Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

50 I 178

34. Urteil vom 21. März 1924 i. S. Sägeaser und Geiger gegen Zürich und Bern.

Eine spezielle Gewerbesteuer auf dem Viehhandel (Grundtaxe und Umsatzgebühr für jedes umgeselzte Stück Vieh) fallt nicht unter das Verbot der Doppetbesteuerung, s0ndern stfeht nur unter den aus Art. 31 BV sich ergebenden Schranken.

4. — Die Rekurrenten Samuel Sägesser und Johann Geiser betreiben jeder für sìich von ihrem Wohnsitz in den bernischen Gemeinden Bützberg und Madiswil aus den Viehhandel in der Weise, dass sie hauptsächlich im Kanton Bern, in geringerem Masse auch in den Kantonen Solothurn und Luzern Schlachtware aufkaufen oder durch Unterhändler aufkaufen lassen und nach Zürich in den Schlachthof an ihre Kunden, dortige Metzger, - liefern. Zur Verteilung der Sendungen unter die Abnehmer und zur Abrechnung mil diesen (wohl auch zur Entgegennahme neuer Bestellungen) begeben sie sich wöchentlich einmal nach Zürich. Ein Bureau oder Stallungen, überhaupt Betriebseinrichtungen irgendwelcher Art besitzen sie dort unbestrittenermassen nicht.

Wegen des geschilderten Übergreifens ihrer Tätigkeit auf den Kanton Zürich wurden die Rekurrenten schon unter der Herrschaft des alten zürcherischen Gesetzes betreffend den Viehverkehr von 1895 verhalten, das darin für den gewerbsmässigen Betrieb des Viehhandels im Kanton geforderte Patent zu lösen und haben die entsprechenden Patenttaxen, die mit Rücksicht auf den Umfang ihres Verkehrs jeweilen auf den nach § 12 des Gesetzes zulässigen Maximalbetrag von 500 Fr. festgesetzt wurden, bis und mit 1922 anstandslos bezahlt. Am 1. Juli 1922 trat im Kanton Zürich das neue Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel vom 4. April 1922 in Kraft. Danach bedarf « wer im Kanton gewerbsmässig Tiere des Pferde-, Rinder-, Schaf-, Zie-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 31 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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