Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

45 I 255

33. Urteil vom 12. Soptember 1919 i. S. Kanton Zürich gegen Kagaationegericht des Kantons Zürich.

Die §§ 1 u. 2 der zürch. Verordnung v.9. Mai 1912 betr. den Natur- und Heimatschutz enthalten eine allgemeine Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Grundeigentümers im Sinne vof Art. 702 ZGB, für derén Geltendmachung der Staat nicht schadenersatzpflichtig ist: Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung vor Art.4B YV.

Sachverhalt

A. — Der heutige Rekursbeklagte Widmer kam trotz der Abweisung seines früheren staatsrechtlichen Rekurses durch das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 1913 (AS 39 I S. 549 fî.), auf dessen Inhalt hier Bezug genommen wird, der behördlichen Auflage, die Reklametafeln auf seinem Grundstück bei der Station Sihlbrugg zu beseitigen, innert der ihm gesetzten Frist (bis 1. Mai 1915) nicht nach. Die Auflage wurde - deshalb zwangsweise vollstreckt. Hierauf belangte Widmer den Kanton Zürich im Zivilprozesswege auf Schadenersatz in der Höhe von 50,000 Fr. âls dem kapitalisierten Werte des ihm durch das Verbot der Benutzung seines Grundstückes zur Aufstellung von Reklametafeln erwachsenden jährlichen Gewinnausfalls.

Das Bezirksgericht Zürich (IV. Abteilung) und das Obergericht des Kantons Zürich (I. Kämmer) wiesen

diese Klage mit wesentlich folgender Begründung ab : Da die Ausübung des Natur- und Heimatschutzesdurch § 3 der Verordnung vom 9. Mai 1912 den Verwaltungsbehörden allein übertragen sei, stehe dem kantonalen Richter eine Nachprüfung der Feststellung von Baudirektion und Regierungsrat, dass die Verordnung im Falle des Klägers anwendbar sei jfund die beanstandeten Reklametafeln ausschliesse, nicht zu. Könne somit von einem rechtswidrigen Vorgehen dem Kläger gegenüber nicht die Rede sein, s0 sei die Entschädigungspflicht des Staates aus Art. 41 ff. O R von vornherein ausgeschlossen. Eine Entschädigungspflicht für einen rechtmässigen sfaatlichen Eingriff aber bestehe nur, wenn und soweit sie durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich vorgesehen sei. Das sel jedoch hier nicht der Fall. Es handle sich um eine rechtssatzmässige Beschränkung in der Ausübung des Grundeigentums im öffentlichen Tnteresse, die nach allgemeiner Rechtslehre ohne Entschädigung zulässig sei, sofern sie den Betroffenen nicht in der gewöhnlichen Benutzung seines Eigentums hindere und dieses zur leeren Form herabsinken liesse, was beides hier nicht zutreffe.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich aber hiess die Nichtigkeitsbeschwerde Widmers gegen das obergerichtliche Urteil gut. Es hob mit Entscheid vom 15. März 1919 dieses Urteil auf und wies den Prozess zur Entscheidung über die Höhe der Entschädigung an den Sachrichter zurück, indem es in Erwägung zog : « Dass im vorliegenden Falle ein spe- » zielles, an eine einzelne Person gerichtetes Verbot » ergangen 1st, steht ausser Zweifel. Infolgedessen kommt » für die Frage, ob eine Entschädigung zu gewähren » 18f oder nicht, in der Tat nicht § 182, Abs. 1 des EG » und die darauf sich stützende VO zur Geltung, sondern » der dritte Absatz des § 182. Er gewährt den Behörden » in jedem einzelnen Falle das Recht der Zwangsenteig- » nung. Macht der Staat aber von diesem Rechte GeGleichheit vor dem Gesetz. N*-- 33, 25T » brauch, so ist damit eine Sachlage geschaffen, bei der » Art. 4 der StV zur Anwendung gelangen muss. Die » Verfassung geht von dem Grundsatze aus, dass wohler- » worbene Privatrechte — nicht nur das Eigentunx » (vergl. STRAULI, Kommentar der Verfassung, Art. 4, » Note 1) — geschützt werden. Greift der Staat, aus » Gründen des öffentlichen Wohles, in diese Privat- » rechte ein, so ist das sein Recht. Allein er ist dann zur » Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, deren Grösse » durch die Gerichte beurteilt werden muss. Auf dieser » Grundlage, unter Heranziehung des Art. 4 der StV, » ist § 182 Abs. 3 EG auszulegen. Darin, dass das nicht » geschah und die Heranziehung des Verfassungsarti- » kels unterblieb, liegt ein Wide » Kassationsgrund aus § 344 Ziffer 9 der ZPO ist algo _» gegeben... » E

B. — Gegen diesen Entscheid des Kassationsgerichts hat der Regierungsrat des Kantons Zürich) den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, der Entscheid ge unter Bestätigung des obergerichtlichen Urteils aufzuheben, und zwar Wegen Verletzung des Art. 4 BV, des Art. 4 zürch. StV (wonach der Staat « wohlerworbene Privatrechte » schützf und Zwangsabtretungen nur zulässig sind, wenn das öffentliche Wohl sie erheischt, und gegen gerechte Entschädigung) und des im Sinne der zürch. StV liegenden Grundsatzes der Trennung der Gewalten.

Er verweist zur Begründung auf zwei vorgelegte Rechtsgutachten des Professors Dr. FRirTz FLEINER in Zürich und des Rechtskonsulenten der Stadt Zürich, Dr. Hans MüLLErR, und bemerkt in Anlehnung an deren Ausführungen Speziell zur Beschwerde aus Art. 4 BV wesentlich : Das Kassationsgericht gehe . von der Vorausseizung aus, dass die Reklamen des Rekursbeklagten in Sihlbrugg grundsätzlich zulässig Sewesen seien, während ihnen in Wirklichkeit die auf 258 SLaaisrecite § 182 Abs. 1 und 2 zürch. ‘EG zum ZGB beruhenden Vorschriften der Heimätsé ützverördnung vom ‘9. Mai 1912 entgegengestanden hättön: Duteh:diese Vorschriften sei die ‘Freilieït der Ausnutzung- des Eigentums ' ‘vom ‘Standpunkte des Heiinatschutzes aus“ (iri ‘gleicher Weise _ wie’Æætwa -durch ‘die Bauvorschriften des Baugeésetzes “und ‘der zugéhörigen Bauverordiungen) eingeengt Wor- ‘en, ‘und ‘zwar gälten ‘die Vorschriften für je den ‘Grundeigentümer dhne weiteres, ohne dass also “hre: Anwéndbarkéit ‘auf die einzelnen Grundstütke ‘bésondets ausgesprochen - werden müsse. Mit der Ver- ‘fügung dèr kantonalen Baudirektion vom 8. Mai 1913 ‘und “ihrer späteren - ‘zwánñgeweisen Vollstreckung sei lediglich - der“ allgemeinen“ gesetzlichen Beschränkung dem’ Rekursbéklagten gegenüber Nachachtung Ver- _ séhafftwordén. Dieser Beschränkung seien auch zur Zeit des" 'Erlasses der Heiimatschutzbestimmungen bereits bestehende Reklamen, wie die in Frage stehenden, Unterworfen, da nach § 2 Abs. 2 der Heimatschutzverordnung «die Anbringung oder der Fortbestand » ‘heimatschutzwidriget Reklametafeln verboten sei. Die — Übrigens in keiner Weise begründete — Annahme des Kassationsgerichts, es handle sich vorliegend um ‘eina den Rekursbeklagten gerichtetes spezielles Ver- ‘bot, ‘das einen gémäss § 182 Abs. 3 EG zum ZGB nur im Wege der Zwangsenteignung zulässigen und daher ‘entséhädigungspflichtigen Rechtsentzug bedeute, beruhe ‘auf: einer vollständig unhaltbaren, willkürlichen Aus- : legung des § 182 EG. Sie wäre in ihren Konsequenzen von verhängnisvoller Wirkung, indem sie den Vollzug allgemeiner Verwaltungsnormen vollständig verunmög- Véehén: und die Tätigkeit der Verwältungsbehörden ins0- ‘weit: ‘lahunlegen würde.

C. Der” Rekursbeklagte Widmer hat Abweisung des. Rekwrses ‘beantragt. Er verteidigt den Standpunkt des Kassäâtionsgerichts und macht ferner geltend, mit Rückaicht" darauf, ‘dass die fraglichen Reklametafeln beim Inkrafttreten der Heimatschutzbestimmungen schon bestanden hätten, habe er ein wohlerworbenes Recht auf ihren Fortbestand, das gemäss Art. 4 zürch. StV nur ‘gegen Entschädigaung aufgehoben werden dürfe; das Kassationsgericht hätte seinen Entscheid in diesger Weise begründen können, ohne zu untersuchen, ob ein Spezielles oder ein generelles Verbot vorliege,

Erwägungen

1. Im Hinblick auf Art. 702 ZGB, wonach es den Kantonen und Gemeinden vorbehalten bleibt, « Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend... die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung », hat das-zürch. EGin g 182 einerseits (Abs. 1 und 2) den Regierungsrat und eventuell die Gemeinden ermächtigt, auf dem Verordnungswege einschlägige Schutzvorschriften zu erlassen, und anderseits (Abs. 3) Staat und Gemeinden für berechtigt erklärt, die Gegenstände des Heimatschutzes « auf dem Wege der Zwangsenteignung, insbesondere auch durch Errichtung einer öffentlichen Dienstbarkeit zu schützen und zugänglich zu machen ».

In Ausführung des § 182 Abs. 1und2EG z. ZGB hat sodann der Regierungsrat die Verordnung vom 9._ Mai 1912 « betreffend den Natur- und Heimatschutz» erlassen. Darin sind als zu schützende Gegenstände u. a. « Landschaftsbilder » von « bedeutender Schönheit » erwähnt (§ 1) und ist mit Bezug hierauf insbesondere « die Anbringung oder der Fortbestand von Reklametaseln... », die sie verunstalten oder in ihrer Erscheinung beeinträchtigen würden, untersagt (§ 2, spez. Abs. 2), jedoch mit dem allgemeinen Vorbehalt der Schluss-. bestimmung (§ 10), dass wenn « der durch die Anwendung der Verordnung verursachte Eingriff in das Eigentum mit unverhältnismässigen Kosten verbunden » wäre, « die durch Keine andere Anordnung vermieden werden können », von der Anwendung der Verordnung abgesehen werden soll, dass in solchen Fällen aber den zuständigen Behörden der Weg der Zwangsenteignung gemäss § 182 Abs. 3 EG offen steht.

Die §8 1 und 2 dieser Verordnung enthalten unzweifelhaft eine allgemeine Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Grundeigentümers, ähnlich etwa einer baupolizeilichen Grundeigentumsbeschränkung.. ÄIlgemeiner Charakter kommt ihr insofern zu, als zwar nicht alle Grundstücke schlechthin davon betroffen werden, wohl aber alle diejenigen, welche für den Heimatschutz in Betracht fallen, indem sie entweder selbst Gegenstand dieses Schutzes bilden oder mit einem solchen Gegenstande in wesentlichem Zusammenhange stehen. Ob diese Veraussetzung für ein bestimmtes Grundstück zutrifft, wird häufig nicht ohne weiteres feststehen. Es ist Sache der Verwaltungsbehörden, denen nach § 3 der Verordnung « die Ausübung des Natur- und Heimatschutzes » obliegt, im Zweifel oder im Streitfalle darüber zu entscheiden. Das gesehieht insbesondere dadurch, dass sie gegenüber Vorkehren des Eigentümers, die sie als heimatschutzwidrig erachten, von Amtes wegen einschreiten, wie es im vorliegenden Falle seitens der kantonalen Baudirektion geschehen ist. Eine solche Verfügung. der Verwaltungsbehörden hat nicht konstitutive, sondern bloss deklaratorische Bedeutung : sie bewirkt nicht die Aufhebung oder Beschränkung des privaten Grundeigentums zu Gunsten der Oeffentlichkeit, wie der Expropriationseingriff, sondern stellt fest, dass der Grundeigentümer mit der fraglichen Vorkehr sein Recht in Missachtung einer allgemeinen öffentlichrechtlichen Beschränkung seiner Verfügungsfreiheit überschritten hat. Es wird dadurch nicht eine an sich im Grundeigentum liegende Befugnis in einem bestimmten Falle dem Eigentümer entzogen, Gnieiciueil var deni ULeseiz, N dee _ 20 sondern vielmehr eine der öffentlichen Rechtsordnung widersprechende und deshalb allgemein unzulässige Benutzung des Grund und Bodens im betresfenden Falle verhindert.

Ferner kann auch keinem Zweifel unterliege 1, dass für diese allgemeine Beschränkung der Grundeigentumsbefugnisse und ihre -Geltendmachung im einzelnen Falle der Staat nach der Meinung der Heimatschutzverordung keine Entschädigung zu leisten hat. Nicht nur ist von einer solchen in den 8g 1 und 2 keine Rede, sondern daneben bestimmt der § 10, dass auf die Anwendung der Verordnung verzichtet und statt ihrer die Zwangsenteignung gemäss § 182 Abs. 3 EG zum ZGB durchgeführt werden soll, wenn jene mit unverhältnismässigen Kosten (für den betroffenen Eigentümer) verbunden wärt. Daraus geht Klar hervor, dass sich der Eigentümer diez — durch § 10 beschränkte — Anwendung der §§ 1 und 2 ohne Entschädigung gefallen lassen s0II. ' Diese klare Rechtslage hat das Kassalionsgericht verkannt, indem es voa der Annahme ausgegangen ist. es handle sich vorliegend um ein spezielles, an eine einzelne Person erlassenes Verbot und deshalhb nicht um einen Fall des A bs. 1 von § 182 EG z. ZGB und der zugehörigen FS 1 und 2 der Heimatschutzverordnung, sondern des A þ s. 3, d. h. der Zwangsenteignung mit Entschädigungspflicht gemäss Art. 4 zürch. StV. Bei dieser Schlussfolgerung wird übersehen, dass die behörd- . liche Weisung an den Rekursbeklagten, die Reklametafeln auf seinem Grundstück bei Sihlbrugg zu entfernen, ergangen ist, um die allgemeine Eigentumsbeschränkung zu Gunsten des Heimatschutzes ihm gegenüber und für das fragliche Grundstück zur Geltung zu bringen, dass es sich also trotz der speziell nur seine Person betreffenden Verfügung um die Wahrung der allgemeinen Rechtsorduung handelt, wie sie in den auf §182 A bs. 1 EG beruhenden §8 1 und 2 der Heimat-

schutzverordnung enthalten ist, und nicht um einen besondern Eingriff in seine Rechte im Sinne des § 182 Abs. 3 EG (« Zwangsenteignung », insbesondere « Errichtung einer öffentlichen Dienstbarkeit »zu Lasten seines Grundeigentums). Dass das Enteignungsverfahren vorliegend nicht etwa auf Grund des § 10 der Heimatschutzverordnung durchzuführen war, ist von den zuständigen kantonalen Verwaltungsinstanzen und durch das frühere Urteil des Bundesgerichts endgültig entschieden worden. Die Argumentation des Kassationsgerichts ist durchaus unhaltbar. Der darin liegende Irrtum erscheint mit Rücksicht auf die hohe Stellung dieses Gerichts und darauf, dass es einem sorgfältig begründeten gegenteiligen Entscheide des kantonalen Sachrichters gegenüberstand, als derart schwerwiegend, dass er geradezu als willkürlich bezeichnet werden muss. und das Einschreiten des Staatsgerichtshofes aus dem Gesìchtspunkte des Art. 4 BV rechtfertigt.

Der Rekursbeklagte vertritt in seiner Vernehmlassung allerdings noch den weitern Rechtsstandpunkt, dass er jedenfalls deswegen entschädigungsberechtigt sei, weil er die fraglichen Reklametafetn vor Erlass der kantonalen Heimatschutzbestimmungen rechtmässig aufgestellt habe und ihm insofern durch das Verbot ihres Fortbestandes ein wohlerworbenes. Recht entzogen worden sei, was gemäss Art. 4 StV nur gegen Enftschädigung geschehen könne. Allein diese intertemporalrechtliche Frage. ist in der Kantonalen Kassationsinstanz noch nicht aufgeworfen und von ihr nicht geprüft worden. Das Bundesgericht hat daher um s0 weniger Anlass, sich heute damit zu befassen, als der Rekursbeklagte auch seinen Schadenersatz-- anspruch micht etwa bloss aus der Beseitigung der seinerzeit rechtmässig aufgestellten Reklametafeln, sondern aus dem gegenwärtigen Verbot der Aufstellung solcher Reklamen überhaupt ableitet. Seine Prüfung hat sich vielmehr auf die — wie ausgeführt — vor Art.

4 BV nicht haltbare Begründung des angefochtenen Kassationsentscheides selbst zu beschränken.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1919 aufgehoben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 702 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Stempelabgaben, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. August 2010, 1. März 2012, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2020 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.

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