Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

47 III 14

14 Entscheidungen der Schuldbetreibungsmasse nicht durch die Teilnahme zweifelhafter Forderungen an der Liquidation vermindert, sondern insbesondere auch, dass sie durch Anfechtung nachteiliger Rechtshandlungen des Erblassers vermehrt werde. Gegen ersteres sich wirksam zur Wehr zu setzen vermag ihm nur das Kkonkursrechtliche Kollokationsverfahren die Möglichkeit zu verschaffen, und die paulianische Anfechtbarkeit wird nur durch die Konkurseröffnung überhaupt begründet, da von der Ausstellung von Verlustscheinen im Anschluss an eine nicht konkursmässige amtliche Erbschaftsliquidation natürlich nicht die Rede sein kann. Es erweist sich somit als notwendig, die KonKurseröffnung über die Erbschaft auch noch nachträglich zuzulassen, gleichgültig, in welchem Stadium sich die amtliche Erbschaftsliguidation befindet.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die Betreibung Morschach Nr. 49 aufgehoben.

è 6. Entecheid vom 7. März 1921 i S. Btoinmeyer.

SChEKG Art. 50 Abs. 1 : Zulässigkeit der Betreibung um Sitze der Geschäftsniederlassung auch für nichtkontraktlicte Schulden. Form der Geitendmachung der Einrede, es handle sich nicht um eine Schuld dèr Geschäftsniederlassung, insebesondere wenn ein Titel für definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

A. — Der in München wohnende Rekurrent besass in Biel eine Geschäftsniederlassung. In der Folge verlegte er diese nach Solothurn. Am 17. Januar less der « Staat Bern » seinem dortigen Vertreter Dr. Schenker durch das Betreibungsamt Solothurn einen Zahlungsbefehl für Einkommenssteuer pro 1918 und 1919 zustellen. Dr. Schenker erhob Rechtsvorschlag, den er unter anderem und Konkurskammer. No: 6 15 damit begründete, dass es sich nicht um eine auf Rechnung . der Geschäftsniederlassung des Rekurrenten in Solothurn eingegangene Verbindlichkeit handle, und führte mit gleicher Begründung auch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Aufhebung der Betreibung.

B. — Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn hat die Beschwerde durch Entscheid vom 3. Februar abgewiesen und Dr. Schenker eine Busse von 10 Franken auferlegt. Den Erwägungen ihres Entscheides ist zu entnehmen : Die vom Schuldner erhobene Einrede könne nicht durch die Aufsichtsbehörde entschieden werden, sondern sei durch Erhebung des. Rechtsvorschlages dem Entscheid des Richters zu unterstellen. Für die Einreichung der Beschwerde habe « absolut kein rechtliches Interesse » bestanden, da sie neben dem Réchtsvorschlag vollständig überflüssig sei, was dem Vertreter des Beschwerdeführers « auf Grund des Entscheides vom 17. Dezember 1920 (durch den eine ähnliche Beschwerde des Rekurrenten erledigt worden war) bereits vollständig klar sein musste ».

C. — Gegen diesen ihm am 14. Februar zugestellten Entscheid hat der Schuldner am 24. Februar vor 18 Uhr den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage, er sei aufzuheben und die Betreibung sei als nichtig zu erklären, eventuell sei die seinem Vertreter auferlegte Trölbusse aufzuheben. Er macht geltend : Art. 50 Abs. 1 SchKG sei seinem Wortlaut nach nur auf vom Schuldner eingegangene Verbindlichkeiten anwendbar, wozu die vom Staate auferlegten Steuern nicht gehören. Auch beziehe sich eine Steuerforderung des Kantons Bern nicht auf die Geschäftsniederlassung des Rekurrenten in Solothurn. Beide Einreden seien vor den Aufsichtsbehörden geltend zu machen ; die letztere könne gemäss Art. 4 des Konkordates betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshülfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und Art. 81 Abs. 1 16 Entscheidungen der Schuldbetreibungsund 2? vor dem Rechtsöffnungsrichter nicht erhoben

Erwägungen

1. Gleichwie die Verletzung der Vorschriften über den Betreibungsort überhaupt, s0 ist auch diejenige des Art. 50 SchKG im allgemeinen durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörden zu rügen (vgl. BGE 24 I S. 516 ff. = Sep.-Ausg. 1 S. 248 ff, 41 III S.347 f. Erw. 3). Will aber der Schuldner geltend machen, eine am Orte seiner Geschäftsniederlassung geführte Betreibung habe nicht eine auf deren Rechnung eingegangene Verbindlichkeit zum Gegenstande, s0 hat er Rechtsvorschlag zu erheben, weil dabei eine materiell-rechtliche Qualifikation der Forderung in Frage steht (vgl. JaEGER, Anm. 3 zu Art. 50: BLUMENSTEIN, S. 182 Anm. 34). Danach erscheint das Bundesgericht als Oberaufsichtsbehörde zur Beurteilung nur der ersten, nicht aber auch der zweiten Einrede zuständig. Zutreffend weist allerdings der Rekurrent darauf hin, dass, weil die in Betreibung gesetzte Forderung unter das Konkordat betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshülfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche falle und gemäss Art. 4 desselben dem Betriebenen nur die in Art. 81 SchKG vorgesehenen Einwendungen zustehen, es ihm nicht möglich sei, die Betreibung durch einen derart begründeten Rechtsvorschlag zu hemmen. Allein dies trifft in jedem Falle zu, wo der Gläubiger einen Titel für definitive Rechtsöffnung hat, vermag aber die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung einer im Grunde materiell-rechtlichen Frage, die im Regelfaile dem Richter zusteht, nicht zu begründen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass es dem Schuldner versagt ist, die Einrede mit der betreibungsrechtlichen Rückforderungsklage nachzuholen, weil sie ja natürlich niemals die Nichtexistenz der Schuld zu begründen vermag. Ob die Aufsichtsbehörden vielleicht dann, wenn auf der Hand liegt, dass es an jeglichem Zusammenhang der Schuld mit der Geschäftsniederlassung gänzlich fehit, auf Beschwerde des Schuldners hin doch einschreiten könnten, braucht im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden ; denn ein solcher Zusammenhang kann deswegen nicht von vorneherein von der Hand gewiesen werden, weil mit dem angefochtenen Entscheid anzunehmen ist, es sei einfach die frühere Geschäftsniederlassung in Biel, für welche der Rekurrent besteuert wird, in der Folge nach Solothurn verlegt worden, die dortige Geschäftsniederlassung also nicht eine von jener verschiedene.

2. Soweit die Zuständigkeit des Bundesgerichts zu bejahen ist, d. h. hinsichtlich der Frage, ob sich der Betreibungsort der Geschäftsniederlassung ausschliesslich auf kontraktliche Schulden beziehe, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der ihn vorsehenden Vorschrift des Art. 50 Abs. 1 SchKG liegt der Gedanke zu Grunde, die Gläubiger sollen nicht gezwungen sein, für Schulden der einheimischen Geschäftsniederlassung eines Ausländers im Auslande ihr Recht zu suchen. Wieso die Möglichkeit, den Schuldner in der Schweiz zu belangen, auf Kkontraktliche Schulden beschränkt sein sollte, ist nicht einzusehen. In der Tat enthält denn auch der französische Text «le débiteur domicilié à l’étranger qui possède un établissement en Suisse peut y être poursuivi pour les dettes de celui-ci » eine solche Einschränkung nicht, und da sie der ratio legis nicht gerecht würde, ist diesem Text den Vorzug zu geben. Dagegen ist dem Rekurrenten zu gute zu halten, dass der deutsche Text eine gewisse Unterlage für seinen Standpunkt darbot, und da die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für diesen Beschwerdepunkt gegeben war, kann von missbräuchlicher oder trölerischer Beschwerde- - führung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 GT schlechterdings nicht gesprochen werden, sodass die dem Vertreter des Rekurrenten auferlegte Trölbusse aufzuheben ist.

18 - Entscheidungen der SchuldbetreibungsDemnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen, dagegen insoweit gutgeheissen, als er sich gegen. die auferlegte Busse richtet, und diese aufgehoben.

7. Entecheid vom 15. März 1921

8. S. Áktiengeselleachaft Aga. “ Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, Art. 4 Ziff. 2 litt. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 ; SchKG Art. 298 Abs. 1: Anmeldung eines Eigentumsvorbehaltes nach der öffentlichen Bekanntmachung der dem Erwerber gewährten Nachlasstundung.

A. — Am 10. Juni 1920 verkaufte die Aktiengesell- ‘schaft Aga dem W. Wälti in Bern eine Schweissanlage, und zwar, wie sie behauptet, unter Eigentumsvorbehalt. Am 4. Januar 1921 wurde Wälti eine Nachlasstundung gewährt. Am 5. Januar übersandte er der A.-G. Aga folgende Erklärung : « Ich bestätige hiemit, die am 10. Juni 1920...... getroffene Uebereinkunft, wonach die mir am

14. Juli 1920 gelieferte komplette Schweissanlage, be- . stehend aus...... im Betrage von 410 Fr. 95 Cts...... Eigentum der Firma Aga A.-G. bleibt, bis der obige Rechnungsbetrag vollständig bezahlt ist. » Am 8. Januar meldete die Aga diesen Eigentumsvorbehalt beim Be- * treibungsamt Bern-Stadt an. Dieses wies jedoch die Anmeldung als formell ungenügend zurück. Am 11. Januar wurde die Wälti gewährte Nachlasstundung öffentlich bekannt gemacht. Am 13. Januar reichte die Aga dem Betreibungsarmt die ergänzte Anmeldung ein. Dieses trug den Eigentumsvorbehalt am 17. Januar in das Register ein, schrieb jedoch der Aga am 19. Januar, der Eintrag sei zu Unrecht erfolgt, da dem Schuldner schon am 4. gleichen Monats Nachlasstundung gewährt worden sei, und es habe daher den Eintrag unterm heutigen. Datum wieder gelöscht. Hiegegen führte die Aga Beschwerde mit dem Anfrage, die Löschung als ungültig zu erklären.

B. — Durch Entscheid vom 3. März hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung : Die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes nach Gewährung der Nachlasstundung stetle eine vermögensbelastende, nach Art. 298 Abs. 1 SchKG nichtige Verfügung dar. Ob das Betrei- bungsamt eine solche Eintragung nachträglich wieder löschen dürfe, erscheine allerdings zweifelhaft. Immerhin sei Sie, nachdem die Löschung stattgefunden habe, durch die Aufsichtsbehörde nicht wieder herzustellen, da der Veräusserer gar kein rechtliches Interesse an diesem Eintrag habe, der ja « doch nach keiner Richtung irgendwelche rechtliche Wirkungen haben könnte ».

C. — Gegen diesen Entscheid hat die Aga am 11. März unter Erneuerung ihres Beschwerdeantrages den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

“ Gemäss Art. 4 Ziff. 2 litt. a der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte erfolgt die Eintragung auf Grund einer einseitigen Anmeldung des Veräusserers (oder des Erwerbers), wenn gleichzeitig ein mit der Unterschrift beider Parteien versehener schriftlicher Vertrag vorgelegt wird, aus welchem alle zur Eintragung notwendigen Angaben ersichtlich sind. Kann “ unter diesen Voraussetzungen der Veräusserer die Eintragung von sich aus, ohne weitere Mitwirkung des Erwerbers, erwirken, so stellt sich, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (Urteil der 2. Zivilabteilung vom 30. März 1916, AS 42 III S. 174 fff., insbes. S. 176 f. Erw. 3), als dinglicher Verfügungsakt des Erwerbers nicht

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