Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

51 II 525

81. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. November 1925. LS. Joder gegen Sohweizer, Moetalli- und Uhrenarbeiterverband, Sektion Biel. Verdrängung (Boykott). Die Verdrängung eines Arbeiters aus einer Fabrik durch eine politisch nicht neutrale Arbeiterorganisation, die zum Zwecke erfolgte, den betr.

Arbeiter zum Eintritt in die Organisation zu veranlassen, ist unzulässig.

À. — Am 15. Juni 1924 trat Emil Joder, der Mitglied des. Schweizerischen Verbandes evangelischer Angestellter und Arbeiter ist, bei der Firma Bill & Co., Manufacture d'horlogerie in Biel als Sertisseur in Stellung. In dieser Fabrik gehörten damals ausser Joder sämtliche übrigen Arbeiter und - Arbeiterinnen der Sektion Biel des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes (in der Folge kurz als Gewerkschaft bezeichnet) an, Bald nach seinem Eintritt wurde Joder vom sog. Einzüger — d,. h. dem Vertreter der Gewerkschaft, der in der Fabrik die Mitgliederbeiträge einkassierte — gefragt, ob er organisiert sei, worauf ihm Joder erwiderte, dass er dem Verbande evangelischer Angestellter und Arbeiter angehöre. Nach zirka zwei Monaten wurde er sodann mündlich aufgefordert, der Gewerkschaft beizutreten. Joder gab darauf keinen bestimmten Bescheid ; trotzdem wurde er in der Folge mit einem vom « Comité » bezw. den « Verbänden » (der Gewerkschaft) unterzeichneten Schreiben aufgefordert, dem Einzüger das Verbandsbüchlein bis zum 25. November abzugeben, ansonst auf Grund der Mitgliederkontrollkarte ohne weitere Anzeige für die Beiträge Betreibung angehoben werden müsste. Darauf schriebh Joder am 2. Dezember an das Sekretariat der Gewerkschaft, Sektion Biel, er anerkenne die Beitragspflicht nicht, er sei schon organiSsiert und gedenke nicht, aus. seinem Verbande auszutreten oder sich: zweimal zu organisieren. Darauf wurde 526 ODligationenrecht. N° 81.

der Geschäftsführer der Gewerkschaft, Grosjean, beim Arbeitgeber Bill vorstellig und legte ihm nahe, Joder zum Eintritt in die Gewerkschaft zu veranlassen, oder aber im Weigerungsfalle zu entlassen. Und am 8. Dezember schrieb Grosjean, wiederum als « Geschäftsführer » der Gewerkschaft, an Joder : die Árbeitskollegen Joders würden sich weigern, mit ihm, Joder, zu arbeiten, wenn er nicht der Gewerkschaft beitreten wolle. « Wir erwarten Ihre letzte Antwort bis Mittwoch den 10. Dezember 1924 abends. Im Falle Sie unserer Einladung nicht Folge leisten, werden wir die Kollektivkündigung am Samstag einreichen für das ganze Atelier. Die Direktion der Fabrik haben wir avisiert. Ohne Sertisseurkarte Können Sie auch nicht weiter arbeiten. » Grosjean wurde dann neuerdings bei Bill vorstellig und drohte ihm, für den Fall, dass Joder weder in die Gewerkschaft eintrete noch aus dem Dienst entlassen würde, die KollektivKündigung sämtlicher übrigen Sertisseure an. Diesem Druck gab Bill nach und kündigte Joder am 13. Dezember, nachdem dieser von neuem sich geweigert hatte, der Gewerkschaft beizutreten. Im Kündigungsschreiben bemerkte Bill, dass die Arbeit Joders zu keinen Klagen Anlass gegeben habe und dass die Kündigung lediglich deshalb erfolge, weil ihn die Gewerkschaft zu dieser Massnahme zwinge. Auf Vorstellung des Verbandes evangelischer Angestellter und Arbeiter liess sich Bill herbei, die Kündigung in dem Sinne zu SuUsPendieren, dass die Entlassung ersí dann stattfinden werde, wenn die Kollektivkündigung wirklich erfolgen sollte. Joder arbeitete deshalb einstweilen bei Bill weiter. Als aber Bill siích veranlasst sah, einem Sertisseur namens Schmoll, der Mitglied der Gewerkschaft war, zu kündigen, kam die Angelegenheit wieder ins rollen. Grosjean drohte Bill neuerdings die Kollektivkündigung an, sofern- Joder nicht sofort gekündigt werde. Joder erhielt darauf auf den 14. Januar abends seine EntlasSung. Seither ist er arbeitslos, -da seinen bei verschieObligationenrecht. N° 81. 527 denen Firmen gestellten Arbeitsgesuchen infolge der herrschenden Krise nicht entsprochen werden konnte und Bill ihn wegen Arbeitsmangel nicht mit Heimarbeit beschäftigen konnte, obwohl er ihm solche in Aussicht gestelit hatte (wogegen die Gewerkschaft keine Einwendungen erhoben hatte).

Seit seiner Entlassung bezieht Joder vom Verband evangelischer Angestellter und Arbeiter eine Unterstützung von 10 Fr. pro Tag.

B. — Am 21. Februar reichte Joder beim Appellationsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Sektion Biel des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes ein, wobei er folgende Begehren stellte : « L. Es seien die Beschlüsse, Massnahmen und andern Vorkehren, die die Beklagte gegen den Kläger bei dessen Arbeitgeber ausgeführt hat, als gesetzwidrig und widerrechtlich zu erklären und aufzuheben. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz und Genugtuung auf richterliche Bestimmung hin zu erteilen, unter Kostenfolge. » C. — Mit Urteil vom 25. Juni 1925 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen und den Kläger in die rechtlichen und ausserrechtlichen Kosten verfällt.

D. — Gegen diesen Entscheid hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren : es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beweisführung, speziell mit Rücksicht auf die Höhe des Schadens, anzuordnen und die Klage vollumfänglich zu schützen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. — Die Kompetenz des Bundesgerichts ist gegeben, da der Kläger in erster Linie die Aufhebung der von der Beklagten gefassten Beschlüsse verlangt, somit ein Streitgegenstand vorliegt, der keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegt (Art. 61 OG). Zudem hat 528 Obligationenrecht. N° 81.

der Kläger in seiner Klageschrift erklärt, dass der von ihm nicht ziffermässig bestimmte Schadenersatzanspruch 8000 Fr. übersteige. _ 2. — Die Beklagte hat vorerst ihre Passivlegitimation bestritten mit der Begründung : nur der Zentralverband der schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter in Bern sei —als idealer Verein — im Handelsregister eingetragen, nur dieser besitze daher Persönlichkeitsrechte, nicht aber eine einzelne Sektion desselben, die ein rein organisatorisches Untergebilde ohne Selbständigkeit und juristische Existenz sei. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Mit Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 60 und 61 ZGB Vereine mit idealem Zweck, wenn sie kein kaufmännisch geführtes Gewerbe betreiben, unbekümmert darum, ob sie im Handelsregister eingetragen sind, die Persönlichkeit erlangen, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. Dieser Wille muss aber bei der Beklagten als vorhanden erachtet werden. Sie besitzt eigene Statuten und hat sich darin eigene Organe gegeben (Generalversammlung, Generalvorstand, Vertrauensmännerversammlung etc.), woraus sich ergibt, dass síe als selbständiges Rechtssubjekt in den Rechtsverkehr einzugreifen bezweckte. Die Beklagte verfügt übrigens auch über ein eigenes Vermögen.

3. — Die Beklagte bestreitet ferner, dass sie sich überhaupt mit der Angelegenheit Joders befasst habe. Der Geschäftsführer (Sekretär) Grosjean habe nicht namens des Verbandes sondern im Auftrage der Arbeiterschaft der Firma Bill & Co. gehandelt. Auch diese Einrede kann nicht gehört werden. Denn aus den Akten ergibt Sich, dass Grosjean alle von ihm in dieser Angelegenheit erlassenen Schreiben — sowohl diejenigen an die Firma Bill & Co. als auch diejenigen an den Kläger — stets im Namen der Beklagten unterzeichnet hat. Auch erklärte Grosjean in seiner Einvernahme ausdrückKlich, er. gsei nach aussen immer als Sekretär der Beklagten aufgetreten. Da aber Grosjean in Art. 10 der Sektions-Statuten als Organ der Beklagten bezeichnet wird und ihm auch — wie sich insbesondere aus Art. 17, 18 und 19 dieser Statuten, sowie aus Árt. 34 der Zentralstatuten (die gemäss Art. 1 der Sektions-Statuten ebenfalls heranzuziehen sind) ergibt — Organfunktionen zukommen, so ist die Beklagte gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB für die von Grosjean bei Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen grundsätzlich haftbar. Die von Grosjean getroffenen Massnahmen sind denn auch, wie dieser in seiner Einvernahme erklärt hat, vom Vorstande der Beklagten, dem sie nachträglich unterbreitet worden waren, keineswegs missbilligt, sondern gegenteils stillschweigend genehmigt worden. Die Passivlegitimation der Beklagten ist somit gegeben, und es muss daher auf die Klagebegehren eingetreten werden.

4. — Es besteht Kein Zweifel darüber, dass die Entlassung Joders aus der Firma Bill & Co., welche die Arbeitslosigkeit des Klägers zur Folge hatte, durch das Vorgehen der Beklagten verursacht worden ist ; denn Bill erklärte sowohl in seinem Kündigungsschreiben an den Kläger vom 13. Dezember 1924 als auch in seiner Einvernahme ausdrücklich, dass er den Kläger nur wegen der ihm von der Beklagten angedrohten Kollektivkündigung entlassen habe. Es liegt also eine Verdrängung des Klägers durch die Beklagte vor, auf die, wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt worden ist, für die Beurteilung der Frage, ob darin eine unerlaubte Handlung zu erblicken sei, dieselben Grundsätze wie beim Boykott zur Anwendung gelangen müssen. Auch die Verdrängung ist, wie der Boykott, an sich nicht widerrechtlich, weil kein gesetzlich gewährleistetes Individualrecht auf ungestörte Betätigung der Arbeitskraft besteht. Sie kann aber dennoch unerlaubt sein und zu Schadenersatz verpflichten, wenn sie in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise erfolgte, sei es, dass der damit verfolgte Zweck oder das angewandte Mittel moralwidrig 530 ObBligationenrecht. No 81, waren, d. h. den Gepflogenheiten, welche der anständig und billig denkende Mensch auch im wirtschaftlichen Kampfe beobachtet, widersprachen, sei es, dass ihre Durchführung dem Verdrängten einen unverhältnismässig schwereren Schaden verursachte, als sie den Zwecken des Verdrängers nützte.

5. — Was vorerst den Zweck anbelangt, s0 muss dieser dann als siltenwidrig bezeichnet werden, wenn er entweder an sich schon unmoralisch erscheint, oder aber, wenn er an sich zwar indifferent ist, zu dessen Erreichung aber von Moral wegen keine Zwangsmitte] angewendet werden dürfen. Es fragt sich nun, welche Zwecke die Beklagte im vorliegenden Falle im Auge hatte. Die Vorinstanz hat mit Recht ausgeführt, das Vorgehen der Beklagten sei hier darauf gerichtet gewesen, den Kläger zum Eintritt in die Gewerkschaft zu veranlassen, unter der Androhung, dass er sonst aus der Firma Bill & Co. verdrängt würde. Sie erblickt aber darin nichts Uner- laubtes, weil die Arbeiter eines Betriebes ein nicht zu unterschätzendes Interesse besässen, dass sie alle der nämlichen Organisation angehören. Es werden dadurch Reibereien, die unter den Arbeitern selbst entstehen, wenn diese verschiedenen Berufsverbänden angehören, vermieden, und sodann werde nur auf diese Weise ein geschlossenes Vorgehen bei der Verfechtung von Postulaten gegenüber den Arbeitgebern gewährleistet. Dass diese Interessen, die an sich weder rechts- noch sittenwidrig sind, hier bestehen, kann nicht bestritten werden. Es könnte sich daher fragen, ob, wenn es sich bei der Beklagten um eine politisch neutrale Organisation handeln würde, die Verdrängung des Klägers, vom Standpunkt der Moralität des Zweckes aus, als unerlaubt bezeichnet werden müsste. Nun geht aber dieser neutrale Charakter der Beklagten ab, wie-aus den auch für die beklagte Sektion gültigen Zentralstatuten des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes ersichtlich ist. Diese Statuten enthalten in Art. 2 die Bestimmung :

« Zweck des Verbandes ist, die geistigen und materiellen Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern und in Verbindung mit dem internationalen Proletariat die Übernahme der Produktion durch die Arbeiterschaft vorzubereiten und die Klassenherrschaft zu beseitigen. » Der beklagte Verband bekennt sich also zum s0- zialistischen Ideal der Vergesellschaftung der Produktion und bezeichnet mit als Verbandszweck die Vorbereitung und Förderung derselben. Grosjean hat nun allerdings in seiner Einvernahme erklärt, die beklagte Sektion sei politisch streng neutral, es sei den Sekretären ausdrücklich verboten, in Versammlungen politische Fragen aufzurollen. Dieser Behauptung ist indessen keine Bedeutung beizumessen angesichts des Umstandes, dass die Statuten der Beklagten keinerlei Bestimmung enthalten, die darauf schliessen liesse, dass Art. 2 der Zentralstatuten für die Beklagte keine oder nicht in vollem Umfange Geltung habe. Der Charakter der Beklagten bleibt daher ein politisch nicht neutraler, auch wenn ihre Tätigkeit Sich zur Zeit auf die Verfechtung politisch neutraler Arbeiterinteressen beschränken sollte. Bei dieser Sachlage verstiess es aber gegen die guten Sitten, wenn die Beklagte den politisch anders orientierten Kläger durch Androhung der Verdrängung zum Beitritt veranlassen wollte, Denn die Förderung politischer Ideen soll vom Standpunkt der guten Sitten aus nicht mit Zwangsmassregeln sondern nur im Wege der Aufklärung und des freien geistigen Meinungsaustausches verfolgt werden. Die Sittenwidrigkeit einer gewaltsamen politischen Beeinflussung ist ein unerlässliches Korrelat der politischen Freiheit und des allgemeinen Wahlrechtes (vgl. OERTMANN, Die Verrufserklärung und ihre privatrechtlichen Wirkungen in SEUFFERTs Blätter für Rechtsanwendung 72. Jahrgang S. 261).

6. — Selbst wenn man aber auch annehmen wollte, die Verdrängung des Klägers sei im vorliegenden Falle nicht schon deshalb unerlaubt gewesen, weil der von der 532 Obligationenrecht. N° 81.

Beklagten verfolgte Zweck grundsätzlich die Anwendnug von Zwangsmassregein nicht erlaubte, so0 müsste eine Sittenwidrigkeit hier dennoch angenommen werden, weil der Eingriff in die Interessensphäre des Klägers in offenbarem Missverhäültnis zu dem von der Beklagten angestrebten Vorteil stand. Denn wenn auch, wie bereits ausgeführt worden ist, kein gesetzlich geschütztes Individualrecht auf ungestörte Betätigung der Arbeitskraft besteht, so ist doch zu bemerken, dass die Verleitung zur Auflösung eines bestehenden Vertragsverhältnisses im Wege des Zwanges — als welche die Verdrängung sich hier darstellt — vom Standpunkt der Sittlickheit aus nur dann als erlaubt erachtet werden kann, wenn die vom Verdränger bei seinem Vorgehen verfolgten Interessen nicht nur an sich nicht sittenwidrig, sondern auch — nach objektiven Kriterien bemessen — den Interessen des Verdrängten, die dadurch verletzt werden, mindestens gleichwertig sind. Es verstösst gegen die guten Sitten und ist daher unerlaubt, wenn jemand um einer unverhälfnismässìg minderwertigeren eigenen ZweckKsetzung willen höherwertige, vitalere fremde Interessen rücksichtslos zu opfern unternimmt (vgl. OERTMANN, a. a. O. $. 282). Nun waren aber die Interessen, die die Beklagte im vorliegenden Falle besass — wenn man vom politischen Interesse absieht — äusserst klein. Es ist nicht behauptet worden, dass den übrigen bei der Beklagten organisierten Arbeitern wegen des Ppersönlichen Charakters des Klägers oder dessen bisherigen Verhaltens ein Zusammenarbeiten mit dem Kläger nicht hätte zugemutet werden können. Die Beklagte hat keinerlei Tatsachen anzuführen vermocht, die darauf hinweisen würden, dass der Kläger sich je eines den materiellen Interessen des beklagten Verbandes oder dessen Mitgliedern schädlichen Verhaltens schuldig gemacht hätte. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Kläger, der selber einer die Arbeiterinteressen verfechtenden Organisation angehört, bei einem allfälligen zukünftigen Vorgehen der beklagten Gewerkschaft gegen die Arbeitgeber zur Durchsetzung objektiv gerechtsertigter Forderungen, einer solchen Aktion sich hindernd in den Weg stellen würde. Die Vorinstanz hat allerdings darauf hingewiesen, dass der Kläger bei seinem Eintritt in die Firma Bill & Co. gewusst habe, dass alle andern Arbeiter der beklagten Gewerkschaft angehörten ;

der Gedanke liege daher nahe, dass sèin Eintritt weniger in seinem eigenen Interesse als in demjenigen seines Verbandes erfolgt sei, der es auf eine Kraftprobe mit der beklagten Gewerkschaft habe ankommen lassen wollen. Zu einer solchen Vermutung liegen indessen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Arbeitgeber Bill hat in seiner Einvernahme ausdrücklich erklärt, dass er bei der Einstellung seiner Arbeiter keine Rücksicht darauf nehme, ob diese organisiert seien oder nicht. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass im Juni 1924 — als der Kläger bei Bill & Co. eintrat — die Arbeitsverhältnisse für Sertisseure derart günstig gewesen seien, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten auch in einem beliebigen andern Betriebe ohne weiteres, zu gleichen Bedingungen Arbeit gefunden hätte. Unter diesen Umständen geht es aber nicht an, dem Kläger bei seiner Bewerbung um eine Anstellung in der Firma Bill & Co. unreelle Absichten unterschieben zu wollen. Bei dieser Sachlage kann aber von einem den Interessen des Klägers äquivalenten oder gar höheren Interesse der Beklagten nicht die Rede sein. Denn die blosse entfernte Möglichkeit, dass der Kläger, wenn er nicht dem beklagten Verbande ‘angehörte, einer zukünftigen Aktion der Beklagten fern bleiben oder dieser in den Weg treten könnte, berechtigte die Beklagte nicht zu einer so einschneidenden Massnahme, wie sie in der Verdrängung des Klägers, zumal in dem Momente, in dem sie durchgeführt wurde, erblickt werden muss. Wenn die Beklagte behauptet, sie sei ja damit einverstanden gewesen, dass der Kläger als Heimarbeiter von Bill weiter beschäftigt werde, so ist zu be- 534 Obligationenrecht. No 81.

merken, dass sich die Beklagte im damaligen Zeitpunkte bewusst sein musste, dass dem Kläger dadurch kein * Ersatz für die ihm durch die Entlassung als Fabrikarbeiter zugefügte Schädigung geboten wurde ; hatte doch schon vor der Entlassung des Klägers die über die Uhrenindustrie ausgebrochene Krise einen Umfang angenommen, dass die Firma Bill & Co. sich genötigt sah, ihren Betrieb vom 22. Dezember 1924 bis zum 5. Januar 1925 überhaupt ganz einzustellen. Unter diesen Umständen waren natürlich die Verdienstaussichten für einen Heimarbeiter, der, wie Bill in seiner Einvernahme selber hervorgehoben hat, begreiflicherweise erst nach den Fabrikarbeitern berücksichtigt werden konnte, ausserordentlich klein. Ebenso musste sich die Beklagte bewusst sein, dass der Kläger in der damaligen Krisenzeit, deren Ende nicht vorauszusehen war, infolge des herrschenden Arbeitsmangels auf keine Anstellung in einem andern Betriebe rechnen konnte, auch wenn es — was hier dahingestellt bleiben mag — zutreffen sollte, dass die Beklagte keine besonderen Schritte unternommen hat, um dem Kläger eine solche Anstellung zu verunmöglichen. 7. — Muss somit die vorliegende Verdrängung, weil sie von der Beklagten durch unzulässige Ausnützung ihrer Machtstellung bewerkstelligt worden ist, als unerlaubt bezeichnet werden, s0 berechtigt das den Kläger jedoch nicht, die Aufhebung der bezüglichen Verbandsbeschliüsse der Beklagten zu verlangen, wie dies in Klagebegehren Ziffer 1 geschah. Denn ein Recht zur Anfechtung von Vereinsbeschlüssen steht gemäss Art. 75 ZGB nur den Vereinsmitgliedern, nicht aber einer dem Verein nicht angehörenden Drittperson zu. Dagegen muss der Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch die unerlaubte Verdrängung entstandenen Schadens gutgeheissen werden. Die Angelegenheit ist daher zur Feststellung des Umfanges dieses Schadens an die Vorinstanz zurückZuweisen.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, dás Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 295. Juni 1925 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückKkgewiesen.

VI. PROZESSRECHT

Sachverhalt

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 55, Art. 60, Art. 61 und Art. 75 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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