Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

47 I 64

9. Urteil vom 22. Januar 1921 ì. S. Senn gegen Born und Solothurn.

Doppelbesteuerungsverbot. Teilung der Steuerhoheiti in Beziehung auf Vermögen und Vermögenserltrag in einem Falle, wo eine dauernde Familienniederlassung getrennt vom zivilrechtlichen Wohnsitz des Familienhauptes besteht.

Sachverhalt

A. — Der Rekurrent Hermann Senn von Zofingen lebte bis 1919 in Galizien. Seine Familie, bestehend aus der Ehefrau und zwei Kindern, wohnte seit 1908 in Basel. Im Oktober 1919 kam der Rekurrent in die Schweiz und liess sich in Krattigen, Kanton Bern, nieder. Er führt daselbst eigenen Haushalt und beabsichtigt, dort solange zu bleiben, als es die Umstände gestatten. Berufliche Tätigkeit übt er keine aus.

Seit dem März 1920 wohnt die Familie des Rekurrenten in Dornach, wo er ihr eine Wohnung gemietet hat. Die Ehefrau hat sich der dortigen anthroposophischen Bewegung angeschlossen, welcher der Rekurrent fernsteht. Der jüngste Sohn geht von Dornach aus in die Schule in Basel. Die Niederlassungsbewilligung in Dornach ist auf den Namen des Rekurrenten ausgestelit. Der Rekurrent besucht seine Familie gelegentlich in Dornach, und diese bringt bei ihm in Krattigen die Ferien zu. Eine Wiedervereinigung der Familie ist zur Zeit micht in Aussìicht genommen. Als Ort einer solchen käme weder Krattigen noch Dornach in Betracht.

Für das Steuerjahr 1920 taxierte sich der Rekurrent in Krattigen mit 4367 Fr. Einkommen II. Klasse, nämlich 4167 Fr. Kapitalzinsen und 200 Fr. Pension, mit der Bemerkung: « Die Gemeinde Dornach, woselbst meine Familie niedergelassen, behält sich die Besteuerung der Hälfte meines obigen Einkommens vor. » Die Bezirkssteuerkommission des Oberlandes verfügte am 20. November, dass der Rekurrent den ganzen Betrag seines Einkommens, nämlich 4300 Fr., in Krattigen Zu VerTsteuern hahe.

In Dornach gab der Rekurrent am 11. April 1920 folgende Selbsttaxation ab : Steuerpflichtiges Vermögen 115,900 Fr., Einkommen (Kapitalzinsen und Pension) 4367 Fr. ; « eine Doppelbesteuerung in den Kantonen Bern und Solothurn bitte zu vermeiden. » Die Steuer- kommission Dornach beanspruchte die Steuer vom ganzen Vermögen und Einkommen des Rekurrenten.

B. — Mit sfaatsrechtlichem Rekurs vom 20. November 1920 hat sich der Rekurrent Senn beim Bundesgericht über Doppelbesteuerung beschwert mit dem Antrag, das Bundesgericht möge entscheiden, ob und eventuell in welchem Masse er in Krattigen oder Dornach steuerpflichtig sei.

C. — Der Regierungsrat von Bern hat beantragt, es sei das ausschliessliche Recht der Besteuerung des Rekurrenten dem Kanton Bern und der Gemeinde Krattigen Zzuzusprechen. Der Rekurrent habe seinen Wohnsitz in Krattigen, der Aufenthalt der Familie in Dornach diene nur dem vorübergehenden Zweck des Schulbesuchs der Kinder und könne daher nach der bundesgerichtlichen Praxis keine Teilung der Steuerhoheit begründen.

D. — Der Regierungsrat von Solothurn hat beantragt, es sei das ausschliessliche Recht der Besteuerung des Rekurrenten dem Kanton Solothurn ‘und der Gemeinde Dornach zuzuerkennen. Dornach sei der wirkliche Wohnsitz des Rekurrenten und seiner Familie ; der Rekurrent halte sich nur aus Gesundheitsgründen vVorübergehend in Krattigen auf Sollte angenommen werden, der Rekurrent habe sein Domizil in Krattigen, s0 habe eine Teilung der Steuerhoheit einzutreten.

E. — Auf Veranlassung des Instruktionsrichters- hat der Rekurrent seinen Rekurs nachträglich in tatsächlicher Hinsicht ergänzt. Seine Angaben, die einen zuverlässigen und glaubwürdigen Eindruck machen, sind oben bei der Darstellung unter A verwertet worden.

Erwägungen

1. Der Rekurs ist rechtzeitig erhoben gegenüber dem Entscheide der Bezirkssteuerkommission des bernischen Oberlandes. Damit ist das Rekursrecht auch gegenüber der kollidierenden Besteuerung des Rekurrenten in Dornach gewahrt. In Krattigen und in Dornach hat sicb sodann der Rekurrent bei der Selbsttaxation gegen Doppelbesteuerung verwahrt, s0dass eine vorbehaltlose Anerkennung der vollen Steuerhoheit im einen oder andern Kanton nicht in Frage kommen kann.

9. Der Rekurrent hat sein bürgerliches Domizil in Krattigen und nicht in Dornach. Er hält sich ständig am erstern Orte auf, führt dort eigenen Haushalt und beabsichtigt, daselbst zu bleiben, bis etwa unbestimmte, noch nicht vorauszusehende Umstände ihn veranlassen könnten, sich an einem andern Orte niederzulassen. In Dornach wohnt allerdings die Familie des Rekurrenten in einer von ihm gemieteten Wohnung, und die Niederlassungsbewilligung für die Familie lautet auf seinen Namen. Allein der Rekurrent hat sich, abgesehen von gelegentlichen Besuchen, nié in Dornach aufgehalten, wie er ja schon seit vielen Jahren von seiner Familie getrennt lebt. Die Beziehungen des Rekurrenten zu Dornach treten daher durchaus zurück hinter denjenigen zu Krattigen, wo sich der überwiegende Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet.

3. Mit der Feststellung des bürgerlichen Domizils des Rekurrenten in Krattigen ist auch sein dortiges Steuerdomizil grundsätzlich gegeben. Nach der neueri Praxis (BGE 40 I Nr. 26 und zahlreiche nicht publizierte Urteile, vg}. auch 44 [ Nr. 5 und 22), tritt eine Teilung der Steuerhoheit ein, wenn eine vom Wohnsitz des Familienhauptes getrennte, auf die Dauer berechnete Familienniederlassung in einem andern Kanton besteht. Das ist hier der Fall. Die Niederlassung der Familie des Rekurrenten in Dornach dient keineswegs nur, wie der Regierungsrat von Bern ausführt, dem vorübergehenden Zweck des Schulbesuches von Kindern, sondern erklärt sich in erster Linie aus der Beteiligung der Ehefrau an der anthroposophischen Bewegung in Dornach und beruht insofern auf einem Momente von nicht von vornherein beschränkter zeitlicher Dauer. Sie hat im Verhältnis zum Domizil des Rekurrenten in Krattigen auch deshalb dauernden Charakter, als eine Wiedervereinigung der Familie am letztern Orte überhaupt nicht in Frage kommt. Es besteht daher ein zweiter Steuerort des Rekurrenten in Dornach, der mit dem Steuerdomizil in Krattigen in der Weise konkurriert, dass der Rekurrent an beiden Orten je zur Hälfte besteuert werden kann.

4. In den bisherigen Fällen, wo bei dauernder vom Domizil des Familienhauptes getrennter Familienniederlassung eine Teilung der Steuerhoheit verfügt wurde, handelte es sich um die Besteuerung des AÁrbeitsverdienstes, während man es beim Rekurrenten, abgesêhen von einer unbedeutenden Pension, mit der Besteuerung des Vermögens und des Vermögensertrages zu tun hat. Es ist indessen kein entscheidender Grund ersichtlich, weshalb nicht auch hier die Teilung eintreten sollte. Da der Rekurrent ausser der Pension keinen Erwerb hat, muss der Unterhalt der Familie fast ausSchliesslich aus dem Ertrag des Vermögens bestritten werden, s0dass hier das Vermögen als Einkommensguelle dieselbe Rolle spielt, wie in den früheren Fällen der Arbeitsverdienst. Die Teilung der Steuerhoheit unter solchen Umständen beruht aber überhaupt nicht allein auf der Erwägung, dass die Aufwendung für den Unterhalt der Familie am Orte der Familienniederlassung der 68 x Staatsrecht.

Steuer unterliegen sollte, sondern ebensosehr auf dem allgemeinern Gedanken, dass die getrennte Familienniederlassung einen dem Wohnsitz des Familienhauptes gleichwertigen Steuerort zur Entstehung bringen kann, woraus sich die Teilung der Steuerberechtigung nicht nur für das Erwerbseinkommen, sondern auch in Bezug auf Vermögen und Vermögensertrag ergibt. (So wurde im Falle Depuoz, BGE 44 I Nr. 5, die Teilung nicht s0wohl deshalb abgelehnt, weil: ausschliesslich die Vermögensbesteuerung in Betracht kam, sondern vielmehr wesentlich deshalb, weil die besondere Familienniederlassung keinen dauernden Charakter hatte.)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Rekurrent in Krattigen für sein Einkommen II. Kiasse und in Dornach für Vermögen und Einkommen nur je zur Hälfte besteuert werden kann. -

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