47 III 210
54. Entscheid vom 24. Dezember 1921 I. S. Manch.
Art. 47, 174. Ziff. 2 SchKG: Gesetzwidrige Betreibung des Handliungsunfähigen ist nichtig. Bei nicht manisester Geisteskrankheit ist Vorauss-tzung die Pendenz des Entmündigungsverfahrens.
Sachverhalt
A. — Auf Verlangen der Schweizerischen Bankgesellschaft in Aarau stellte das Betreibungsamt Aarau am 28. September dem Samuel Mauch einen Zahlungsbefehl für 100,000 Fr. zu. Hiegegen erhob Fürsprech E. IslIer, der durch ihm am 18. Oktober zugestellten Beschluss von der Nachlassbehörde zum Sachwalter des Mauch bezeichnet worden war, am 19. Oktober beim Gerichtspräsidenten nachträglichen Rechtsvorschlag, unter Berufung darauí, dass Mauch während der Rechtsvorschlagsfrist ununterbrochen auf Reisen abwesend war. Mitte November brachte der von Mauch mit Zustimmung des Sachwalters bestellte Vertreter ein Gutachten des früheren Direktors der Irrenanstalt Königsfelden, Fröhlich, bei, wonach Mauch von einem schweren organischen Hirnleiden befallen sei, das ihn — und zwar schon seit längerer Zeit — hindere, vernunftgemäss und in seinem Interesse zu handeln. Darauf sistierte der Gerichtspräsident am 17. November das Verfahren betreffend nachträglichen Rechtsvorschlag « þbis zur Erledigung des Verfahrens vor der AB betr. Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls » und hob als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs unter Anrufung des Art. 47 Abs. 2 SchKG die Zustellung des Zahlungsbefehles als nichtig von Amtes wegen auf, das Betreibungsamt gleichzeitig anweisend, den Zahlungsbefehl der Vormundschaftsbehörde zuzustellen.
B. — In Gutheissung der von der Schweizerischen Bankgesellschaft erhobenen Beschwerde hat die obergerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungsund Konkursämter des Kantons Aargau durch Entscheid vom 2. Dezember die Verfügung der untern Aufsichtsbehörde aufgehoben.
C. — Diesen, Samuel Mauch am 9. Dezember zugestellten Entscheid hat S. Hess, der am 18. November von der Vormundschaîtsbehörde zu dessen « Vertreter gemäss Art. 386 Abs. 2 ZGB » ernannt worden war, am 17. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen, mit den Anträgen, ihn aufzuheben und die Verfügung des Gerichtspräsidenten zu bestätigen, eventuell den nachträglichen Rechtsvorschlag zuzulassen.
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. Wie sich aus Art. 173 Ziff. 2 SchKG ergibt und vom Bundesgericht übrigens bereits mehrfach festgestellt wurde, ist eine in gesetzwidriger Weise gegen einen handlungsunfähigen Schuldner geführte Betreibung nichtig und daher in jedem Stadium des Verfahrens Von Amtes wegen aufzuheben (AS-30 I S. 431 = Sep.-Ausg. 7 S. 171 und dortige Zitate). Allein eine derart gesetzwidrige Betreibung eines Handlungsunfähigen liegt nur dann vor, wenn der Schuldner, obwohl er einen geselzlichen Vertreter hat oder doch die Vormundschaftsbehörde mit dem Entmündigungsvertahren befasst ist, micht am Wohn- bezw. Amtssitz des Vertreters bezw. der Vormundschaftsbehörde betrieben und die Betreibungsurkunden nicht ihnen zugestellt werden. Solange dagegen die Vormundschaftsbehörde weder um die Eröffnung des Entmündigungsverfahrens angegangen worden ist noch es aus eigener Initiative eröffnet hat und auch keinerlei äussere Umstände vorliegen, welche dem Betreibungsamt die Einleitung eines solchen Verfahrens als geboten erscheinen lassen — was im vorliegenden - Falle nicht mit Fug behauptet werden könnte —, vVerstösst die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner selbst nicht gegen Art. 47 SchKG, ist daher auch dann nicht nichtig, wenn der Schuldner damals nicht handAS 7 ILI —- 1922 15 212 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 54.
lungsfähig war, ein Entmündigungsgrund also schon damals bestand, und kann demgemäss von den Aufsichtsbehörden nicht nachträglich aufgehoben werden (AS 25 II S. 299 f. = Sep.-Ausg. 2 S. 97 f.). Insbesondere liegt es dem Betreibungsamt nicht ob, der Zustellung vorgängig von sich aus danach zu forschen, ob der Schuldner allfällig wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht urteilsfähig sei. Ueber diese dem materiellen Zivilrecht angehörende Frage zu befinden, steht ihm, und ebensowenig den Aufsichtsbehörden, nicht zu, ganz abgesehen davon, dass sich das Verfahren vor den letzteren für die hiefür nötige Instruktion auch nicht eignet.
2. Die danach notwendig werdende Entscheidung über die Zulässigkeit des nachträglichen Rechtsvorschlages fällt nicht in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden, sondern wird vielmehr vom Gerichtspräsìdenten von Aarau zu treffen sein, der denn auch das Versahren nur sistiert hat.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbelr- und Konkurskammer Der Rekurs wird abgewiesen.
IT. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRÉÊETS DES SECTIONS CIVILES