48 III 181
51. Entscheid vom 4. November 1922
Sachverhalt
I. i. S. Konkursamt Zirich-Altstadi. SchKG Art. 19: Den Konkursimtern fehlt das Recht zur.
Weiterziehung von Beschwerdeentscheiden, durch welche ihnen Amtspflichten auferlegt werden.
Im Nachlassverfahren ilber M. Wirz-Wyss in Solothurn ersuchte das als Sachwalter bezeichnete Konkursamt Solothurn (bezw. der Konkursbeamte) das Konkursamt Zirich-Altstadt um Aufnahme des Inventars iiber die der Lombardanstalt Alfred Simon daselbst verpfindeten Uhren und deren Schétzung, und fihrte, als dieses sich weigerte, Beschwerde bei der Aufsichtsbehòrde.
Die untere Aufsichtsbehòrde, das Bezirksgericht Zirich, hat das Konkursamt Ziirich-Altstadt angewiesen, dem Gesuch des Konkursamtes Solothurn {(bezw. des Konkursbeamten als Sachwalter) um Rechtshiillfe Folge zu geben. Den vom Konkursamt ZiirichAltstadt gegen diesen Entscheid eingelegten Rekurs hat die obere Aufsichtsbehòrde, das Obergericht des Kantons Ziirich, am 26. Juni abgewiesen. Diesen am 11. Juli zugestellten Entscheid hat das Konkursamt Ziùrich-Altstadt am 19. Juli an das Bundesgericht weitergezogen. i Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ziehi in Erwdagung :
Gemîiss stindiger Rechtsprechung (vgl. AS 46 III S. 7 und dortige Zitate) sind die KonkursAmter zur Weiterziehung von Beschwerdeentscheiden nur zur Wahrung der Interessen einer Konkursmasse oder zwecks Verteidigung der eigenen materiellen Interessen des Konkursbeamten legitimiert. Im vorliegenden Falle begriindet das rekurrierende Konkursamt seine Legitimation damit, der Konkursbeamte habe ein persònliches Interesse daran, dass ihm nicht durch Ubertragung von Funktionen an das Konkursamt, die diesem nicht von Gesetzes wegen zugedacht seien, ein Ubermass von Arbeit und Verantwortlichkeit aufgebiirdet werde. Allein die Beamten haben keinen persònlichen Anspruch darauf, dass der Pflichtenkreis des Amtes so oder anders umschrieben werde, sondern sie haben ihr Amt so auszuben, wie es ihnen von der vorgesetzten Behòrde vorgeschrieben wird. Ebensowenig wie im staatsrechtlichen Rekursverfahren eine Behòrde sichj iiber die Anordnungen der Oberbehérde wegen Verfassungsverletzung beschweren kann (AS 6 233; .16 S. 323; 225. 281; 33 I S. 317), kann ein Recht zur Beschwerde nach Art. 19 SchKG einem Konkursamt eingeriumt werden, wenn'es sich um die Frage handelt, welche staatlichen Funktionen es wahrzunehmen habe. Eine solche Weiterziehungsmbglichkeit vertrigt sich nicht mit der hierarchischen Unterordnung der Konkursbeamten unter die ihnen vorgesetzte Aufsichtsbehòrde.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.