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182 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 51.
requise par cette banque, c’est-à-dire par un représentant qualifié à cet effet. C’est là un moyen dont l'examen est de la compétence des autorités de surveillance, aussí bien que le moyen consistant à dire que la poursuite est requise au nom d’une personne juridique inexistante, ou par un incapable non autorisé, ou par un mandataire sans pouvoirs (cî. JAEGER, art. 67 LP, note 5, spécialement dans la Praxis Il).
91. Entacheid vom 4. November 21922
Sachverhalt
I. i. S. Konkurzarat Zürich-Altatadt, SchKG Art. 19 : Den Konkursämtern fehlt das Recht zur Weiterziehung von Beschwerdeentscheiden, durch welche ihnen Amtspflichten auferlegt werden.
Im Nachlassverfahren über M. Wirz-Wyss in Solothurn ersuchte das als Sachwalter bezeichnete Konkursamt Solothurn (bezw. der Konkursbeamte) das Konkursamt Zürich-Altstadt um Aufnahme des Inventars über die der Lombardanstalt Alfred Simon daselbst verpfändeten Uhren und deren Schätzung, und führte, als dieses sich weigerte, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.
Die untere Aufsichtsbehörde, das Bezirksgericht Zürich, hat das Konkursamt Zürich-Altstadt angewiesen, dem Gesuch des Konkursamtes Solothurn (bezw. des Konkursbeamten als Sachwalter) um Rechtshülfe Folge zu geben. Den vom Konkursamt ZürichAltstadt gegen diesen Entscheid eingelegten Rekurs hat die obere Aufsichtsbehörde, das Obergericht des Kantons Zürich, am 26. Juni abgewiesen. Diesen am 11. Juli zugestellten Entischeid hat das Konkursamt Zürich-Altstadt am 19. Juli an das Bundesgericht weitergezogen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N* 51. 183 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. AS 46 III S. 7 und dortige Zitate) sind die Konkursämter zur Weiterziehung von Beschwerdeentscheiden nur zur Wahrung der Interessen einer Konkursmasse oder zwecks Verteidigung der eigenen materiellen Interessen des Konkursbeamten legitimiert. Im vorliegenden Falle begründet das rekurrierende Konkursamt seine Legitimation damit, der Konkursbeamte habe ein Ppersönliches Interesse daran, dass ihm nicht durch Übertragung von Funktionen an das Konkursamt, die diesem nicht von Gesetzes wegen Zugedacht seien, ein Übermass von Arbeit und Verantwortlichkeit aufgebürdet werde. Allein die Beamten haben keinen persönlichen Ánspruch darauf, dass der Pflichtenkreis des Amtes s0 oder anders umschrieben werde, sondern sie haben ihr Amt s0 auszuüben, wie es ihnen von der vorgesetzten Behörde vorgeschrieben wird. Ebensowenig wie im staatsrechtlichen Rekursverfahren eine Behörde sich/ über die Anordnungen der Oberbehörde wegen Verfassungsverletzung beschweren kann (AS 6 233; .16 S. 323; 22 S. 281; 33 I S. 317), kann ein Recht zur Beschwerde nach Art. 19 SchKG einem Konkursamt eingeräumt werden, wenn”es Sich um die Frage handelt, welche staatlichen Funktionen es wahrzunehmen habe. Eine solche Weiterziehungsmöglichkeit verträgt sich nicht mit der hierarchischen Unterordnung der Konkursbeamten unter die ihnen vorgesetzte Aufsichtsbehörde.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.