Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

45 II 63

10. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Pebruar 1919 1. S. Marbach gegen Wyss.

Haftungmehrerer Schuldbriefschuldner, wWenIr Solidarhaft nicht ausdrücklich vorgesehen. Solidare Verpflichtung zu schliessen aus der ges amthaften Verpfändung mehrerer Miteigentumsanteile. Art. 798 ZGB. — Verzicht auf die Solidarhaft durch nichtentsprechendes Verhalten des Gläubigers im Betreibungsverfahren? — Geltendmachung der Solidarhaft seitens des zahlenden Bürgen gegenüber einem Briefschuldner, nachdem die Gläubigerin es zugelassen, dass in der Betreibung gegen zwei Hauptschuldner trotz der gesamthaftenVerpfändung der Liegenschaft je nur ein Miteigentumsanteil verwertet und die Wertpapiere entsprechend reduziert bzw. die Grundbucheintragungen teilweise gelös chi worden sind. — Geltendmachung von Wertpapierftor derungen nur unter Vorlegung des Papiers. — Ïst un ger echtftertigt im Sinne von Art. 975 ZGB eine Löschung, die sich auf eine unrichtige, aber in Rechtskraft erwachsene Betreibungshandlung stützt?

Sachverhalt

A. — Am 14. August 1908 gewährte die Spar- & Leibkasse in Thun dem Liegenschaftenhändler Hadorn. einen Kredit von 30,000 Fr. gegen Errichtung eines Schadlosbriefes aufiseiner im Ried bei Thun gelegenen Liegenschaft und ferner gegen Bürgschaft, welch letztere der Ehemann der Beklagten Wyss, sowie ein Ernst Kipfer und ein Friedrich Schmid solidarisch übernahmen. Ferner verpflichtete 64 Obligationenrecht. N° 10.

sich als Nachbürge der heutige Kläger Marbach. Einige Zeit darauf fiel Hadorn in Konkurs. In diesem Konkurs erwarben die drei Bürgen die Liegenschaft im Ried und übernahmen den Kredit von 30,000 Fr., der durch dieselbe sichergestellt war. Der bisherige Nachbürge Marbach unterstützte diese Transaktion insofern, als er nun seinerseits für den erwähnten Kredit als einfacher Bürge Garantie leistete. Die Liegenschaft im Ried wurde in der Folge gegen zwei Besitzungen in Matten und Hofstetten eingetauscht, wobei Marbach wiederum die Kaufrestanzen verbürgte. Die eine dieser Besitzungen wurde im Frühjahr 1912 wieder vertauscht und zwar gegen 4 Häuser in Bümpliz, die Wyss, Kipfer und Schmid zu Miteigentum erwarben. Dieser Tausch wurde in die Form gegenseitiger Kaufverträge gekleidet und für die auf den 4 Häusern verbleibenden Kaufrestanzen von 4500 Fr., 3500 Fr.; 3900 Fr. und 3500 Fr. je ein Inhaberschuldbrief im dritten Rang errichtet. Diese Schuldbriefe haben folgenden Wortlaut : « Die Herren Gottfried Wyss, Takobs sel., von Landiswil, Fuhrhalter in Bern, » Ernst Kipfer, Alexanders sel., von Lüt- » zelflüh, Gipser- und Malermeister » in Bern, und » Fritz Schmid, Christians sel., von Áeger- » ten, Malermeister in Bern, » bekennen hiermit, dem Inhaber dieses Schuldbriefes » die Summe von .......... Franken schuldig zu sein. » Diese Schuld ist vom 1. November 1911 hinweg per » Jahr zu 5% oder zu dem zwischen Gläubiger und Schuld- » ner jeweilen vereinbarten Zinsfusse zu verzinsen und » nach Ablauf von fünf Jahren auf eine gegenseitig frei- » stehende sechsmonatliche Kündigung zahlfällig. » Zur Sicherheit für Kapital und Zins nach den Vor- » schriften des Zivilgesetzbuches wird ein Grundpfand » bestellt auf den Grundstücken und mit dem Range wie >» umstehend verzeichnet. E » Bern, den 30. März 1912. Die: Schuldner: Gottfc. Wyss, Ernst Kipfer, Fr. Schmid. » Ausserdem verpflichtete sich Marbach, dem jeweiligen Inhaber der Schuldbriefe gegenüber unterm 17. April 1912 als Solidarbürge.

Am 2. Mai 1914 erwarb die Kantonalbank Bern die 4 Schuldbriefe von deren bisherigem ersten Tnhaber.

Kurz darauf starb der eine Schuldner WYyss und wurde von seiner Frau sub beneficio inventari beerbt. Die Kantonalbank gab ihre Rechte aus den Schuldbriefen dem das Inventar aufnehmenden Regierungsstatthalteramt ein, indem sie den verstorbenen Wyss als Solidarschuldner des Gesamtbetrages aller 4 Schuldbriefe bezeichnete. Der zweite Schuldner Kipfer fiel in der Folge in Konkurs, worauf die Kantonalbank wiederum den Gesamtbetrag aller 4 Schuldbrieïe mit 15,000 Fr. eingab. Sie wurde jedoch nur mit einem Dritteil der Schuldsumme, grundpfandversichert durch den Miteigentumsanteil des Kipfer an den 4 Häusern, kolloziert, wogegen sie keine Einsprache erhob. Auch die Verwertung beschränkte sich auf den Miteigentumsanteil des Kridaren, den die Beklagte Frau Wyss erwarb, wobei jedoch die Schuldbriefteilforderung zu Verlust kam. Auch in der gegen den Schuldner Schmid durchgeführten Grundpfandverweriung, die sich wiederum nur auf den Miteigentumsanteil Schmids erstreckte, blieb die Bank ohne Deckung, indem die von der Ersteigererin, Witwe Wyss, bezahlten Kaufpreise die vorgehenden Lasten nicht überstiegen. Die Gläubigerin wandte sich darauf, d. h. noch bevor die Verwertung gegen Schmid durchgeführt, an den Bürgen Marbach, der ibr 11,228 Fr. 65 Cts. bezahlte. Gestützt hierauf stellte sie ihm unterm 3. März 1917 eine Urkunde aus, laut welcher sie ihm, da er sie für die « Kapitalanteile >» der Schuldner “ Kipfer und Schmid befriedigt habe, ihre Gläubigerrechte abtrat, während sie ihre Ansprüche gegen die Schuldnerin AS 45 Ul — 1919 9 £6 Obligationenrecht, Ne 10, Wyss bezüglich « des noch unbezahlten Dritteils » sich vorbehielt. Ferner verpflichtete sie sich, im Grundbuch für die Eintragung des Gläubigerwechsels besorgt zu sein. Am 24. Dezember 1917 sodann zedierte sie Marbach ihre Rechte aus den in der Betreibung gegen Schmid erhaltenen Pfandausfallscheinen und die im Konkurs Kipfer ausgestellten Verlustscheine lautend je auf einen Drittel der betreffenden Schuldbriefforderung. Am 29. Dezember 1917 endlich übergab sie ihm die vier Schuldbriefe selber, die jedoch schon am 30. Mai 1917 mit Rücksichi auf die erfolglose Verwertung in der Betreibung Schmid und im Konkurs Kipfer in der Weise reduziert worden waren, dass das Grundbuchamt auf Begehren der Betreibungsbehörden im Grundbuch und auf den Titeln das Pfandrecht und die

Schuldsumme, ohne bei der Kantonalbank auf Widerstand zu stossen, je um ?/, abgeschrieben hatte.

Mit der vorliegenden Klage verlangt Marbach von der Witwe Wyss als der Erbin des Schuldners Wyss Ersatz der an die Bank bezahlten Summe, indem er sich auf Art. 505 OR und die Abtretungen der Kantonalbank stützt, und geltend macht, die drei Hauptschuldner. haben sich solidarisch für die Schuldbriefschulden verpflichtet.

Die Beklagte hat auf Abweisung der. Klage antragen lassen mit der Begründung, sie hafte nicht solidarisch sondern nur pro rata, während der Bürge den auf sie entfallenden Schuldteil nicht geltend. mache, und zudem sei sie nicht verpflichtet auf ein reduziertes Wertpapier und trotz der Löschung im Grundbuch zu zahlen.

B. — Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Sie nahm zwar an, die teilweise Löschung im Grundbuch und die Reduktion der Titel sei ungerechtfertigt gewesen und könne daher von den Schuldbriefschuldnern nicht angerufen werden, dagegen fehle der Nachweis eines Solidar- _ verhältnisses unter ihnen, der Bürge könne daher die für Kipfer und Schmid bezahlten Beträge von Frau Wyss nicht ersetzt verlangen.

C — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung Viiiiigkivauilliuunee ax 5 an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Zusprechung der Klage eventuell Rückweisung der Streit- - sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.

Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen.

Erwägungen

1. Da mit der Errichtung der Schuldbriese das alte Forderungsverhältnis noviert wurde (Art. 895 ZGB), so beantwortet sich die Frage, ob die Schuldbriefschuldner solidarisch haften oder nicht, in erster Linie aus den Pfandtiteln selber.

Hievon ausgehend ist der Beklagten zunächst zuzugeben, dass die Schuldbhriefe selber lediglich die Mehrheit der Schuldner feststellen, dass es sich ferner um eine teilbare Leistung handelt, und dass dementsprechend eine blosse Teilverpflichtung der Briefschuldner durchaus möglich ist. Allein damit ist der Parteiwllle, bezw. das, was bei vernünftiger Auslegung nach den 1m Verkehr geltenden Grundsätzen als Parteiwille erscheint, noch keineswegs festgestellt. Es ist zu berücksichtigen, dass im Verkehr, auf einem Wertpapier, das von Hand zu Hand gehen soll, die Verpflichtung Mehrerer besonders streng ausgefasst zu werden pflegt. Das Wertpapier soll die Garantie bieten möglichst rascher und sicherer Wertbeschaffflung. Dieser Zweck ist ihm derart inhärent, dass der Erwerber eine Formulierung, die hinsichtlich der ihm gebotenen Garantien Zweifel offen lässt, an sich schon eher zu seinen Gunsten auslegen darf. Ergibt sich hieraus schon ein gewichtiges Moment dafür, dass die drei Briefschuldner (die sich allerdings für eine teilbare Schuld, aber ohne jeden Vorbehalt gemeinsam verpflichtet haben), als solidarisch haftbar anzusehen sind, so0 kommt nun aber hiezu weiter, dass die gemeinsame Verpflichtung durch ein gemeinsames Pfand gesìchert worden ist, obschon dies Pfand im Miteigentum der Hauptschuldner sich befand. Die s0 vorgenommene einheitliche Verpfändung eines im 68 Obligationenrecht. N® 10.

Miteigentum Mehrerer stehenden Grundstückes schafft nämlich analoge Verhältnisse wie die Gesamtverpfändung mehrerer Grundstücke. Zum mindesten gilt das insoweit, als bei der gesamten Verpfändung von Miteigentumsanteilen die gleichen Gründe für die Aufstellung des Requisìtes der Solidarhaft unter den mehreren miteigentumsberechtigten Pfandschuldnern sprechen, wie das beim eigentlichen Grundpfand der Fall ist (Art. 798 ZGB). Auch für die gesamthafte Verpfändung von Miteigentunisanteilen für blosse Teilforderungen muss insbesonders gelten, dass der einzelne Anteil viel zu sehr belastet und daher entwertet würde. Erl. 234, WIELAND zu Art. 798 N. 1, LEEMANN ibid. N. 13 und 25, Die vorliegende Verpfändung wäre somit ungültig, wenn nicht eine solidare ! Haftbarkeit der mehreren Schuldner angenommen werden dürfte. Nach bekannter Auslegungsregel ist nun aber im Zweifel diejenige Auslegung zu wählen, die das in Frage stehende Rechtsverhältnis bei Bestand lässt. Auf alle Fälle aber gilt diese Auslegung für die Bank als zweite Schuldbriefeigentümerin, indem sie sich darauf berufen Kann, síe hahe sich mit Rücksicht auf die gesamthafte Verpfändung der Miteigentumsanteile auf die solidare Hatt der Briefschuldner verlassen dürfen. Art. 865/6 ZGB.

Dagegen ist allerdings das Verhalten der zweiten Schuldbriefinhaberin, der Kantonalbank, gegenüber den Solidarschuldnern ein sondefbares gewesen. Sie hat ruhig zugesehen, wie im Konkurs Kipfer und in der Pfandverwertung Schmid das ganze Schuld-und Pfandverhältnis auf einer ganz unrichtigen Basîìs liquidiert wurde. Sie hat es zugelassen, dass die Schuldner nur anteilsmässig belangt, und dass gar nicht das, was verpfändet worden, d. h. nicht die Grundstücke aäls solche, sondern die Miteigentumsanteile verwertet und dementsprechend die - Grundbucheinträge teilweise gelöscht und auf den Schuldbriefen Pfand- und Forderungsrecht reduziert wurden. Nicht mit der Solidarhaft stimmt sodann auch zusammen, wenn die Bank in ihrer Abtretung zu Gunsten des Bürgen ULiigalUnetisetlit. NE 1, von «Kapitalanteilen» und «Anteilen dés Grundpiandes» spricht, und wenn sie die Geltendmachung des Anteiles der Frau Wyss siìch bei dieser Abtretung vorbehalten hat. Allein all das ändert nichts an dem Gesagten, wonach die fraglichen Schuldpflichten als solidarische begründet wurden, und ein Verzicht der Bank auf diese Solidarität kann aus ihrem Verhalten doch nicht gefolgert werden. Dasselbe zeigt nur, dass sie selber ihrer Sache nicht sicher war, wenn sie auch zunächst, wie sich aus ihrer Eingabe anlässlich der Inventarisierung des Nachlasses Wyss und nachher aus ihrer Anmeldung der Gesamtforderung im Konkurs Kipfer ergibt, offenbar die drei Briefaussteller als solidarisch baftend angesehen hat. Aus einer solchen Unsicherheit über den Umfang eines Rechtes und aus der entsprechend unsicheren Geltendmachung desselben darf nun aber nicht ein Verzicht abgeleitet werden.

9. War danach die Kantonalbank berechtigt, die Briefschuldner solidarisch zu belangen, s0 frägt skn nur, ob dieses Recht mit der Zahlung von ?/; der Schuldsumme auch auf den Bürgen übergegangen ist.

Dabei sind die Ansprüche des Bürgen gegenüber den Hauptschuldnern die nämlichen, ob man von der Abtretung vom 3. März 1917, der Zession der Verlustscheine und der Pfandausfallscheine oder aber von der gesetzlichen Forderungsübertragung gemäss Art. 505 ausgeht. Auf alle Fälle konnte weder durch Abtretung noch von gesetzeswegen ‘auf den Bürgen etwas anderes übergehen, als was die Bank an Rechten gegenüber den Hauptschuldnern selber noch hatte.

Diese Rechte der Bank gingen zunächst auf Geltendmachung der Titelforderungen, die, in Wertpapiere verKkörpert, nur mittels der Titel realisiert werden konnten. Dabei stand es der Gläubigerin frei, sich in erster Linie an den solidarisch haftenden Bürgen (Art. 496 OR) oder aber vorerst an die Hauptschuldner zu halten. Bei Belangung des Bürgen zum voraus wären die Wertpapiere bestehen geblieben, und es hätte der zahlende Bürge die 70 Obligationenrecht. N* 10, Uebertragung von Pfand- und Forderungsrechten durch Uebergabe der Titel verlangen können, Art. 508 Abs. 2 OR. Die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den Hauptschuldnern in erster Linie musste dagegen zur Löschung der Grundbucheintragungen und der Schuldbriese __ führen, Art. 156 SchKG. Auf den Bürgen konnten daher In diesem Falle nicht mehr Wertpapierforderungen, sondern nur mehr die vom Wertpapier losgelösten, unverSsicherten, durch die Pfandausfall- bezw. Konkursverlustscheine dokumentierten Forderungen übergehen.

Die Kantonalbank hat sich für die zweite Art des Vorgehens entschieden und zunächst zwei der Hauptschuldner belangt. Allein, wie bereits gezeigt worden ist, kam es dabei nicht zu einer Verwertung der Pfänder, sondern lediglich zur Versteigerung der gar nicht ver- - pfändeten Miteigentumsanteile der Hauptschuldner, Da somit das Pfandrecht nicht realisiert wurde, konnte aus der Verwertung für die Gläubigerin auch nicht eine pfandentkleidete, vom Wertpapier losgelöste Forderung entstehen. Vielmehr blieben die Wertpapiere materiell von den Verwertungen unberührt. Die Bank hätte demnach nach wie vor den Schuldnern gegenüber die Schuldbriefe geltend machen können. Es stand ihr aber auch jetzt noch frei, sich direkt an den Bürgen zu halten, aber, da die Pfänder noch nicht verwertet waren, nur gestützk auf die Schuldbriefe selbst. Aúf alle Fälle musste sie daher für die Aufrechterhaltung der Wertpapiere, die durch die unrichtigen Betreibungen in ihrer formellen Grundlage bedroht waren, besorgt sein. Statt dessen hat sie es zugelassen, dass die Wertpapiere teilweise entkräftet wurden, ohne dass sie, nach dem Gesagten, an ihrer Stelle eine von den Titeln losgelöste Verlustforderung erworben hätte. Sie kam daher in die Lage, dem zahlenden Bürgen weder eine solche unversicherte Forderung (zum mindesten keine gegen Frau Wyss, die von den beiden Verwertungen überhaupt nicht berührt worden war), noch die Y unversehrten, durch Titel und Grundbuch verlautbarten Wertpapiertorderungen abtreten zu können. y Vlöigationenrecht, NS Lie Ñ

3. Der Kläger, der trotzdem */;, der Schuld an sie bezahlt hat, macht nun allerdings geltend, die Löschung der Pfandtitel im Grundbuch sei eine ungerechtfertigte im Sinne des Art. 975 ZGB und könne daher seitens des bösgläubigen Schuldners dem Gläubiger, bezw. dem an seine Stelle getretenen Bürgen nicht entgegengehalten werden. Art. 974 ZGB. Dieser Ansicht wäre beizutreten, wenn man im vorliegenden Falle wirklich von einem ungerechtfertigten Eintrag sprechen könnte. Nun versteht man aber hierunter solche Aenderungen im Grundbuch, die ohne gültigen Rechtsgrund oder ohne verbindliche Eintragsbewilligung vorgenommen worden sind. Im vorliegenden Fall kommt, da es sich um eine behördlich veranlasste Löschung handelt, nur die erstere Eventualität in Frage. In dieser Hinsicht kann der Kläger mit Recht geltend machen, die Verwertung der Miteigentumsanteile sei kein Rechtsgrund gewesen, die Piandrechte und Pfandforderungen bezüglich der Gesamtgrundstücke zu löschen. Allein dieser ungültige Löschungstitel konnte zu einem formell gültigen werden dadurch, dass man die Betreibungen, gestützt auf welche die Löschungen vorgenommen wurden, in Rechtskrarc erwachsen liess. Es ist ohne weiteres klar, dass die Aufhebung der Löschungen nur erfolgen kann, wenn auch die unrichtigen Verwertungshandlungen wieder aufgehoben werden können. Es kann nicht ein Teil des unrichtigen Verfahrens aufgehoben und der andere bestehen gelassen werden. Andernfalls würden die in Frage stehenden Verwertungshandlungen gänglich in der Luft stehen. Frau Wyss hätte ihre - Miteigentumsanteile erworben und wäre an ihren Erwerb gebunden, trotzdem der Wert dieser Anteile durch das Wiederauftauchen des Gesamtpfandrechtes erheblich beeinträchtigt würde, bezw. trotzdem damit die Situation eine ganz andere wäre, als sie im Verlaufe der unrichtigen Betreibungen ihr erscheinen musste. Ob nun aber eine Aufhebung dieser Verwertungshandlungen noch zulässig, oder ob nicht die Betreibungen, weil bis nach ihrem Abschluss unangefochten, in Rechtskraft erwachsen, 72 Obligationenrecht. Ns. 10.

können nur die Aufsichtsbehörden des Betreibungs- und Konkursrechtes entscheiden, das Bundesgericht als Berufungsinstanz ist hiezu nicht kompetent, es kann insbesondere keine Betreibungshandlungen Kkassieren. Der Kläger hätte daher im vorliegenden Falle den Beweis erbringen müssen, dass eine derartige Kassation durch die Aufsichtsbehörden vorgenommen worden. Dieser Beweis ist nicht erbracht. Dementsprechend müssen aber die den Löschungen vorangegangenen Betreibungsverfahren als noch zu Recht bestehend und damit die streitigen Aenderungen im Grundbuch für den vorliegenden Prozess als gerechtfertigt angesehen werden.

4. Nach dem Gesagten ist die Klage schon gemäss den Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchrechtes abzuweisen, solange nicht der Beweis geleistet wird, dass der Löschungsgrund im technischen Sinne ungerechtlertigt geblieben ist. Aber auch vom Standpunkt des speziellen Wertpapierrechts aus, unter dessen Normen der Schuldbrief fällt (AS 43 II 766) kommt man zu dem gleichen Resultat. Der Wertpapierschuldner ist nur verpflichtet, gegen Uebergabe des unversehrten Wertpapieres, oder eines Ersatzes desselben (Amortisationsentscheid) zu bezahlen. Das sagti das Gesetz zum mindesten für Schuldbrief und Gült ausdrücklich, indem es in Art. 873 den Gläubiger verpflichtet, den Pfandtitel nach vollständiger Abzahlung unentkräftet herauszugeben. Schon aus diesem Grunde hätte daher der Kläger zuerst den Versuch machen sollen, ob, was allerdings zweifelhaft erscheint, eine Berichtigung von Grundbuch und Titeln unter Aufhebung der unrichtigen Betreibungshandlungen noch möglich ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des bernischen Appellationshofes vom 10. Oktober 1918 n bestätigt, n Obligationenrecht. N° 11. Ts

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 496, Art. 505 und Art. 508 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 798, Art. 895, Art. 974 und Art. 975 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 156 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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