselben zuerkannt hat, der durch die bereits erfolgte Auszahlung an eine andere Person nicht berührt werden kônne, so hat es doch andererseits unzweideutig erklärt, dass dieser Anspruch, eben weil ôffentlichrechtlicher Natur, sich nicht gegen den Betreibungsbeamten persôünlich, sondern gegen das Betreibungsamt als solches, als Organ des Staates (statio fisci) richte. Kann die bereïits an einen anderen ausbezahlite Summe von diesem nicht mehr erhältlich gemacht werden, so ist es daher Sache des Staates, dem Amte die zur Ausrichtung an den wirklichen Berechtigten erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Eine persünliche Haftung des Betreibungsbeamten dafür mit seinem Vermôgen kann nur im Rahmen des Art. 5 SchKG, also nur dann in Betracht kommen, wenn er mit der Auszablung an den Dritten schuldhaît gehandelt hat, was im vorliegenden Falle, wo das Vorgehen des Amtes auf einer ihm von der Aufsichisbehôrde erteilten Weisung beruhte, offenbar nicht gesagt werden kôünnte.
Noch viel weniger kann natürlich die Legitimation zum Rekurse daraus hergeleitet werden, dass das Amt infolge der Kassation der Steigerung und des durch sie bedingten Dahinfallens der Verteilung den Anspruch auf die dafür erhobenen Gebühren verliert. Ein solcher Verlust tritt als sekundäre Folge regelmässig .d. h. in allen Fällen ein, wo eine gebührenpflichtige Verfügung im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird. Wollte man ihn als zur Herstellung der Legitimation genügend erachten, so würde damit die Praxis, welche den Betreibungsbeamten das Recht zum Rekurse nur ausnahmsweise zuerkennt, ins Gegenteil verkehrt.
2. — Muss es danach beim angefochtenen Entscheide mangels Anfechtung von legitimierter Seite sein Bewenden haben, so mag immerhin bemerkt werden, dass das Bundesgericht, wenn es in der Sache zu entscheiden hätte, ihm nicht beizutreten vermôchte und ihn, sowohl Was die Annahme absoluter Nichtigkeit der von einem und Konkurskammer, N° 26. _ 9+t anderen Amte als demjenigen der gelegenen Sache ausgegangenen Steigerung als was die Ausführungen über das bei Verwertung von Miteigentum einzuschlagende Verfahren betrifft, für durchaus unrichtig hält. Wenn man die einfache Verstelgerung des Anteilsrechies als solchen nach Analogie der Vorschriften über die Verwertung beweglicher Sachen und Forderungen in Fällen, wo auf der ganzen Sache, nicht nur auf dem Anteil Pfandschulden lasten, — mit Rücksicht auf die Unzulässigkeit einer Veräusserung ohne Tilgung oder Überbindung jener Lasten und die daraus sich ergebende Notwendigkeit ihrer vorgängigen Feststellung — für unstatthaît erachten will, so kann der daraus zu ziehende Schluss nur der sein, dass eben vorgängig der Verwertung eine Auseinandersetzung zwischen den Miteigentümern vorzunehmen, d. h. die Teilung des Miteigentums im Sinne von Àrt. 650 und 651 ZGB herbeizuführen und alsdann dasjenige, was dem Schuldner aus der Teilung zukommt, als Verwertungsobjekt bezw. -erlôs zu behandeln ist (vergl. JAEGER, Schuldbetreïbungspraxis Art. 132 N. 1). Keïneswegs darf daraus gefolgert werden, dass eine Versteigerung nach den Vorschriften über die Verwertung von Liegenschaften im Sinne von Art. 133 SchKG zu erfolgen habe. Abgesehen davon, dass durch diese Lôsung die Schwierigkeiten nicht beseitigt werden, sondern mit der Frage, in welchem Verhältnis die auf der Sache haïftenden Pfandlasten bei der Verwertung auf den Anteïl zu verlegen seien und ob sich die Pfandgläubiger eine derartige bloss teilweise Verlegung überhaupt gefallen zu lassen brauchen, neu beginnen, erscheint sie auch mit Art. 132 SchKG nicht vereinbar. Müsste die Verwertung von Miteigentum an einer Liegenschaft derjenigen der Liegenschaft selbst gleichgehalten werden, so wäre nicht verständlich, weshalb das Gesetz hier vorgeschrieben hätte, dass bei der Pfändung des Anteïls an emem Gemeinschaftsvermôügen, also auch von Miteigentumsanteilen, der Verwertungsmodus durch die Aufsichtsbehôrde zu
+ 92 Entscheidungen der Schuldbetreibungsbestimmen sei. Da diese Vorschrift sich auf Gemeinschaftsvermügen jeder Art, folglich auch auf im Miteigentum stehende Liegenschaften bezieht und im Abschnitte über die Verwertung beweglicher Sachen und Rechte steht, ist damit ein Verfahren, wie es der angefochtene Entscheid vorschreibt, ausgeschlossen. Es kann somit auch von einer ausschliesslichen Zuständigkeit des Amtes des Liegenschaftsortes für die Verwertung im Sinne der Annahme der Vorinstanz nicht die Rede sein.
Dispositif
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.