Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

48 I 131

20. Urteil vom 19. Juli 1922 i. S. Koneumverein Davos und Umgebung gegen Graubünden. Es bildet keine Willkür, wenn zum steuerpflichtigen Einkommen eines Konsumvereins auch der den Mitgliedern Zum voraus zugesicherte « Sparrabatt » gerechnet wird.

Sachverhalt

A. — Die Kantonale Steuerkommission des Kreises Davos setzte das steuerpflichtige Einkommen des Konsumvereins Davos für das Steuerjahr 1920/21 auf 49,300 Fr. fest, indem sie annahm, dass hiezu auch die den Vereinsmitgliedern als: « Sparrabatt » ausbezahlten Beträge gehörten. § 2 der revidierten Statuten des Vereins bestimmt nämlich : « Die Genossenschaft stellt sich die Aufgabe, den Mitgliedern die benötigten Lebensmittel und Bedarfsgegenstände in guter Qualität und preiswürdig zu verschaffen. Die Abgabepreise sollen so festgesetzt werden, dass den Mitgliedern für alle eingeschriebenen Warenbezüge . ein Sparrabatt von 5% gewährt werden kann, auf welchen sie unter allen Umständen ein Anrecht haben. Ein am Ende des Geschäftsjahres verbleibender Überschuss wird, soweit er statutarisch nicht zu anderweitigen Verwendungen bestimmt ist, den Mitgliedern im Verhältnis der eingeschriebenen

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