Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

47 I 83

13. Urteil vom 24. März 192) i. S. Regierungsrat Zug gegen Obergericht Luzern und Strafgericht Zug. Strafbare Uebertretung von Art. 4 des BG über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen von 1872 durch Veräusserung von Vieh ausserhalb dem Inspektionskreis ohne Gesundheitsschein. Wo befindet sich dafür der Betretungsort im Sinne von Art. 3 des Ergänzungsgesetzes vom 19. Juni 1873, wenn der Uebertreter nicht auf der Tat entdeckt oder festgenommen worden ist ?

Sachverhalt

A. — Im Juli 1920 verkaufte und überbrachte der Landwirt Josef Tötscher in Risch einem Metzger in Weggis zwei Kälber. Er hatte in Risch keine Gesundheitsscheine gelöst und konnte daher auch seinem Abnehmer Keine solchen übergeben. In der Folge wurde Lötscher vom Viehinspektor in Risch der Sanitätsdirektion des Kantons Zug verzeigt wegen Uebertretung viehseuchenpolizeilicher Vorschriften. Gemäss Art. 4 des BG über polizeiliche Massnahmen gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872 sìind nämlich u. a. für den Verkehr mit Rindvieh Gesundheitsscheine in der Weise eingeführt worden, dass bei jeder Veräusserung eines über sechs Monate alten Tieres, sofern es ausserhalb des Inspektionskreises geführt wird, dem Abnehmer ein Gesundheitsschein übergeben werden muss. Diese Bestimmung ist durch den BRB vom 18. April 1905 u. a. auf den Verkehr mit Kälbern ausgedehnt worden. Uebertretungen jener Vorschrift sind nach Art. 36 f. des BG strafbar. Das gegen Lötscher im Kanton Zug eingeleitete Verfahren führte zu einem Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. September 1920, wodurch sich das Gericht inkompetent erklärte mit der Begründung : Nach Art. 3 des BG vom 19. Juni 1873 betreffend Zusatzbestimmungen zum Viehseuchengesetz gelte für Widerhandlungen der vorliegenden Art der Gerichtsstand der Betretung. Lötscher könne im Kanton Zug nicht bestraft werden, weil der Betretungsort Weggis sei.

Die Sanitätskanzlei Zug überwies hierauf die Angelegenheit den Luzerner Behörden. Am 14. Oktober 1920 verfügte der Amtsstatthalter Luzern, die verlangte Untersuchung werde nicht angehoben, weil Lötscher die Gesundheitsscheine in Risch hätte lösen sollen und daher der Begehungs- und Betretungsort im Kanton Zug sei. Eine Beschwerde der Sanitätskanzlei Zug über diese Verfügung wies die Staatsanwaltschaft Luzern am 8. November 1920 ab : Die strafbare Handlung liege in dem Nichtlösen der Gesundheitsscheine und dem Wegtransport der Kälber ausserhalb des Inspektionskreises ohne Scheine ; «die Unterlassung der Uebergabe der Gesundheitsscheine an den Käufer sei nur die Konsequenz der Tatsache, dass Lötscher keine solchen gelöst habe. Ort der Uebertretung- sei daher Risch. Dieser Entscheid wurde von der Kriminal- und Anklagekommission des Kantons Luzern am 20. Dezember 1920 bestätigt.

B..— Am 18. Februar 1921 hat der Regierungsrat Zug beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ‘erhoben mit dem Antrag : Es sei das Statthalteramt Luzern zur Durchführung der Untersuchung, eventuell das Strafgericht Zug zur materiellen Behandlung der Sache zu verhalten. Der Regierungsrat betrachtet den Standpunkt des Strafgerichts Zug als den richtigen. Nach dem Bundesgesetz sei nicht das Nichtlösen des Gesundheitsscheins, sondern dessen Nichtabgabe an den Käufer unter Strafe gestellt. Die Uebertretung sei daher im Kanton Luzern begangen worden. Jedenfalls aber müsse der Straffall im einen oder andern Kanton behandelt werden.

C. — Die Kriminal- und Anklagekommission Von Luzern hat Abweisung des Hauptbegehrens, das Strafgericht Zug Abweisung des eventuellen Begehrens des _ Regierungsrates Zug beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung -- 1. — Die Kompetenz des Bundesgerichts ist gegeben, weil die Anwendung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm in Frage steht (OG Art. 189 Abs. 3), ganz abgesehen davon, dass zugleich ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den Strafbehörden - zweier Kantone vorliegt (BGE 36 I 345 Erw. 1). Y 2. — Art. 3 des BG vom 19. Juni 1873 betreffend -Zusatzbestimmungen zum Viehseuchengesetz bestimmt: « Für Widerhandlungen gegen die Art. 4 bis 9 des BG vom 8. Hornung 1872 gilt ebenfalls der Gerichtsstand des Ortes der Betretung. » Lötscher ist einer Widerhandlung gegen Art. 4 BG angeschuldigt. Es frägt sich, wo siçh für diese Widerhandlung der Ort der Betretung befindet, in Weggis oder im Kanton Zug. « Betreten » ist nicht dasselbe wie Begehen, sondern bedeutet erwischen, ertappen. Ort der Betretung (französischer Text : for de la constatation) im Sinne des zit. BG ist daher, wie das Bundesgericht schon früher ausgeführt hat (AS 14 S. 37 Erw. 2), der Ort, wo der Täter entweder auf der Tat entdeckt oder nach begangener Tat sistierk (ergriffen) wird. Bei blossen Polizeiübertretungen, bei denen eine Verhaftung in der Regel nicht stattfindet, kann, wenn der Täter nicht auf der Tat entdeckt wird, als Betretungsort der Ort betrachtet werden, wo die Uebertretung durch Anzeige oder sonstwie zu behördlicher Kenntnis gelangt, dies jedenfalls dann, wenn der Täter an diesem Orte wohnt. Danach war hier der Betretungsort im Kanton Zug. In dem angeführten Urteil des Bundesgerichts wurde freilich ausgesprochen, dass nach der Absicht des Gesetzgebers als Betretungsort nicht auch ein Ort gelten sollte, auf dén das strafbare Handeln siích gar nicht erstreckte, sondern wo lediglich ein Beweismittel oder das corpus delicti aufgefunden wurde, da man sonst zu einem ganz anormalen und in der Natur der Sache nicht begründeten Gerichtsstand käme. (Es handelte sich um einen in einem Kanton durch einen Viehinspektor vorschriftswidrig ausgestellten Gesundheitsschein, wofür der Aussteller in einem andern

Kanton, in den das Vieh geführt worden war, zur Rechenschaft gezogen wurde.) Allein im vorliegenden Fall besteht eine engere örtliche Beziehung der Widerhandlung zum Kanton Zug. An seinem Wohnort Risch hätte Lötscher die Gesundheitsscheine lösen sollen. Die Unterlassung der Lösung und der Transport der Kälber von Risch nach Weggis behufs Veräusserung, ohne dass sie Gesundheitsscheine begleiteten, waren die Voraussetzung dafür, dass Lötscher dem Käufer keine solchen Scheine übergeben konnte. Ob jene Unterlassung und der Transport ohne Gesundheitsscheine bereits zum eigentlichen Tatbestand einer Uebertretung des Art. 4 des Viehseuchengesetzes gehören und ob damit im strafrechtlichen Sinne die Begehung des Deliktes bereits angefangen war, oder ob der strafbare Tatbestand sich gemäss dem Wortlaut des Gesetzes auf die Nichtübergabe der Scheine an den Abnehmer beschränkt, braucht nicht untersucht zu werden. Wenn das Bundesgesetz vom 19. Juni 1873 für den Gerichtsstand auf den Ort der Betretung abstellt, so geschah es, wie die Entstehungsgeschichte (Botschaft des Bundesrates, BbIl. 1872 II 1037 ff.) zeigt, gerade auch deshalb, um hier die oft rechtlich und oft auch tatsächlich schwierige Frage nach dem Begehungsorte der Uebertretung auszuschalten und an ihre Stelle ein Kriterium, das als einfacher und deutlicher erschien, eben den Ort der Betretung, zu setzen. Die Beschwerde ist somit dahin zu erledigen, dass das Strafgericht Zug den Uebertretungsfall Lötscher materiell zu beurteilen hat.

_ Demnack erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. September 1920 aufgehoben und dieses angewiesen wird, den Uebertretungsfall Lötscher mäteriell zu beurteilen.

VII. INTERKANTONALE RECHTSHILFEPFLICHT IM ZIVILPROZESS ASSISTANCE JUDICIAIRE INTERCANTONALE EN MATIÈRE DE PROCÉDURE CIVILE

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