Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

49 I 8

2. Urteil vom 26. Januar 1923

Sachverhalt

I. i. S. Jura-Cementfabriken A.-&. gegen Aargau.

- Besteuerung des Erwerbs von Aktiengesellschafsten, die die an die Aktionäre ausgerichteten Geschäftserträgnisse trifft. Es ist keine Willkür, wenn die Verwandlung von Reserven in Aktienkapital als solche steuerpflichtige Ausrichtung behandelt wird.

A. — Nach § 5 Ziff. 4 und § 8 Ziff. 3 des aargauischen Gesetzes über die Besteuerung der Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften, vom 15. September 1910, haben die im Kanton domizilierten Aktiengesellschaften u. a, die Erwerbssteuer auf allen Summen zu bezahlten, « welche aus den Geschäftserträgnissen an die Aktionäre ausgerichtet werden (Dividenden, besondere Ausschüttungen, Bonus etc.), soweit diese Leistungen in einem Jahre 3 % des Aktienkapitals übersteigen. » Die Jura-Cementfabriken A.-G. in Aarau haben seit Jahren durch Abschreibungen auf Immobilien und Maschinen stille Reserven gebildet. wodurch sich der Wert der Aktien auf das doppelte des Nennwertes erhöhte. Im November 1920 hat die Gesellschaft beschlosSen, den Immobilien- und Maschinenkonto um insgesamt 2,500,000 Fr. in der Bilanz zu erhöhen, das gleichviel betragende Aktienkapital zu verdoppeln und den Aktionären auf je eine älte Aktie eine neue ohne Gegenleistung zu verabfolgen. Infolgédessen zog . die Gemeindesteuerkommission von Aarau für das Jahr 1921 die Gesellschaft für den Betrag von 2,500,000 Fr. « Aktienkapitalerhöhung in Form von Bonus » gestützt auf die angeführten Gesetzesbestimmungen für Staat und Gemeinde zur Erwerbssteuer heran. Die Bezirkssteuerkommission Aarau wies eine gegen diese Besteuerung erhobene Beschwerde ab, worauf sich die Gesellschaft an das aârgauische Obergericht wandte mit dem Begehren, der unter dem Titel « Andere Gewinnanteile, Gleichheit vor dem Gesetz. No 2, 9 Aktienkapitalerhöhung in Form von Bonus 2,500,000 Fr. » bei der Staats- und Gemeindesteuerberechnung pro 1921 von der Gemeindesteuerkommission. Aarau aufgestellte steuerpflichtige Erwerb von 2,500,000 Fr. sei zu streichen. Es wurde geltend gemacht : Durch die Verabfolgung der aus eigenen Geldern der Aktiengesellschaft liberierten Aktien an die Aktionäre seien keinerlei Summen an die Aktionäre ausgerichtet worden, da sich weder das Vermögen der Gesellschaft vermindert, noch dasjenige der Aktionäre vermehrt habe. Ferner habe die Gesellschaft in den voraufgehenden Jahren ihre stillen Reserven als Vermögen versteuert, eine Besteuerung derselben als Erwerb wäre unzulässig gewesen. Die beklagte Gemeindesteuerkommission von Aarau hielt an der bestrittenen Besteuerung fest, unter Berufung auf das obergerichtliche Urteil vom 6. März 1922 in Sachen

der A.-G. Sprecher und Schuh (Aargauische Vierteljahrsschrift 1922 S. 127), durch welches die Umwandlung offener Reserven in Gratisaktien als erwerbssteuerpflichtig erklärt worden war. Das Obergericht wies mit Urteil vom 15. September, mitgeteilt am 3. Oktober 1922, die Beschwerde der Jura-Cementfabriken unter Bezugnahme auf das Urteil in Sachen der A.-G. Sprecher und Schuh und mit folgender weiterer Begründung ab : « Jener Tatbestand weicht vom vorliegenden in keinem » wesentlichen Punkte ab. Der Umstand, dass dort die » Gratisaktien aus bisher offenen Reserven gebildet » wurden, hier dagegen aus stillen, ist ohne Bedeutung. » Wesentlich ist hier wie dort, dass durch die Um- » wandlung von Reserven in Aktienkapital ein Teil der .» bisher nicht verteilten Jahresergebnisse der Erwerbs- » tätigkeit der Klägerin, d. h. der jährlichen Reingewinne » in einer geldeswerten Form, nämlich als veräusserliche » Aktien den Aktionären zugewendet worden ist. Dass » in dieser Ábgabe von Gratisaktien eine geldeswerte » Ausrichtung liegt, muss auch darum angenommen » werden, weil jeder Nachweis dafür, dass die neuen

» Aktien nur den halben Wert der alten haben und » wirklich im Verkehr nur so viel gelten, fehlt und nicht » einmal angetragen ist. Die Erfassung solcher Zuwen- » dungen als Erwerb rechtfertigt sich auch aus der » Überlegung, dass die Anhäufung der Reingewinne in » Reserven und ihre periodische Ausschüttung durch » Gratisaktien an die Aktionäre nur eine andere Form » der Verteilung der Geschäftserträgnisse darstellt. » Zwar erhält dadurch der Aktionär nicht eine Bar- » leistung wie bei der Ausrichtung von Dividenden, » aber die Berechtigang zum Dividendenbezug wird » erweitert. Ist deshalb das Obergericht schon im Falle » Sprecher und Schuh zur Abweisung der Beschwerde » gelangt, s0 kann auch in diesem Falle aus denselben » Gründen und auch mit Rücksicht auf jenes Urteil » der Entscheid nicht anders lauten. » :

B. — Gegen dieses Urteil haben die Jura-Cementsabriken A.-G. innert der gesetzlichen Frist beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit dem Begehren, es sel dasselbe (und damit der Entscheid der Bezirkssteuerkommission und derjenige der Gemeindesteuerkommuission) in dem Sinne aufzuheben, dass die beanstandete Steuer für einen Erwerb von 2,500,000 Fr. aus Aktienkapitalerhöhung gestrichen wird. Das Urteil wird als willkürlich, den Art. 4 BV verletzend bezeichnet. Die ausführliche Begründung lässt sich dahin zusammenfassen : Durch die Erhöhung des Aktienkapitals und die Verabfolgung von neuen Aktien an die Aktionäre sei keinerlei Vermögensverschiebung vor sich gegangen : Bei der Gesellschaft handle es sìich nur um eine andere Buchung, indem auf der einen Seite der “Wert der Immobilien und Maschinen, auí der andern derjenige des Aktienkapitals um den fraglichen Betrag heraufgesetzk worden sei, Und die Aktionäre erhielten nichts, was sie nicht schon hätten, da die Reserven in einem Mehrwert ihrer Aktien zum Ausdruck gekommen. seien, der durch die Verabfolgung der neuen Aktien verschwinde. Auch seien die stillen Reserven bis jetzt versteuert Worden, Hätten die Rückstellungen als Erwerb besteuert werden wollen, s0 hätte es früher geschehen müssen, wogegen übrigens Beschwerde geführt worden wäre. Dadurch, dass eine solche Besteuerung nicht erfolgte, sei auf die Unterstellung dieser Posten unter die Erwerbssteuer Verzichtet worden, eine nachträgliche Heranziehung sei verspätet und unzülässig. Es gehe nicht an, dass die gleiche Steuerkommission, welche die Reserven feststellte und akzeptierte, dieselben nach Jahren als übermässige bezeichne. Es wird dann auf Gutachten von Dr. Stucki und Professor Blumenstein in Bern VerWwiesen, die den Standpunkt der Rekurrentin vertreten, ferner auf die Urteile des Bundesgerichts in Sachen der Gesellschaft Aare- und Emmenkanal (AS 46 TS. 391 ff.) und in Sachen Schmid gegen Schmid (AS 46 II S. 473 îf.), und gegenüber dem Urteil in Sachen Sprecher und Schuh bemerkt, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht gleich gelegen seien und dass ein einzelner Entscheid nicht Recht schaffe.

C. — Die Bezirks- und die Gemeindesteuerkommission von Aarau haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

1. § 5 Ziff. 4 und § 8 Ziff. 3 des Gesetzes über die Besteuerung der Aktiengesellschaften wollen neben dem Vermögen der Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften ihren Erwerb, den Ertrag des Geschäftsbetriebs, steuerlich fassen, und zwar in der Weise, dass alle aus dem Ertrag herrührenden Summen, die den Aktionären ausgerichtet werden, unter die Steuer fallen. Nun hat die Rekurrentin seit Jahren einen Teil des Geschäftsertrags zu Abschreibungen auf den Immobilien und Maschinen verwendet, der den hiefür kaufmännisch erforderlichen Betrag (den Gegenwert der

Abnützung und Erneuerung) übersteigt, wodurch, wie Sie selber zugibt, sog. stille Reserven in der Höhe des bisherigen Aktienkapitals entstanden sind. Diese zeigen sonach einen nach und nach angesammelten Erwerb der Gesellschaft an, der nach aargauischem Recht grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beträge bilanzmässig in das Vermögen der Gesellschaft übergeführt und als Vermögen besteuert worden sind. Das Gesetz knüpft die Besteuerung an den Vorgang der Ausschüttung der Erträgnisse des Betriebs an die Aktionäre an. Eine solche Regelung ist auch in keiner Weise zu beanstanden, sofern die als Rückstellungen sich darstiellenden Abschreibungen nicht etwa bei der Vornahme der letztern zum steuerbaren Ertrag hinzugerechnet worden sind. Das war hier, wie die Rekurrentin selber angibt, nicht der Fall ; sondern es wurden bis dahin die in der Bilanz der Gesellschaft vorgenommenen Abschreibungen und Bewertungen von den Steuerbehörden hingenommen, Dann dürfen aber solche Rückstellungen gewiss ohne jede Willkür mit der Erwerbssteuer belastet werden, wenn die Gesellschaft selber sie beseitigt und den Aktionären zukommen lässt. Dass sie bei der Gesellschaft als Vermögen besteuert worden sind, ist unerheblich, sobald sie nicht auch zur Erwerbssteuer herangezogen wurden. Ebenso unerheblich ist es, dass die Rückstellungen nach und nach in einer Erhöhung des Wertes der Aktien sich geltend machten. Eine sòlche mittelbare Einwirkung auf das Vermögen der Aktionäre könnte allerdings nicht einer Ausschüttung von Geschäftserträgnissen gleichgestellt werden. Dagegen ist der durch die Rückstellungen angesammelte Erwerb infolge der Erhöhung des Aktienkapitals und der damit verbundenen Abgabe neuer Aktien an die Aktionäre zu neuem bilanzmässig festgestelltem, normalerweise unantastbarem Vermögen der Gesellschaft und der Gesellschafter geworden. Er wird damit, während er bisher der Gesellschaft als Reserve diente, über die sie verfügen konnte, den Aktionären als neuer Teil des Grundkapitals, über den sie verfügen können, dauernd gesichert, und dieser Vorgang kann ohne Willkür steuerrechtlich als Auszahlung der in der erwähnten Weise angesammelten Erträgnisse des Geschäftsbetriebes behandelt werden. Vom Standpunkt der wirtschaftlichen Identität von Gesellschaft und Gesellschaftern kann ja wohl gesagt werden, dass durch

den fraglichen Vorgang weder bei der Gesellschaft, noch bei den Gesellschaftern eine Veränderung der Vérmögenslage eingetreten seì, obschon die Verselbständigung des Anteils an den Rücklagen wohl auch einen Vermögensvorteil bedeutet. Allein rechtlich, und speziell nach aargauischem Steuerrecht, sind Gesellschaft und Gesellschaîter von einander verschieden, und so0 kann die Verwandlung der Rücklagen in neues Grundkapital wohl als steuerlich nach § 5 Ziff. 4 und § 8 Ziff. 3 leg. cit. erheblicher Vorgang angesehen werden. Danach erscheint denn das Vorgehen der Steuerbehörden und das dasselbe schützende Urteil des aargauischen Obergerichts im vorliegenden Falle in keiner Weise als willkürlich. Dies umsoweniger als die Steuerbehörden und das Obergericht bereits in einem andern Falle, der im wesentlichen gleich lag, gleich entschieden haben. Dass es sich dort um die Verteilung offener Rücklagen handelte, macht Keinen erheblichen Unterschied aus.

2. Die von der Rekurrentin eingelegten Gutachten, die die angefochtene Besteuerung als unzulässig betrachten, sind schon deshalb unbehelflich, weil sie Sich nicht mit der staatsrechtlichen Frage der Rechtsverweigerung befassen. Sie sind auch innerlich nicht schlechthin überzeugend, und dasjenige von Professor Blumenstein deutet da, wo es sich nicht an den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen hält, sondern auf das Wesen der Sache eingeht, selber auf einige Zweifelsmorente hin. Das bundesgerichtliche Urteil in Sachen der Gesellschaft des Aare- und Emmenkanals gegen

Solothurn erklärt es nur als unzulässig, dass Einlagen in einen Erneuerungsfonds, soweit sie steuerrechtlich zulässige Abschreibungen darstellen, mit der solothurnischen Einkommenssteuer belegt werden, was mit der vorliegenden Frage nichts zu tun hat, da es sich hier eben nicht um Abschreibungen zur Erhaltung des Kapitals, sondern um Kapitalansammlungen handelt. Und steuerrechtlich gänzlich ohne Belang ist das Zivilurteil in Sachen Schmid gegen Schmid, das sich mit der Frage befasste, ob der Eigentümer oder der Nutzniesser von Aktien auf den Bezug von Bonusaktien Anspruch habe. -

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

TI. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Cità en