51 I 47
9. Urteil vom 27. März 1925 i. S. Walther gegen Frey.
Art. 59 BV : Der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung von Art. 59 BV ist gegenüber jeder richierlichen Handlung zulässig (Erw. 1).
Art. 59 BV: Zulässigkeit des besonderen Gerichtsstands der Streitgenossenschaft, Voraussetzungen.
Sachverhalt
A. — Der Rekursbeklagte Frey hatte am 15. Oktober 1923 von Johann Heinrich Walther, dem Ehemann der heutigen Rekurrentin, sowie von dessen beiden Söhnen erster Ehe Heinrich Gustav Walther in Türkisheim (Ruhr) und Gustav Robert Walther in Basel das Grundstück Sektion IV Parzelle 630! des Grundbuches BaselStadi gekauft. Der Vater Johann Heinrich Walther zog darauf nach Heiden, wo er am 26. Juli 1924 starb. Über seine Hinterlassenschaft erging ein Rechnungsruf. Der Rekursbeklagte teilte dem Erbschaftamt Heiden mit, er fechte den Liegenschaftskauf wegen Täuschung, eventuell wegen wesentlichen Irrtums an. Im Dezember 1924 erhob er vor Zivilgericht Basel-Stadt als dem Gericht des Sachorts (§ 4 baselstädt. ZPO) gegen die Witwe des Johann Heinrich Walther und dessen beide Mitverkäufer, Klage um Aufhebung des Kaufvertrages mit
allen Folgen (Rückzahlung des Kaufpreises, Entlassung aus der Schuldverpflichtung, alles gegen Rückfertigung des Grundstückes auf die Beklagten). Die Klage wurde am 17. Dezember 1924 der Rekurrentin mitgeteilt mit der Aufforderung, binnen vier Wochen 1hre Antwort einzureichen.
B. — Hiergegen erhebt Witwe Walther am 12. Januar 1925 staatsrechtlichen Rekurs mit dem Antrag: «Es sei gestützt auf Art. 59 BV die Zustellung der Klage und die Aufforderung zu deren Beantwortung durch das Zivilgericht in Basel als unzulässig zu erklären und die Zuständigkeit der baselstädtischen Gerichte zu verneinen, uU. K. u. EF. » Die Rekurrentin behauptet, sie habe beim Zivilgericht Basel-Stadt die Zuständigkeit und die Einlassungspîflicht bestritten, da ihr ordentlicher Wohnsitz Heiden seìl. Eventuell wäre die ungeteilte Erbmasse ihres Ehemanns ebenfalls in Heiden zu belangen.
C. — Der Rekursbeklagte schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Für den Fall ihrer Gutheissung sei zu bestimmen, welches der beiden rechtskräftigen Urteile Geltung haben solle, das der Basler Gerichte oder das allfällig widersprechende derjenigen von Appenzell A.-Rh. Zur Begründung wird gettend gemacht : für den in Basel wohnhaften Beklagten Gustav Robert Walther sei der Gerichtsstand ohne weiteres in Basel anzunehmen ; ebenso gemäss § 4 baselstädt. ZPO für den in Deutschland wohnenden Heinrich Gustav Walther. Alle in der Klage angerufenen Zeugen seien in Basel ansässiìg. Die Beklagten hätten zu gesamter Hand verkauft. Auch die Rückfertigung müsse deshalb zu gesamter Hand erfolgen. Es wäre also gerechtfertigt, Basel-Stadt als Gerichtsstand für alle Mitbeklagten anzunehmen. Art. 59 BV nach seiner richtigen Auslegung stehe dem nicht entgegen. Hier wiege übrigens die dingliche Seite des Anspruchs vor. Für die Klage sei also der Gerichtsstand des Sachorts begründet.
Erwägungen
1. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts ist der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung von Art. 59 BV gegen jede richterliche Handlung, also auch gegenüber der Zustellung der Klage zur Beantwortung zulässig. (BGE 33 I 737 ; 35 I 363; 40 I 497). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage im vorliegenden Falle dinglicher Natur sei. Denn auch wenn die Klage als eine persönliche Ánsprache aufgefasst wird, kann die Rekurrentin in Rücksicht auf die besondern Verhältnisse des Falles die Einlassung auf die in Basel anhängige Klage nicht gestützt auf Art. 59 BV verweigern. Die Rekurrentin ist neben zwei weitern Beklagten ins Recht gefasst. Art. 59 der BV garantiert nun zwar in der Regel jedem von mehreren Beklagten seinen persönlichen Gerichtsstand ; es ist daher z. B. von mehreren Solidarschuldnern jeder an seinem Wohnsitze zu belangen (BGE 11 SS. 429; 17 S. 38 : 17 S. 563 ; 18 S. 667). Diese Regel erleidet aber insofern eine Einschränkung, als eine gemeinsame Belangung mehrerer Beklagten an einem Orte dann ermöglicht werden muss, wenn besondere Gründe für die Zulassung einer einheitlichen Klage gegen alle Beklagten sprechen, so zZ. B. wenn bei Nichtbelangung aller Beteiligten im gleichen Prozesse eine Verhandlung und Entscheidung unmöglich ist oder für den Kläger oder die belangten Beklagten wesentliche Nachteile zur Folge haben könnte. Dies trifft im vorliegenden Falle zu. Die Klage ist gerichtet auf Aufhebung eines Liegenschaftskaufes wegen Betrugs oder wesentlichen Irrtums. Wird eine solche Klage geschützt, so0 lebt — gleichgültig ob die Anfechtung von Seite des Käufers oder Verkäufers erfolgt — das Eigentum des Verkäufers am verkauften Grundstück (unter Vorbehalt der eventuellen Rechte eines gutgläubigen Erwerbers, ZGB Art. 973)
wieder auf und Zwar §0, wie es vor dem unverbindlichen Rechtsgeschäft bestanden hat. Der Verkäufer ist — auf Grund eines solchen Urteils — berechtigt, zu verlangen, dass gegen Übernahme der Grundpfänder, Rückerstattung des Kaufpreises etc. der frühere Grundbucheintrag wieder hergestellt wird, ZGB Art. 975. Sind nun — wie im vorliegenden Falle — mehrere Verkäufer vorhanden und würde die Klage nur gegen die einzelnen Verkäufer zugelassen und durchgeführt, so0 würde, — da das Urteil für und gegen die nicht eingeklagten Verkäufer keine Rechtskraft haben könnte —, nichts anderes übrig bleiben, als anzunehmen, es trete der Käufer im Falle seines Obsiegens neben den eingeklagten Verkäufern in ein Mit- oder Gesamteigentumsverhältnis ein, aus dem er dadurch wieder ausscheiden würde, dass er auch gegen die weitern Verkäufer ein die Klage gutheissendes Urteil erlangen würde. Da aber das Urteil in dem gegen die weitern Verkäufer angestrengten Prozesse nicht notwendig gleich wie das erste Urteil lauten muss, wäre es möglich, dass daraus ein von keiner Seite gewolltes Rechtsverhältnis entstehen würde. Ein solcher Einfluss auf das materielle Recht darf einer prozessualischen Regel nicht eingeräumt werden. Vielmehr sprechen zwingende Gründe dafür, im vorliegenden Falle einen gemeinsamen Gerichtstand zuzulassen, und als solcher kommt — da das verkaufte Grundstück in Basel liegt und einer der Verkäufer dort seinen Wohnsìitz hat — in erster Linie Basel in Betracht.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE