Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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40. Urteil der I Zivilabtellung vom 25. Juni 1924

Sachverhalt

I. i, S. Eichin gegen Habermann. Art. 216 una 22 OR: Die Verpflichtung, einen KàAufer fiir ein Grundstiick zu beschaffen, bedarf der éffentlichen Beurkundung.

A. — Am 2. Dezember 1921 kam zwischen den Parteien ein schriftlicher Vertrag mit folgenden, fiir den vorliegenden Streitfall wesentlichen Bestimmungen zustande :

« 1. Herr Eichin iibertràgt dem Herrn Habermann die Lieferung von zirka 3100 m? Eichenparkett II und I (ofengetrocknet), wie sie beim Erzeug fallen, bezw. wie die zirka 800 m? im Lagerhaus der Hafenverwaltung der SBB (polnischer Herkunft) sich befinden, zum Preise von 10 Fr. per m? ab Werkstatt Basel, bezw. Lagerhaus.

5. Herr Habermann verpflichtet sich, dem Herrn ; Eichin einen KaAufer fiir das Einfamilienhaus Bergalingerstr. Nr. 34 bis Ende Jànner 1922 zu besorgen, oder selbst abzukaufen, unter folgenden Bedingungen :

a) Der Preis betràgt 35,000 Fr. im beziehbaren Zustand.

b) Herr Eichin besorgt eine erste Hypothek pr.

22,000 Fr. zu 6 % und c) eine zweite Hypothek pr. 8000 Fr. zu 6%, drei Jahre fest ab 1. Februar 1922.

d) Der Kaufer zahit 5000 Fr. Die Ubernahme, bezw. Verzinsung ab 1. Februar 1922. - è Als Garantie fiir Obgenanntes ist Herr Eichin berechtigt, der ersten Lieferung 3000 Fr., von der zweiten 1000 Fr. und von der dritten Lieferung 1000 Fr. zus. 5000 Fr, in Abzug zu bringen. » È Der Beklagte bezog in der Folge 2356.39 m? Parkett im Fakturawert von 23.563 Fr. 90 Cts. Gemiss Vereinbarung der Parteien vom 22. Marz 1922 wurde er von der Abnahmepflicht hinsichtlich des Restquantums gegen Leistung einer Entschàdigung von 600 Fr. befreit, die «als Anzablung auf das Haus Bergalingerstrasse 34 verrechnet werden sollte ». Am 5. September 1922 forderte er den Kliger auf, den Kaufvertrag iiber die Liegenschaft bis zum 13. September notariell beurkunden zu lassen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1922 erneuerte sein Anwalt diese Aufforderung mit der Androhung : « Sofern die Fertigung nicht innert 8 Tagen erfolgt, wird Herr Eichin von seinem Vertrage mit Ihnen zuriicktreten und Sie fiir seinen Schaden haftbar machen. » Habermann leistete auch dieser Aufforderung keine B. — Im Dezember 1922 erhob er vielmehr die vorliegende Kiage mit dem Begehren, der Beklagte sei zur Zahlung von 5051 Fr. 10 Cts.. nebst 5 % Zins vom Zeitpunkte der Klageeinreichung hinweg zu verurteilen. Zur Begriindung fihrte er im wesentlichen aus : Der Beklagte habe an die urspriingliche Schuld von 24,163 Fr. 90 Cts. (23,563 Fr. 90 Cts. Kaufpreis + 600 Fr. EntschAdigung) nur Abzahlungen im Betrage von 19,112 Fr. 80 Cts. geleistet, sodass er noch die eingeklagten 5051 Fr. 10 Cts. schulde. Dem Klager sei es trotz aller Bemihungen nicht gelungen, einen Kàufer fir die Liegenschaft zu finden. Infolgedessen habe sich der Beklagte dafir entschieden, ihn zur Ubernahme. derselben zu verhalten. Die eingegangene Verpilichtung, das Haus zu kaufen, sei jedoch mangels vffentlicher Be-

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