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stände von Gesetzes wegen nach sich zieht, dahinfällt. Mit dem Interesse der Gläubiger an schleuniger Durchführung der Betreibungen wäre es nun nicht vereinbar, wenn der Widerspruchskläger die Einstellung der Betreibung in Hinsicht auf die streitig gewesenen Gegenstände einfach dadurch neuerdings zu erwirken vermöchte, dass er Rechtsvorkehren trifft, mit welchen er die Erledigung des Widerspruchsprozesses in Frage ziehen will, möge diese nun durch Urteil, Prozessabstand oder Vergleich stattgefunden haben. So könnte z. B. nicht zugelassen werden, dass dem gegen ein die Widerspruchsklage abweisendes Urteil gerichteten Revisionsgesuch oder der Kassationsbeschwerde — sofern sie nicht nach dem kantonalen Prozessrecht den Eintritt der Rechtskraft hemmen sollte — die Wirkung beigelegt würde, dass die vom Widerspruchskläger angesPprochenen Gegenstände bis zur Entscheidung über jene Rechtsbehelfe nicht verwertet werden dürfen. Ebensowenig erscheint im vorliegenden Falle die neuerliche Einstellung der Betreibung in Hinsicht auf die von der Rekurrentin angesprochenen Gegenstände angängig, wo der Widerspruchsprozess durch Prozessvergleich erledigt worden ist, von dem die Rekurrentin, wie eingangs bemerkt, selbst nicht behauptet, dass er vom Gericht nicht hätte beachtet werden dürfen. Bedarf es nach eigener Auffassung der Rekurrentin zunächst der Aufhebung oder Unverbindlieherklärung des ProzessVergleiches, s0 kann jedenfalls solange, als diese nicht ausgesprochen worden ist, nicht davon die Rede sein, dass ein von der Rekurrentin angestrengter Widerspruchsprozess hängig sei, was allein die Einstellung der Betreibung in Hinsicht auf die von ihr angesprochenen Gegenstände zu rechtfertigen vermöchte. Zutreffend hat daher die Vorinstanz das Betreibungsamt angewiesen, sich über die Einstellungsverfügung des Amtsgerichts hinwegzusetzen, die sich nicht nur nicht auf das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz zu sfützen vermag, sondern Schuldbetreibungs- und Konkursreclt, Ns 15. 73 geradezu im Widerspruch mit Art. 107 Abs. 2 SchKG steht. Sollte es der Rekurrentin nachträglich doch noch gelingen, mit ihrer Eigentumsansprache durchzudringen, hätte aber die Verwertung inzwischen stattgefunden, 80 könnte sie nur noch Schadenersatz verlangen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : - Der Rekurs wird abgewiesen.
15. Áuszug aus dem BEntacheid vom 6. April 1924
Sachverhalt
I. i. S. Brunner, Reicht das Konkursergebnis nicht zur Bezahlung sämtlicher Konkurskosten und Massaverbindlichkeiten aus, s0 darf siích das Konkursamt für die Gebühren erst aus dem nach voller Deckung seiner Auslagen und der Massaverbindlichkeiten allfällig noch verbleibenden Ühberschuss bezahlt machen.
Insoweit das Konkursergebnis bei gleichmässiger Verteilung zur Deckung der Massaverbindlichkeiten hingereicht haben würde, kann der Anspruch auf Zuteilung auf dem Beschwerdewege durchgesetzt werden, allfällig auch gegenüber dem Kanton.
Hinsichtlich der Prozesskostenforderungen des Rekurrenten ist davon auszugehen, dass es sîich dabei um Massaverbindlichkeiten handelt... Dann müssen sie aber auch in der Schlussrechnung unter den Kosten eingestellt wervene Mit Fug kann daher der Rekurrent die Ergänzung der Schlussrechnung und Verteilungsliste durch Aufnahme dieser Massaverbindlichkeiten verlangen, weil dadurch festgestellt wird, dass er in erster Linie auf Deckung dieser Forderungen aus dem Konkursergebnis Anspruch gehabt hätte. Insoweit dieses zur Deckung hingereicht haben würde, kann er auch seinen Anspruch auf dem Beschwerdewege durchsetzen und braucht sich nicht auf den Weg der Verantwortlichkeitsklage verweisen Zu lassen, sofern die Konkursmasse nicht 74 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 15.
mehr über die zur Zahlung nötigen Mittel verfügt, weil diese verteilt worden sind, bevor die Schlussrechnung und Verteilungsliste in Rechtskraft erwachsen sind, auf andere Weise, als es nach Massgabe der rechtskräftigen Verteilungsliste zu geschehen hätte. Das Bundesgericht hat bereits mehrmals festgestellt, dass der Gläubiger, welcher Anspruch auf vom Betreibungs- oder Konkursamt einkassierte Gelder hat, die Ablieferung vermittelst Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden verlangen kann, und dass allfällig der Staat die Mittel bereitstellen muss, damit die in Ausübung amtlicher Funktionen einkassierten Gelder auch wirklich denjenigen Personen Zzukommen, welche Anspruch darauf haben (vgl. insbesondere AS 35 I S. 482 f. Erw. 2 und 786 ff. Erw. 3; 36 I S. 790 ff. Erw. 2. und 3 = Sep.-Ausg. 12 S. 102 f. Erw. 2 und 244 ff. Erw. 3; 13 S. 272 ff. Erw. 2 und 3). Ist dieser Grundsatz nach dem letzterwähnten Entscheid nicht nur auf die von den Betreibungsämtern für Rechnung einzelner betreibender Gläubiger, sondern auch für die von den Konkursämtern für Rechnung der Gesamtheit der Konkursgläubiger eingenommenen Gelder anwendbar, so ist nicht einzusehen, warum sich nicht auch die Gläubiger von Massaverbindlichkeiten sollten darauf berufen können. Der. Rekurrent kann somit den Ánspruch erheben, aus dem Erlös des unverpfändeten Massagutes gedeckt zu werden. Nun hätte aber dieser Erlös, der Fr. 11,246 38 ausmacht, nicht zur Bezahlung sämtlicher Konkurskosten und Massaverbindlichkeiten, ja nicht einmal zur Deckung der Massaverbindlichkeiten und Auslagen des Konkursamts hingereicht, die mit Einschluss der Forderung des Rekurrenten Fr. 11,307 49 betragen. Bei dieser Sachlage könnte nicht zugelassen werden, dass das Konkursamt für seine Gebührenforderung am Konkursergebnis in gleichem Verhältnis teilnähme wie die Gläubiger von Massaverbindlichkeiten. Vielmehr darf es sich für die Gebühren erst dann bezahlt machen, wenn sämtliche Massaverbindlichkeiten gedeckt sind. Für diese Rangabstufung spricht ausser den von JAEGER, Note 3 zu Art. 262, angegebenen Gründen die Überlegung, dass sie ein besonders wirksames Mittel gegen unbedachtes Eingehen von Massaverbindlichkeiten durch die Konkursverwalter darstellt.
Sonach hat das Konkursamt, ungeachtet des Umstandes, dass Kein Massavermögen mehr vorhanden ist, die Prozesskostenforderungen des Rekurrenten als Massaverbindlichkeiten in die Verteilungsliste aufzunehmen, ja überhaupt den die Massaverbindlichkeiten betreffenden Teil der Liste im Sinne des Ausgeführten zu berichtigen in der Weise, dass die Gebührenforderung des Konkursamts erst nach voller Deckung der übrigen Massaverbindlichkeiten Anspruch auf das Konkursergebnis hat. Sollten die übrigen vorzunehmenden Ergänzungen der Verteilungsliste kein besseres Ergebnis erzeigen, es also sein Bewenden dabei haben, dass nicht einmal sämtliche Massaverbindlichkeiten (abgesehen von den Gebühren) aus dem Konkursmassevermögen bei richtiger Verteilung hätten gedeckt werden können, so müsste der Kanton dem Rekurrenten freilich nicht seine ganzen Prozesskostenforderungen ersetzen, sondern nur den (allerdings 100 % beinahe erreichenden) Prozentsatz, der bei gleichmässiger Verteilung des Konkursergebnisses auf die Massaverbindlichkeiten (einschliessich Auslagen, aber ausschliesslich Gebühren des Konkursamts) entfallen würde.