45 I 145
19. Urteil vom 10. Mai 1919 i. S. Schaffner gegen Bagolland, Auslegung einer kantonalen Verfassungsbestimmung, wonach Oheim und Neffe nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen. Anwendbarkeit der Bestimmung auf ein blosses Schwägerschaftsverhältnis.
Sachverhalt
A. — Am 9. Februar 1919 wählten die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirkes Sissach den Rekurrenten zum Mitgliede des Bezirksgerichtes. Da aber Adolf ImhofSutter, dessen Ehefrau die Schwester der Mutter des Rekurrenten ist, hereits in dieser Behörde sitzt, so versagte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, der nach § 953 des kantonalen Wahlreglements über die Gültigkeit solcher Wahlen zu entscheiden hat, dem Abstimmungsergebnis durch Beschluss vom 14. Februar 1919 seine Bestätigung und ordnete eine Neuwahl an. Er stützte sich dabei auf Art. 28 KV, wonach « in keiner Behörde des Staates, ausgenommen den Landrat, sich zu gleicher Zeit befinden dürfen : Vater und Sohn, Brüder, Schwäger, Ehemänner von Schwestern, Schwiegervater und Schwiegersohn, Oheim und Neffe ». In der Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass nach einer Weisung des Landrates vom Jahre 1906 unter Oheim und Nefle nicht nur Blutsverwandte, sondern auch bloss verschwägerte Personen zu verstehen gelen.
B.— Am 25. Februar hat Schaffner sodann gegen die Regierung die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen : «..... Die Kassation der Wahl des Rekurrenten... sei... zu annullieren und der Regierungsrat... anzuhalten, diese Wahi zu genehmigen. »
Der Rekurrent macht geltend : Bezirksrichter Imhof sei nicht sein Oheim im Sinne des Art. 28 KV. Nach allgemeiner Rechtsauffassung (vergl. ARNDTs, Pandekten S. 46) beruhe die Verwandischaft zwischen Oheim und Neffe « in der gegenseitigen Beziehung, welche unter zwei Personen durch Abstammung der einen von der andern oder beider von denselben Dritten begründet » sei. Auf einen mit Wortlaut und Sinn der Verfassung im Widerspruch stehenden Landratsbeschluss könne sich der Regierungsrat nicht berufen.
GC —
D. — Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung ausgeführt : Im strengrechtlichen Sinne bestehe allerdings nur dann ein eigentliches Verwandtschaftsverhältnis zwischen Oheim und Neffen, wenn es sich auf Abstammung gründe. Nach allgemeiner Volksanschauung könne aber ein solches Verhältnis auch auf Schwägerschast beruhen ; in einem derartigen Falle bestehe ebenfalls die Möglichkeit, dass die in Frage stehenden Personen in gewissem Masse von einander abhängig seien. Während die Verfassungen von 1832, 1838 und 1850 bestimmt hätten, dass nur « in Blutsverwandtschaft stehende Oheime und Neffen » nicht zu gleicher Zeit in einer Behörde sitzen dürften, spreche diejenige von 1863 in § 44 ganz allgemein von « Oheim und Neffe ». Damit habe man die Beschränkung der früheren Verfassungen beseitigen wollen.
Erwägungen
Es ist, wie auch der Regierungsrat zugegeben hat, richtig, dass im juristisch-technischen, speziell im zivilrechtlichen Sinne durch die Ausdrücke Oheim und Neste nur ein auf Blutsverwandtschaft beruhendes Verhältnis bezeichnet wird, und es spricht deshalb eine gewisse Vermutung dafür, dass auch Art. 28 der basellandschaftlichen KV in diesem Sinne auszulegen sei. Zudem lässt verwandtschafts- und dann nachher die entsprechenden Schwägerschaftsverhältnisse aufgezählt sind, den Schluss zu, dass es ausdrücklich gesagt worden wäre, wenn auch das der Blutsverwandtschaft zwischen Oheim und Neffen entsprechende Schwägerschaftsverhältnis einen Ausschliessungsgrund bilden sollte. Andrerseits ist es aber wohl möglich, dass die Verfassung in Art. 28 die erwähnten Ausdrücke im weitern Sinne verwendet, den sie- im gewöhnlichen Sprachgebrauch des Lebens haben, also damit auch ein auf blosser Verschwägerung beruhendes Verhältnis bezeichnet, und dafür, das dem so ist, spricht der Zweck der Verfassungsbestimmung. Diese will verhindern, dass in einer Behörde gleichzeitig Personen sitzen, die durch Familienbande eng mit einander verknüpft sind und sich daher bei der Stimmabgabe allzu leicht von einander beeinflussen lassen. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis, wie es die Verfassung im Auge hat, ist micht wesentlich bedingt durch die Bande des Blutes ; es besteht regelmässig zwischen verschwägerten Personen in ungefähr gleichem Masse wie zwischen den entsprechenden Blutsverwandten. Die Auffassung, dass Art. 28 KV mit den Ausdrücken « Oheim und Neffe » auch ein auf blosser Verschwägerung beruhendes Familienverhältnis bezeichnen wollte, wird sodann weiter unterstüizt durch die historische Entwicklung der Bestimmung, indem die Verfassungen vom Jahre 1832 wandtschaft stehende» Oheime und Neffen von der gleichzeitigen Tätigkeit in einer Behörde ausschlossen, die Verfassung von 1863 aber, der die heutige hierin gefolgt 1st, dem Wortlaut nach diese Beschränkung fallen liess. Dafür, dass es sich dabei nicht um die Streichung einer als selbstverständlich betrachteten Beifügung handelt, sDricht der Umstand, dass die Verfassung von 1863 zugleich neu hinzufügte : « Ehemänner von Schwestern » ; denn hieraus kann geschlossen werden, dass die erwähnte Verfassung und damit auch die heutige im Sinne der 148 ' Staatsrecht.
Gleichstellung der Schwägerschafts- mit den entsprechenden Blutsverwandtschaftsverhältnissen auszulegen ist. Führt somit schon die Berücksichtigung aller erwähnten Umstände eher zur Auffassung der Regierung als zu derjenigen des Rekurrenten, so0 kommt weiter hinzu, dass der Regierungsrat sich auf eine grundsätzliche Weisung des Landrates über die Interpretation der in Frage stehenden Verfassungsbestimmung stützt ; das Bundesgericht hat sich aber in seiner Praxis stets vom Grundsatz leiten lassen, dass bei Auslegung von Spezialbestimmungen der kantonalen Verfassungen nicht ohne Not von der Auffassung der obersten Kantonsbehörden abzuweichen seiì. Die Beschwerde erscheint daher als unbegründet.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerich! :
Der Rekurs wird abgewiesen.