45 I 49
6. Urteil vom 24. März 1919 i. S. Josti gegen Konkurarichter dos Vorderlandes von Appenzell &.-Eh, Art.55 SchKG. Sind an verschiedenen Orten mehrere Konkurserkenntnisse gegen denselben Schuldner erlassen worden, so geht das zuerst erlassene nur Vor, wenn es rechtgültig, also nicht etwa von einem unzuständigen Richter ausgegangen ist. — Art. 191 SchKG. Oertliche Kompetenz zur Konkurseröffnung auf Grund einer Insolvenzerklärung. —— Art. 46 SchKG. Die Verlegung des Sitzes einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person oder Gesellschaft ist für den Betreibungsort erst von dem auf die Bekanntmachung im HandelsamtsbIlatt solgenden Tag an massgebend.
A..— Im Jahre 1916 wurde die Genossenschaft «Wartheim » ins Handelsregister von Appenzell A.-Rh. eingetragen, wobei Heiden als ihr Sitz bezeichnet wurde. Ein- 50 ; Staatsrecht.
ziges Mitglied des Vorstandes isí Otto Josti-Wegmann, der auch ‘allein für die Genossenschaft zeichnet. Am 11. November 1918 fand laut einem dem Handelsrégisteramt des Kantons St.Gallen vorgelegten Protokoll eine aussgerordentliche Géneralversammlung statt, an der die Verlegung des Sitzes der Genossenschaft von Heiden nach St. Gallen beschlossen wurde. Anwesend bei dieser « Versammlung » waren lediglich die Eheleute Josti-Wegmann. Der Beschluss wurde am 29. November ins Handelsregister von St. Gallen eingetragen und dies im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 4. Dezember 1918 bekannt gemacht. Am 2. Dezember gab Josti vor dem Konkursgericht St.Gallen die Erklärung ab, dass die Genossenschaft zahlungsunfähig sei ; diese Behörde sprach gestützt hierauf am genannten Tage nachmittags 2 Uhr über die Genossenschaft den Konkurs aus. Schon vorher hatten aber zwei Gläubiger auf Grund von in Heiden durchgeführten Betreibungen beim Konkursrichteramt des Vorderlandes von Appenzell A.-Rh. das Konkursbegehren gegen die Genossenschaft gestellt. Am 2. Dezember 1918 nachmittags 4 Uhr wurde daher auch vom Konkursrichter des appenzellischen Vorderlandes über die Genossenschaft der Konkurs eröffnet. Josti beschwerte sìch hierüber beim Obergerichtspräsidium von Appenzell A.-Rh. ; die Beschwerde wurde aber am 16. Dezember 1918 mit der Begründung abgewiesen, dass die Eintragung “ im appenzellischen Handelsregister nicht gelöscht und daher der Konkursrichter des Vorderlandes örtlich zuständig gewesen sel.
Sachverhalt
B. — Gegen diesen Entscheid hat Josti für sich und namens der Genossenschaft « Wartheim », so0wie im Einverständnis mit dem Konkursamt St.Gallen am 15. Februar 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen. Er beantragt, das Konkurserkenntnis des Konkursrichteramtes Vorderland sei aufzuheben und zu erkennen, dass das Konkursverfahren vom Konkursamt St.Gallen durchzuführen sel.
Geriehtsstand. N° 6, Ll Zur Begründung beruft er sich auf Art.4 BV und Art. 55 SchKG, indem er geltend macht, dass das st.gallische Konkurserkenntnis allein wirksam sei, weil es dem appenzellischen zeitlich vorangehe.
C. — Das Obergerichtspräsidium beantragt unter Verweisung auf einen Bericht des Könkursamtes Vorderland die Abweisung der Beschwerde. Der Konkursrichter des Vorderlandes stellt sich in seinen Gegenbemerkungen ebenfalls auf den Standpunkt, dass die Beschwerde unbegründet sei.
Erwägungen
1. Da streitig ist, ob der Konkursrichter des Vorderlandes mit Rücksicht auf das vom Konkursgericht “ St.Gallen bereits erlassene Konkurserkenntnis nach dem Betreibungsgesetz noch zuständig war, seinerseits den Konkurs zu eröffnen, s0 handelt es sich um einen Kompetenzkonilikt zwischen den Behörden verschiedener Kantone und zugleich um eine Gerichtsstandsfrage des eidgenössischen Rechtes. Das Bundesgericht kann daher die - Streitfrage auf Grund freier Prüfung beurteilen, Ob Josti persönlich und namens der durch den Konkurs aufgelösten Genossenschaft Wartheim zur Beschwerde legitimiert ist, kann dahingestellt bleiben, da das Konkursamt St.Gallen sich mit der Anfechtung des appenzelJischen Konkurserkenntnisses einverstanden erklärt hat. Dieses Amt als Konkursverwaltung ist in Verbindung mit dem Vorstand der in Konkurs geratenen Genossenschaft jedenfalls berechtigt, die nötigen Schritte zu unternehmen, damit nicht ari einem andern Orte in der Schweiz ein zweiter Konkurs durchgeführt werde.
2. Nach dem System des Betreibungsgesetzes ist es an siích möglich, dass gegen den nämlichen Schuldner an’ verschiedenen Orten in der Schweiz Betreibungen geführt werden (vergl. JAEGER, Komm. z. SchKG Art. 55 N. 1 und 4). Es kann daher auch unter Umständen der Fall vorkommen, dass an verschiedenen Orten gegen 52 E Staatsrecht.
denselben Schuldnér gültig Konkursbegehren hängig sind, die alle zur Konkurseröffnung : führen können, und hieraus ergibt sich die Möglichkeit einer- mehrfachen, an verschiedenen Orten in der Schweiz erkannten Konkurseröffnung über einen Schuldner. Nun gilt aber in der. Schweiz der Grundsatz der Einheit und Attraktivkrast des Konkurses, der es ausschliesst, dass zwei Konkurseröffnungen ‘und -verfahren gegen denselben Schuldner neben einander bestehen. Daher bestimmt Art. 55 SchKG, dass bei mehrfachen, an verschiedenen Orten erlassenen Konkurserkenntnissen das frühere den spätern vorgehe.
Diese Regel gilt aber ihrem Grund und Zweck gemäss nur für das Verhältnis zwischen Konkurserkenntnissen, die im übrigen als rechtsgültig erlassen anzusehen sind. Erscheint die zeitlich vorgehende Konkurseröffnung als rechtlich unwirksam, so kann sie der nachfolgenden ihre Rechtswirkung nicht nehmen. Nun ist der Konkurs in St. Gallen auf Grund einer Insolvenzerklärung, nach Art. 191 und 192 SchKG, erkannt worden. Eine solche Erklärung kann nicht an einem beliebigen Orte abgegeben werden, sondern nur beim zuständigen Konkursgericht, d. h. bei demjenigen, in dessen Sprengel der ordentliche Betreibungsort für den Schuldner liegt (vergl. JAEGER, Komm. Art. 191 Nr. 3). Für die Beantwortung der Frage, wo sich am 2. Dezember 1918 der ordentliche Betreibungsort der Genossenschaft « Wartheim » befand, ist Art. 46 “Abs. 2 SchKG massgebend, wonach die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen an ihrem Sitze zu beireiben sind. Demgemäss war der ordentliche Betreibungsort der Genossenschaft ursprünglich Heiden, und es Kann sich lediglich fragen, ob später — bis zum
2. Dezember — infolge einer Verlegung des Sitzes St. Gallen ordentlicher Betreibungsort geworden sei. Allerdings ist dieser Ort auf Grund eines Generalversammlungsbeschlusses vom 11. November als neuer Sitz am
29. November 1918 ins Handelsregister von St. Gallen eingetragen worden. Allein selbst wenn der Beschluss und Gerichtsstand. N° 6, D die Einiragung gültig war — was dahingestelli sein mag —,80 konnten sie doch vor dem 4. Dezember keine Wirkung für den Betreibungsort haben ; denn soweit das Handelsregister für das Betreibungsforum massgebend ist, wie bei den darin eingetragenen juristischen Personen und. Gesellschaften, tritt die Wirkung des Eintrages nicht vor der Bekanntmachung im Handelsamtsblatt (sondern erst am Tage nachher) ein, und dies gilt insbesondere auch bei einer Verlegung des Sitzes (vgl. AS 44 ITI Nr. 3; JaEGER, Komm. Árt. 46 N. 9). Demnach war St. Gallen am 2. Dezember 1918 noch nicht ordentlicher Betreibungsort der Genossenschast « Wartheim » und das Konkursgericht St. Gallen somit damals nicht zuständig, die von Josti für die Genossenschaft abgegebeue Insolvenzerklärung entgegenzunehmen und gestützt hierauf den Konkurs zu eröffnen. Das von ihm erlassene Konkurserkenntnis hat daher wegen örtlicher Unzuständigkeit keinen Rechtsbestand und kann dem appenzellischen, das vom zuständigen Richter Ausgegangen isst, nicht vorgehen.
Es kann aber vom Bundesgericht wohl kaum förmlich aufgehoben werden, weil dies nicht eventuell beantragt worden ist. Äusserlich liegen daher zwei neben einander bestehende Konkurserkenntnisse vor. Diese dürfen jedoch nicht zu zwei Konkursverfahren führen. Das Konkursamt St. Gallen wird verpflichtet sein, dem st. gallischen Konkurserkenntnis keine Folge zu geben und damit die Durchführung des Konkursés dem Konkursamt des appenzellischen Vorderlandes zu überlassen ; es könnte hiezu von diesem nötigenfalls auf dem Beschwerdeweg gezwungen werden ; denn das Konkurserkenntnis eines örtlich unzuständigen Richters ist für ein Konkursamt nicht verbindlich (vergl. JAEGER, Komm. Art. 176 N. 4 und die dort zitierten Entscheidungen).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.