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4. Entscheid vom 21. Februar 1921 1. S. Bstorhazy.
Art. 106 fff. SchKG. Gewahrsam an Forderungsrechten. Massgebend sind die Gewahrsamsverhältnisse zur Zeit der Pfändung. Verteilung der Parteirollen, wenn nach der Pfändung die Forderung abgetreten wird, worauf sich der ersten Pfändung neuve Gläubiger anschliesSen, — Die blosse Zession einer Forderung ohne Notifikation überträgt den Gewahrsam nicht.
Sachverhalt
A. — Die Beschwerdegegner Gebr. Spaini, Kubli, Landolt und Aargauische Kantonalbank Wohlen erwirkten unterm 9. Juli, 25. August, 25. August und 2. September 1920 die Arrestlegung auf eine Forderung des E. A. Westermann gegen die Firma Westrum & Cie in Pratteln. In der Arrestbetreibung der Gebr. Spaini wurde diese Forderung am 3. August 1920 gepfändet. Offenbar von der Ansicht ausgehend, dass ein innerhalb der Teilnahmefrist des Art. 110 SchKG erwirkter Arrest wie ein Pfändungsbegehren zum Anschluss an die vorangegangene Pfändung berechtige, liess sodann das Betreibungsamt die übrigen Beschwerdegegner an der Pfändung vom 3. August 1920 teilnehmen, wogegen von keiner Seite Einspruch erhoben wurde.
Am 4. Augusf 1920 hatte Westermann das Guthaben aù Westrum & Ce schriftlich dem Fürsten Paul Esterund Konkurskamnrer. N® 4. 7 hazy zur Sicherung einer diesem gegen ihn zustehenden Forderung abgetreten. Gestützt auf diese Abtretung und nachdem er von den Arresten bezw. Pfändungen Kenntnis erhalten hatte, teilte der Vertreter Esterhazys dem Betreibungsamt Liestal mit, dass er die Forderung für seinen Klienten vindiziere. Das Betreibungsamt nahm hievon Vormerk und leitete das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 und 107 SchKG ein.
B. — Hiegegen erhob Esterhazy Beschwerde und beantragte, da die Forderung zufolge der Zession sìch in seinem Gewahrsam befinde, das Betreibungsamt anzuhalten, gemäss Art. 109 SchKG vorzugehen.
C. — Die kantonale Instanz hat mit Erkenntnis vom 31. Dezember 1920 die Beschwerde abgewiesen, weil Esterhazy den Gewahrsam an der Forderung nicht erworben, und weil er es ausserdem unterlassen habe, die Zessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift davon zu den Akten zu geben.
D. — Mit. dem vorliegenden Rekurse an das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer die vor kantonaler Instanz. gestellten Begehren wieder aufgenommen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. Da die Zession nachgewiesen ist, kann die Beschwerde jedenfalls nicht schon deswegen abgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hat, der kantonalen Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde die Zessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift davon vorzulegen.
9. Vielmehr muss untersucht werden, ob die Zession vom 4. August 1920 ihm in der Tat den Gewahrsam der Forderung im Sinne von Art. 109 SchKG verschafft hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für die Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsverfahren die Verhältnisse massgebend sind, die zur Zeit der Pfändung bezw.
8 Entscbeidungen der SchuldbetreibungsArrestlegung bestanden haben (JAEGER zu Art. 10 Wird hievon ausgegangen, s0 kann zunächst ein Zweifel nicht bestehen, dass die Beschwerde im Verhältnis zu den Gebr. Spaini fehl geht, denn die Zession, aus der allein der Beschwerdeführer seinen Gewahrsam ableiten will, fand erst am Tage nach der zu Gunsten der Gebr. Spaini erwirkten Pfändung statt. Zur Zeit dieser Pfändung aber hatte unbestrittenermassen der Pfändungsschuldner den Gewahrsam der Forderung. i
3. Aber auch die übrigen Beschwerdegegner können sich, und zwar kraft ihrer Teilnahme an der Pfändung der Gebr. Spaini, auf die Gewahrsamsverhältnisse, wie síie am 3. August 1920 bestanden, berufen. Allerdings findet die Auffassung des Betreibungsbeamten, dass ein innert der Teilnahmefrist erwirkter. Arrest zum Anschluss an eine Pfändung berechtige, im Gesetz keine Grundlage (JAEGER zu Art. 110 Nr. 3 am Ende). Allein die Verfügung des Amtes ist in Rechtskraft erwachsen und muss daher auch dem vorliegenden Beschwerdeentscheid zu Grunde gelegt werden,
Wollte man aber auch nicht hierauf abstellen, s0 würde trotzdem die Bedeutung der Pfändung vom 3. August 1920 sich nicht auf die Gebr. Spaini beschränken. “ Dieser Pfändung kommt vielmehr insofern allgemeine Wirksamkeit zu, als es mit ihrem Vollzug, bezw. der Mitteilung des Zahlungsverbótes an den Drittschuldner, dem Pfändungsschuldner überhaupt. nicht mehr möglich war, die Gewahrsamsverhältnisse, wie sie damals bestanden, zu verändern. Den Gewahrsam an einer Forderung hat nach konstanter Praxis des Bundesgerichts derjenige, der am ehesten in der Lage ist, tatsächlich über das Forderungsrecht zu verfügen. Diese Voraussetzung traf am 3. August 1920 in der Person Westermanns zu. Mit der Pfändung aber wurde dem Drittschuld- *. Sep.-Ausg. 5 Nr. 67, 8 Nr. 12.
und Konkaurskammer. N° 4, , E ' 9 ner Westrum & C!® verboten, an irgend jemand ausser an das Betreibungsamt Zahlung zu leisten. Auch wenn daher der Forderungsberechtigte in der Folge die Forderung an einen Dritten zedierte, so0 konnte das doch die tatsächliche Verfügungsmacht über das gepfändete Guthaben nicht mehr berühren. Trotz der erfolgten Zession ist daher der Beschwerdeführer nicht berechtigt, gegenüber irgend einem Pfändungs- bezw. Arrestgläubiger die Rolle des Detentors in Anspruch zu nehmen.
Endlich aber können sich die Beschwerdegegner Kubli, Landolt und Aargauische Kantonalbank Wohlen auch darauf berufen, dass die vorliegende Zession ‘an sich gar nicht geeignet war, dem Beschwerdeführer den Gewahrsam der Forderung zu verschaffen, Nach der Praxis des Bundesgerichts triti der Gewahrsamsübergang zufolge Zession nicht schon mit der Ausstellung und Uebergabe der Zessionsurkunde, sondern erst mit der Notifikation des. Abtretungsgeschäftes an den debitor cessus ein (AS 44 III 164). Dass aber vor dem Vollzug der Árreste Kublis, Landolts und der Kantonalbank eine solche Notifikation erfolgt sei, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, geschweige denn dargetan. Der Betreibungsschuldner hat denn auch noch anfangs September 1920 einen Teil der Forderung gegen Westrum im Noachlassverfahren dieser Firma persÖnlich eingegeben. '
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr - ‘und Konkurskammer : : Der Rekurs wird abgewiesen.