Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

47 III 120

120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38, 38. Entsohei4 vom L1. Oktober 1921 i. S. Weber.

Selbständige Betreibung für die Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren. Wird kein Rechtsvorschlag erhoben, s0 Kann síie ungeachtet der Pendenz des Aberkennungsprozesses fortgesetzt werden. E Mit der Betreibung Nr. 668 des Betreibungsamtes Niedersimmenthal machte der Gläubiger eine ihm in einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung zugesprochene Parteientschädigung geltend. Der Schuldner erhob nicht’ Rechtsvorschlag, « machte » jedoch unmittelbar nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das Betreibungsamt « darauf aufmerksam », dass es gegebenenfalls nur eine pròÈvisorische Pfändung vornehmen dürfe, weil er Aberkennungsklage angestrengt habe und. deshalb der Gläubiger gleich wie für den « Hauptbetrag » auch für die Betreibungs- einschliesslich Rechtsöffnungskosten bloss provisorische Pfändung verlangen könne. Das Betreibungsamt verurkundete die darauf vorgenommene Pfändung als provisorische, ordnete jedoch, als der Gläubiger in der Folge das Verwertungsbegehren stellte, die Verwertung an. Hiegegen richtet sich die vorliegende, nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ‘an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde des Schuldners.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Gemäss Art. 68 SchKG und Art. 7 der Verordnung I des Bundesrates hätte der Rekursgegner die ihm für das Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene Parteientschädigung als Betreibungskosten zur Betreibungssumme hinzuschlagen und in der Betreibung, für welche ihm die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden war, geltend machen Können. Nachdem er dies jedoch nicht getan, wählt hat, ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren ganz unabhängig von jener früher angehobenen Betreibung durchzuführen. Demnach kommt dem in jener Betreibung erhobenen, in der Folge provisorisch beseitigten Rechtsvorschlag Keinerlei Wirksamkeit für diese neue Betreibung zu. Vielmehr hätte der Rekurrent gegen den neuen Zahlungsbefehl ebenfalls Rechtsvorschlag erheben müssen, wenn er mit Rücksicht auf den noch schwebenden Aberkennungsprozess verhindern wolite, dass die ihm auferlegte Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren vollstreckt werden könne. Nachdem er es unterlassen hat, stellt jener Zahlungsbefehl einen selbständigen Vollstreckungstitel für diese Kostenforderung dar, auf Grund dessen die Pfändung nur als definitive vorgenommen werden konnte. Hieran vermag der Umstand, dass sie auf Verlangen des Schuldners vom Betreibungsamt unrichtig verurkundet wurde, nichts zu ändern, da die gesetzlichen Voraussetzungen der provisorischen Pfändung ebensowenig wie diejenigen der Aberkennungsklage der Parteidisposition unterliegen (vgl. BGE 43 III S. 294 ff). y

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

39. Entacheid vom 13. Oktober 1921 i. S. Chriatoffel, SchKG Art. 67 Ziff. 1, 69 Ziff. 1, 274 Ziff. 1 : Die blosse Ángabe eines gewählten Domizils des Gläubigers im Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl und Arrestbefehl genügt nicht. — Folgen der Unterlassung der Angabe des Wohnortes des Gläubigers.

A. — Am 8. August erwirkte « Frau Mary Linder, mit Prozessdomizil bei Fürsprecher Dr. Dumont in Bern, » einen Arrestbefehl gegen J. B. Christoffel in

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 68 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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