Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

50 I 98

20. Urteil vom 17. Mai 1924 i. S. A.-G. für Unternehmungen der Toxtilindustrie gegen Zürich.

Art. 4 BV : Nicht willkürlich die Auslegung, dass der Wohnsítz einer juristischen Person im steuerrechtlichen Sinn unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz sich dort befindet, wo die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.

Art. 46 Abs. 2 BV : Der bloss formelle Sitz der juristischen Person begründet kein Steuerdomizil, wenn ihm in einem andern Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung stattfindet. Begriff der Geschäftsführung.

Art. 46 Abs. 2 BV : Die nachträgliche Besteuerung ist insofern unzulässig, als sie auf einer Änderung der Auffassung über das interkantonale Steuerrechtsverhältnis beruht und das betreffende Subjekt für die gleichen Jahre schon von einem andern Kanton besteuert worden ist.

Sachverhalt

A. Die Rekurrentin, Aktiengesellschaft für Unternehmungen der Textilindustrie, ist eine Holding-Gesellschaft mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Glarus. Ihre Steuern hat sie bisher auch dort bezahlt.

Am 20. September 1921 hatte das Gemeindesteueramt Thalwil die Rekurrentin um Auskunft darüber ersucht, ob sie Thalwil, wo die wirkliche Geschäftsführung sich befinde, als Steuerdomizil anerkenne. Als die Rekurrentin das verneinte, wurden die Akten der Finanzdirektion des Kantons Zürich zum Entscheide übermittelt. Diese zog in Erwägung, die Geschäftstätigkeit der Rekurrentin spiele sich unbestritten in den Räumen der Firma Robert Schwarzenbach & Cie in Thalwil und seit Herbst 1921 teilweise auch in deren Geschäftshaus in Zürich ab. In Thalwil würden die Jahresberichte und Bilanzen der Tochterunternehmungen gesammelt und zu Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Jahresbericht der Rekurrentin vereinigt. In Glarus besitze die Rekurrentin keine Geschäftseinrichtungen, dort werde auch keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Gestützt darauf wurde die Rekurrentin mit Entscheid vom 14. August 1923 mit Wirkung vom 1. Januar 1919 an im Kanton Zürich steuerpflichtig erklärt. Die Ober-Rekurskommission hat am 9. März 1923 diesen Entscheid bestätigt.

B. — Dagegen erhebt die Aktiengesellschaft für Unternehmungen der Textilindustrie am 6. August 1923 staatsrechtlichen Rekurs mit den Begehren :

1. Um Aufhebung des Entscheides der Ober-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 9. März 1923 und Feststellung, dass der Kanton Zürich Keinerlei Steueransprüche gegen die Beschwerdeftührerin habe, da durch den Entscheid das Verbot der Doppelbesteuerung übertreten wird. Art. 46 Abs. 2 BV.

2. Eventuell für den Fall der Gutheissung des Zzürcherischen Entscheides, die rückwirkenden Bestimmungen desselben aufzuheben wegen willkürlicher Anwendung des Steuergesetzes. » Begründend wird ausgeführt : Nach § 2 Ziff. 2 zürch. StG seien nur die juristischen Personen im Kanton steuerpflichtig, welche da ihren Sitz hätten. Es sei willkürlich, diese Bestimmung mit der Ober-RekKkurskommission s0 auszulegen, dass alle juristischen Personen, deren Verwaltung oder Geschäftsführung im Kanton vor sich gehe, im Kanton steuerpflichtig seien, auch wenn der zivilrechtliche Wohnsitz sich ausser Kantons befinde. In Ziffer 3 würden die auswärts domizilierten juristischen Personen, die im Kanton steuerpflichtig seien, abschliessend aufgezählt. Die ReKkurrentin falle aber nicht darunter. Seit dem Monat September 1922 würden die Bücher der Rekurrentin in Glarus geführt. Am 21. gleichen Monats sei Dr. Mercier „in Glarus zum Geschäftsführer der Gesellschaft mit

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 und Art. 46 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Cità en