Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

48 III 36

11. Entscheid vom 20. März 1922 i. S. Ramstein und Kons.

SchKG Art. 17, 253 Abs, 2: Unzulässigleit der Beschwerde gegen nicht gesetzwidrige oder im Widerspruch zu Beschlüssen der Gläubigerversammlung stehende Verfügungen der Konkursverwaltung (Erw. 1).

SchKG Art. 237 Ziff. 1, 253 Abs. 2, 255: Unterzieht sich die Konkursverwaltung dem Einspruch des Gläubigerausschusses nicht, s0 entscheidet die Gläubigerversammlung [nicht die Aufsichtsbehörde] (Erw. 2 u. 3).

SchKG Art. 229 Abs. 1: Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Entscheidung über die Präsenzpflicht des Gemeinschuldners.

Sachverhalt

A. — Im Konkursverfahren über Niklaus Burkhardt ersuchte dessen Vormund das Konkursamt von BaselStadt als Konkursverwaltung um Aufhebung der seinerzeit verfügten Passperre. Am 17. Januar teilte das Konkursamt den Mitgliedern des Gläubigerausschusses brieflich mit, es werde die Aufhebung der Passperre Verfügen, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde « gegen diese Verfügung » Beschwerde einlegen. Darauf führte der Gläubigerausschuss am 25. Januar Beschwerde mit dem Antrage, jene Verfügung als null und nichtig zu erklären, eventuell das Konkursamt anzuweisen, die Passperre bis auf weiteres aufrecht zu erhalten. Dabei bestritk er dem Konkursamt in erster Linie « Legitimation und Kompetenz zu einer Fristansetzung im vorliegenden Falle » und bezeichnete

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