Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

45 I 207

27. Urteil vom 11. Jnli 1919

Sachverhalt

I. i. S. Schweizerizsche Lobensversicherungs- und Rentenanetalt. gegen Bolothurn und Zürich, Art. 16 Abs. 2 BV. Eine auswärtige Generalagentur einer Versicherungsgesellschaft begründet normalerweise kein besonderes Steuerdomizil, i À. — Die Rekurrentin, « Schweiz. Lebensversicherungsund Rentenanstalt », die im Jahre 1857 als « Schweiz. Rentenanstalt » gegründet worden ist, betreibt mit statutarischem Sitz in Zürich als « Hauptgeschäft » die Kapitalversicherung auf den Todes- und den Erlebensfall für über 2000 Fr., mii und ohne Anspruch der Versicherungsnehmer auf Rückvergütung der Rechnungs-- überschüsse (Gegenseitigkeit), sowie die Rentenversicherung, und daneben, als besondern Geschäftszweig für das Gebiet der Schweiz, noch die sog. « VolksverSicherung » als Lebensversicherung auf GegenseitigkeilL. für höchstens 2000 Fr., mit und ohne ärztliche Unter--

suchung der Versicherungsnehmer. Sie hat « Generalagenturen », denen « Lokalagenten » unterstellt sind, in 16 Kantonen (mit Einschluss des Sitzkantons). Eine solche besteht — für den grössten Teil des Kantons Solothurn, angrenzende Gebiete des Kantons Bern und den ganzen Kanton Baselland — in Solothurn, wo sie durch Notar Oskar v. Wartburg als Generalagent Verwaltet wird.

Die Anstalt ist von jeher in Zürich für ihren gesamten Geschäftsbetrieb der Vermögens- und Einkommensbesteuerung unterworfen worden. Im Jahre 1917 hai sie ale Einkommenssteuer dem Kanton und der Stadtgemeinde Zürich einen Betrag von 24,748 Fr. 50 Cts. für ein Gesamteinkommen von 177,084 Fr. entrichtet.

Anderseits ist die Anstalt erstmals für das Jahr 1917, gemäss den Weisungen des solothurnischen Finanzdepartements an die kantonalen Steuerorgane vom 14. Februar 1917, durch Verfügung der Kreissteuerkommission der Stadt Solothurn vom 7. Juni 1918 mit Rücksicht auf ihre dortige Generalagentur als auch imm Kanton Solothurn steuerpflichtig erklärt worden, und zwar für ein Einkommen von 32,089 Fr. mit einem Steuerbetrag Von 706 Fr.

B. — Hierauí hat die Anstalt mit Eingabe vom 5. Juli 1918 in formell richtiger Weise den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung ergriffen und folgende Anträge gestellt :

Hauptbegehren.

Der Kanton Solothurn sei nicht berechtigt, von der Rekurrentin eine Einkommenssteuer zu erheben. Eventualbegehren, a) Der auf den Kanton Solothurn entfallende EinKommensteuerbetrag sei auf der in der Rekursbegründung vorgeschlagenen Grundlage zu ermitteln und demnach für das Jahr 1917 auf 4 Fr. 30 Cts. (1% von 429 Fr. 30 Cts.) festzusetzen.

0) Der Kanton und die Stadt Zürich seien verpflichtet, dem Steuerrecht des Kantons Solothurn vom Jahre 1917 an Rechnung zu tragen und demnach der Rekurrentin das Steuerbetreffnis zurückzuerstatten,. das sie dem Kanton Solothurn für das Jahr 1917 schulde.

Zur Begründung des Hauptbegehrens wird in erster Linie ausgeführt, dass die Rekurrentin im Kanton Solothurn kein bundesrechtlich anerkanntes Steuerdomizii habe, weil ihr dortiger Geschäftsbetrieb die hiefür durci: die gegenwärtige Praxis des Bundesgerichts (AS 40 I 5. 131, M1 15. 432 ff. ; 4215S. 138 und 318) aufgestellten Erfordernisse nicht erfülle. Die Generalagentur in Solothurn stelle vor allem keine « ständige körperliche Anlage oder Einrichtung » des Geschäftes dar. « Ständig » sel sIc nicht, weil die Abgrenzung der Generalagentur-Gebiete häufigen Aenderungen unterliege und auch der Sitz einer (xeneralagentur jederzeit ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes gewechselt werden könne. Und von einer « körperlichen » Anlage oder Einrichtung der Rekurrentin könne nicht gesprochen werden, weil das liezu eriorderliche sachliche Substrat fehle, indem der Generalagent v. Wartburg in eigener Klause, in der V0 ihm gemieteten Wohnung, seines Amtes walie und die einzigen, der Rekurrentin gehörenden körperlichen ‘Sachen an seinem Sitze die ihm anvertrauten Versiche rungsmaterialien (Tarife, Prospekte, allgemeine Versicherungsbedinguagen und Antragsformulare) seien, die wohl s0 wenig wie der bekannte Aushängeschild zu den « körperlichen Anlagen oder Einrichtungen » gehörten. Ferner vollziehe sich «mittelst » der General agentur Solothurn auch nicht «ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes >» der Rekurrentin. Vertragsgemässe Aufgabe des Generalagenten sei hauptsächlich die Organisation und auch direkte Betätigung des Anwerbedienstes im Agenturgebiet : daneben besorge er noch die Aushändigung der Palizen, sowie den (grösstenteils durch Einzahlungen auf

sein Postschekkonto erfolgenden) Prämieninkasso für die Versicherungen des « Haupigeschäfts » (während der Prämieninkasso für die « Volksversicherungen » ausschliesslich direkt vom Anstaltssitze aus besorgt werde) und Versicherungsauszahlungen. Er habe keinerlei für den Abschluss der Versicherungsverträge und die Erledigung der Versicherungsansprüche entscheidende Funktionen : er sei nicht Ahschluss-, sondern lediglich Vermittlungsagent, da die Antragspapiere der Versicherungskandidaten an die Anstaltsdirektion zur endgültigen Prüfung und zum Entscheide über Annahme oder Ablehnung, der ihm einfach als vollendete Tatsache mitgeieilt werde, weiterzuleiten habe und auch für den übrigen Verkehr mit dem Publikum (Anfragen von Versicherten, Auskünfte usw.) blosser Vermittler sei, also insbesondere keine Mitteilungen und Anzeigen irgend welcher Art rechtsverbindlich Îür die Anstalt enigegennehmen und auch Auszahlungen von Geldern (Versiclherungssummen, Rückkaufswerten, usw.) nicht ohne vorherige Genehmigung der Anstalt vollziehen dürse. Darnach könne von einer qualitativ wesentlichen Arbeit des Generalagenten von vornherein nicht gesprochen werden ; die vornehmsten und bedeutsamsten Verrichtungen des Versicherungsbetriebes (Risikenauswahl, Tarifierung, Vertragsabschluss, Behandlung der Schadensfälle und Vermögensverwaltung) seien der Zentralleitung am Sitze der Anstalt vorbehalten. Aber auch von einer — im Verhältnis zur Gesamtproduktion der Rekurrentin — quantitativ wesentlichen Arbeitsleislung der einzelnen Generalagentur könne natürlich nicht die Rede sein.

Im weitern wird grundsätzlich noch geltend gemacht, dass die Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Solothurn auch nach dem solothurnischen Steuergesetz vom 17. März 1905 nicht zu Recht bestehe, da unter dessen § 2 litt. c nur ein «im Kanton gelegenes Geschäft » einer « auswärts wohnenden Person» fallen könne, dessen Betrieb ein bundesrechtlich anerkanntes interkantonales Steuerdomizil begründe.

C. — Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat Abweisung des Hauptbegehrens, sowie des Eventualbegehrens unter litt. a des Rekurses und Bestätigung der angefochtenen Verfügung der Kreissteuerkommission Heantragt.

Er nimmt unter Hinweis auf ein den Weisungen des Finanzdepartements vom 14. Februar 1917 zugrunde liegendes Rechtsgutachten von Prof. Dr. BLUMENSTEIN in Bern (das die Auffassung vertritt, dass nach der gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichts zu Art. 46 Abs. 2 BV Versicherungsunternehmungen neben dem Sitzkanton noch in allen Kantonen steuerpflichtig seien, wo gie « Haupt- und Generalagenten mit der Kompetenz zum Prämieninkasso und zu gewissen Auszahlungen » hätten) in grundsätzlicher Hinsicht den Standpunkt ein, die Merkmale des Steuerdomizils im Sinne der gegenwärtigen bundesgerichtlichen Praxis seien bei der Generalagentur der Rekurrentin in Solothurn gegeben. Die im Rekurse als die « vornehmsten und bedeutsamsten » Verrichtungen des Versicherungsbetriebes erwähnten Funktionen genügten nicht, um das Geschäft zu betreiben ader gar rentabel zu machen. Vielmehr sei namentlich auch der Anwerbedienst und selbst der übrige, dem Generalagenten obliegende Verkehr mit den Versicherten und dem Publikum für den technischen und kommerziel-- len Versicherungsbetrieb von ausschlaggebender Bedeutung und deshalb qualitativ wesentlich — jedenfalls ebensosehr, wie das Reklamebureau einer Schiffahrtsgesellschaft, die Verkaufsstelle einer Ofenfabrik, die Reparaturwerkstätte und Waschanstalt einer Speisewagengesellschaft (AS 37 I Nr. 73, 53 und 54) oder die Farbläden einer chemischen Färberei (Urteil vom 28. Dezember 1915 in Sachen Terlinden gegen Bern und Zürich). Man brauchte siíich dabei sogar nicht mit BLUMENSTEIN auf General- und Hauptagentur zu beschränken, sondern könnte in dieser Hinsicht auch blosse Unteragenten und Inspektoren als wesentliche Betriebsorgane betrachten. Und dass speziell die Generalagentur in Solothurn für

den Betrieb der Rekurrentin auch quantitativ wesentliche Arbeit leiste, ergebe sich aus der Höhe der Prämieneinnahmen 1m Kanton Solothurn sowie aus der Ausdehnung des ihr unterstellten Wirkungsgebietes. Anderseits liege im Bureau des Generalagenten eine diesen Betrieb vermittelnde ständige körperliche Einrrichtung. Es stelle eine auf sachlichem Substrat ruhende Betriebseinrichtung dar, die einen notwendigen Bestandteil der von der Rekurrentin gewählten Art des Betriebes mit ständigen Organen ausserhalb des zentralen Geschäftssitzes bilde. Dass der Raum, in welchem sich das Bureau des Generalagenten befinde, weder im Eigentum der Rekurrentin stehe, noch auf ihren Namen gemietet sei, sei unerheblich ; es genüge, dass die Rekurrentin den Generalagenten wvertragsgemäss zur Einrichtung eines solchen Bureaus verpflichtet habe und dass dieses der Abwicklung ihres Geschäftsbetriebes diene (zu vergl. AS 39 I Nr. 100, 40 I Nr. 7, 41 I Nr. 61). Und eine « stäudige » Einrichtung bedeute das Bureau trotz der betriebstechnischen Möglichkeit, den Sitz der Generalagentur zu verlegen ; denn als nichtständige Einrichtungen betrachte das Bundesgericht nur solche, die bestimmungsgemäss nach einer gewissen Zeit entfernt würden, weil ihr Zweck der Natur der Sache nach ein vorübergehender sei. wie Bauhütten und dergleichen-(zu vergl. AS 37 I Nr. 74 und Al I Nr. 62). N D. — Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Steuerwesen der Stadt Zürich haben sich dem Hauptantrage und der zugehörigen Begründung des Rekurses angeschlossen. Sie betonen namentlich, dass beim Versicherungsgeschäft, wie bei keinem andern Geschäftsunternelimen, die Zentralleitung am Geschäfstssilze in jeder Beziehung, sowohl insgesamt, als auch für jedes einzelne Geschäft, von überragender Bedeutung sei, und dass deshalb der die auswärtige Steuerpflicht der Versicherungsgesellschaften ablehnende Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Juli 1908 in Sachen « Zürich » gegen Graubünden (AS 34 I Nr. 42) auch heute noch als zutreffend erscheine.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht hat die Steuerpflicht der Versicherungsgesellschaften am Orte einer auswärtigen Agentur bezw. Generalagentur aus dem Gesichtspunkte des Art, 46 Abs. 2 BV schon zweimal verneint : durch die Urteile vom 3. Juni 1892 in Sachen « Helvetia » geger. Uri (AS 18 5. 21 f.) und vom 4. Juni 1908 in Sachen « Zürich » gegen Graubünden (AS 34 I S. 247 fffffffl.). Diese beiden Urteile sìînd jedoch für den heutigen Entscheid nicht ohne weiteres präjudiziell, weil sie von einem der gegenwärtigen Praxis nicht mehr entsprechenden Begrist des sekundären Steuerdomizils ausgehen. Zur Zeit des ersten Urteils wurde hiefür eine Zweigniederlassung in Sinne des Zivilrechts erfordert, und zur Zeit des zweiten Urteils ging die Aufs»ssung des Bundesgerichts dahin, d -ss Sich am betreffenden Orte mittelst ständiger Anlagen oder Einrichtungen ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriehbes des Steuerpflichtigen abspielen müsse, und zwar entweder unter verhältnismässig selbständiger Leitung (derart, dass die völlige Verselbständigung dieses Teilbetriebes ohne erhebliche organisatorische Aenderungen möglich wäre) oder aber als noiwendiger, in seiner vorliegenden FErscheinungsform unentbehrlicher Bestandteil des anderweitig einheitlich geleiteten Geschäftsbetriebes. Die heutige Praxis dagegen nimmt ein sekundäres Steuerdomizi! überall da an, wo mittelst ständiger körperlicher Anlagen oder Einrichtungen überhaupt ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes vor sich geht, ohne Rücksicht darauf, ob dieser tatsächlich vorhandene Teilbetrieb in seiner Erscheinungsform notwendig se1 oder ob er ohne Nachteil für das ganze Geschäft geändert werden könnte. Auf diese neue Ausgestaltung der Praxis ist denn auch das Vorgehen der solothurnischen

Steuerbehörden gegenüber der Rekurrentin, dem das Gutachten BLUMENSTEINS zugrunde liegt, zurückzuführen.

2. Nun erhebt sich nach Lage der Akten in erster Linie die Frage, ob die in Solothurn bestehende Generalagentur als eine ständige örperliche Einrichtung des Betriebes der Rekurrentin anzusehen sei. Der Umstand, dass das dortige Geschäftsbureau des Generalagenten, das dieser vertragsgemäss zu halten hat, nicht von der Rekurrentin gemietet und installiert worden ist, sondern einen Bestandieil der eigenen Mietwohnung des Generalagenten bildet, schliesst ihre Bejahung nicht ohne weiteres aus, da für die Beantwortung der Frage mehr der wirt-- schaftliche als der juristische Gesichtspunkt massgebend sein muss. Allein das Verhältnis zwischen dem Generalagenten und der Rekürrentin im allgemeinen führt zu ihrer Verneinung. Der Generalagent ist in seiner gewöhnlichen Stellung, um die es sich nach den unbestrittenen Angaben der Rekurrentin hier handelt, jedenfalls wirtschaftlich nicht als blosses Organ seiner Versicherungsanstalt, sondern als selbständiger Gewerbetreibenderzu betrachten, da er nicht gegen pauschal bestimmtes Honorar im zeitlich geregelten Dienste der Ánstalt steht, wie deren Beamte und Ángestellte, sondern die ihm überträgene Tätigkeit, wenigstens in der Hauptsache (was den Anwerbedienst betrifit), im Rahmen eigenen Ermessens gegen feste Honorierung nach Leistungen ausübt. Uebrigens qualifiziert sich seine Stellung dementsprechend auch juristisch der hier wohl zutreffenden Regel nach (vergl. hierüber z. B. RöLxx, Kommentar zum BG über den VersicherungsvVertrag. Anmerkung 2 zu Art. 34, S. 413, sowie allgemein schon VIKTOR EHRENBERG, Versicherungsrecht, Seite 207 ff.) nicht als Dienstvertragsverhältnis, sondern als freieres Auftragsverhältnis im Sinne des Art. 394 Abs. 2 OR. Unter diesen Umständen aber kann die Geschäftseinrichtung des Generalagenten in Solothurn, obschon sie nach vertraglicher Vereinbarung mit der Rekurrentin getroffen worden ist, nicht als deren Geschäftseinrichtung, sondern muss als Einrichtung für den selbständigen Geschäftsbetrieb des Generalagenten angesprochen werden und erfüllt deshalb das in Rede stehende Erfordernis des sekundären Steuerdomizils nicht. Schon aus diesem Grunde ist die Rekurrentin in Solothurn nicht steuerpflichtig. :

Es kann daher die weitere Frage unerörtert bleiben, ob die Tätigkeit des Generalagenten im Verhältnis zum Geschäftsbetrieb der Rekurrentin das Erfordernis qualitativer und quantitativer Erheblichkeit erfüllen würde.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung der Kreissteuerkommission der Stadt Solothurn vom 7. Juni 1918 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekurrentin als in Solothurn nicht einkommenssteuerpflichtig erklärt wIrd.

AS 45 E — 1919 15

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 394 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 16 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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