Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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8. Entscheid vom 19. Februar 1919 i. S. Imbhof.

Unzulàssigkeit der Zustellung des Zahnlungsbhefehles an den Vertreter einer juristischen Personin der Betrcibung, die der Vertreter selber gegen sie angehoben hat.

Sachverhalt

A. — Durch Zahlungsbefehl vom 19. November 1918 betrieb der Rekurrent Imhoff die Imhoff-Motor A.-G. in Interlaken, deren Direktor und Verwaltungsratsmitglied er ist. In dieser seiner Figenschaft als Direktor und einziges in Interlaken wohnhaftes Verwaltungsratsmitglied nahm cer selber den Zahlungsbefehl entgegen und erhob nicht nur keinen Rechtsvorschlag, sondern anerkannte die Schuld ausdriicklich.

B. — Die Imhofi-Motor A.-G. erhob hierauf Beschwerde indem sie Aufhebung der Zustellung des Zahlungsbefehles verlangte, da diese angesichts der bestehenden Interessenkollission an ein anderes Verwaltungsratsmitglied hatte erfolgen sollen. (Ein weiterer Beschwerdepunkt ist gegenstandslos geworden.)

C. — Die Vorinstanz hat diese Beschwerde gutgeheissen, indem sie davon ausging, bei solchen Inieressenkollisionen diirfe in der Tat die Zustellung nicht an das betrei- 28 Entscheidungen der Schuldbetreibungsbende, sondern nur an ein anderes nicht interessiertes Verwaltungsratsmitglied vorgenommen werden, wie ja auch Art.392 Ziff, 2 die Zustellung an den interessierten Vormund ausschliesse.

D. — Gegen diesen Entscheid rekurrierte Imhoff an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei die Zustellung des fraglichen Zahiungsbefehles aufrecht zu erhalten. Zur Begrindung liess er anfiihren, die Zustellung sei dem Gesetz entsprechend an ein Mitglied der Verwaltung erfolgt, wobei nicht in Betracht falle, dass dieses Mitglied selber Gliubiger sei. Vermoge ihrer Organisation nehme eben jede Aktiengesellschaft das Risiko auf sich, dass ein Verwaltungsorgan einen Zahlungsbefeh] entgegennehme und die Frist zur Rechtsvorschlagserhebung unbeniitzt verstreichen lasse. Im iibrigen sei er zur Entgegennahme des Zalhlungsbefehis um so eher berechtigt gewesen, als es sich nur um eine kleine Forderung handle.

E. — Das Betreibungsamt Interlaken hat sich diesem Rekurs angeschlossen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwdqgung © 1. — Der Betreibungsbeamte wird durch den Entscheid der Aufsichtsbehérde in seinen persénlichen VerhaItnissen in keiner Weise verletzt und ist daher zum Rekurs nicht legitimiert. . 2. — Der Rekurs Imhofîs ist in wesentlichen aus den von der Vorinstanz angefiihrten Griinden abzuweisen.

Die Zustellung des Zahlungsbetehles erfolgt zu dem 4wecke, dem Glaàubiger einen Exekutionstitel zu verschaffen. Der Schuldner wird dadurch gezwungen, sich iiber die Anerkennung oder BRestreitung der Forderung auszusprechen und das Gesetz gibt dem blossen Stillschweicen die Bedeutung einer Anerkennung der Schuld, , welche dem Gliubiger ahnliche Exekutionsrechte verleiht wie ein gerichtHches Urteil. Es kann nur noch mit der Riteklorderunysklage des Art. S6 und unter Vorausund iuonkurskammer, N° &. RAS setzung des Beweises des Nichtbestehens ciner Schuld das aus dem Vermogen des betriebenen Schuldners Erworbene zuriickverlangt werden.

Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Zustellung des Zahlungsb«fehles nur an denjenigen Schuldner bezw. ‘ Sehuldnervertreter erfolgen kann, der im Stande ist, eine rechtsgiiltige Erklàrung iber Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung abzugeben. Fiir Bevormundete ist daher die Zustellung an den Vormund, fiîr die Ehefrau, deren Vermogen vom Ehemann verwaltet wird, an diesen, fiìr juristische Personen an diejenigen Organe vorgeschrieben, von denen anzunehmen ist, dass sie entweder selber als Vertreter handeln kònnen, oder doch hinreichende Gewahr fur die Uebermittlung an das zur Erledigung zustAndige Organ bieten.

Nun gilt aber ferner fiir die Stellvertretung allgemein der im Entscheid i. S. Siegwart gegen Glashiitte Horw vom 2. Oktober 1913 (AS 39 II 568) aufgestellte Grundsaiz., dass ein Vertreter nicht mit sich selber kontrahieren kann, wenn ibm dies nicht ausdriicklich oder nach den Umstànden stillschweigend zugestanden worden ist. Eine solche Ausnahme ist im vorliegenden Falle nicht gegeben und auch nicht behauptet worden. Es steht daher ausser Zweifel, dass Imhoff, der der von ihm Vertretenen gegeniiber als Glaubiger auftrat, ihr einen Zahlungsbefehl zustellte, um hinsichtlich einer bisher noch nicht anerkannten Forderung eine Erklàrung bezw. einen Exekutionstitel zu erlangen, zur Abgabe dieser Erklàrung und zur Begriindung dieses Exekutionstitels nicht befugt war. Er war aber nicht nur zur Abgabe dieser Erklàrung nicht berechtigt, sondern auch nicht zur Entgegennahme des Zahlungsbefehles, denn nach dem oben Gesagten liegt diese Erklirung eben schon in dem Stillschweigen gegeniiber einem eingegangenen Zahlungsbefehl. Wer daher nicht zu ihrer Abgabe befugt ist, weil seine Interessen mit denjenigen des Betriebenen kollidieren, kann auch zur Entgegennahme des Zahlungsbefehles, dessen blosse 30) Entscheidungen der SchuldbetreibungsNichtweiterleitung die Glaubigeranspriiche exekutionsfAhig machen wilrde, nicht legitimiert sein.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Auf den Rekurs des Betreibungsamtes Interlaken wird nicht eingetreten. Der Rekurs des Max Imhoff wird abgewiesen.

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