Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

51 II 83

15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Januar 1925

Sachverhalt

I. i. S. Levaillant gegen «Helvetia », Unfallversicherung : Selbsttötung, Beweislastverteilung. Selbsttötung infolge Geisteskrankheit ?

A. — Der Sohn der Kläger, Jules Levaillant, war seit 1912 bei der Beklagten gegen Unfall versichert und zwar mit 20,000 Fr. für den Todesfall. Den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zu entnehmen :

§ 1 Abs. 2: « Unfall im Sinne dieser Bedingungen ist die direkte körperschädigende Einwirkung eines äusseren Ereignisses, von welcher der Versicherte unfreiwillig und plötzlich betroffen wird. » § 2: «Vom Versicherungsvertrage ausgeschlossen ind:

2. Selbstmord und der Versuch desselben, ohne RückSicht auf den Geisteszustand des Versicherten.....

Am 19. Mai 1923 stürzte Jules Levaillant aus dem Fenster seines im dritten Stockwerk befindlichen Zimmers im Hotel Römerbad in Badenweiler, wo er einen Erholungsaufenthalt machte, zu Tode.

Mit der vorliegenden Klage verlangen seine Eltern, die seine nächsten Erben sind, Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung der Todesfallentschädigung von 20,000 Fr.

Die Beklagte, die wegen angeblicher Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrage zurückgetreten ist, wendet überdies Selbsttötung ein.

B. — Durch Urteil vom 23. September 1924 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage abgewiesen.

84 Versicherungsvertrag. N° 15, C. — Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen . auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung.

Erwägungen

1. Hinsichtlich der von der Beklagten in der heutigen Verhandlung in den Vordergrund gestellten Einwendung der Selbsttötung ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass den Klägern der Beweis für die gemäss § 1 Abs. 2 und § 2 Ziff. 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Begriff des Unfalls gehörende Unfreiwilligkeit des todbringenden Ereignisses obliege. Diesen Beweis hat jedoch die Vorinstanz nicht als erbracht erachtet, indem sie zunächst annahm, dos Herunterfallen einer erwachsenen Person aus einem Zimmerfenster, welches keinerlei Besonderheiten aufweise, wie dies vorliegend zutreffe, zeige äusserlich nicht die typischen Merkmale des Unfalls und vermöge daher nicht eine Vermutung für die Unfreiwilligkeit zu begründen, und s0odann zwei für Selbstmord sprechende Umstände namhaft machte, nämlich den Schwermutszustand des Versicherten und dessen Fallen auf die Knie, worauf sie aus Spuren am Boden schloss.

Diese Entscheidung verletzt in keiner Weise Bundesrecht, wie sich schon aus AS 46 II S. 199 ff. Erw. 2 ergibt. Dort wurde zunächst ausgesprochen, dass bei der Unfallversïicherung die Fassung des Art. 14 Abs. 1 VVG den Versicherungsnehmer bezw. seine Rechtsnachfolger oder allfällige Begünstigte jedenfalls dann nicht von der Last des Beweises für die Unfreiwilligkeit des schädigenden FEreignisses befreie, wenn die Unfreiwilligkeit durch den Versicherungsvertrag ausdrücklich als Merkmal des Unfalles bezeichnet worden ist, wie dies vorliegend zutrifft. Weiter wurde dort ausgeführt, dass es mit diesem Beweis der Unabsichtlichkeit nicht strenge genommen werden dürfe : « Liegen gar keine Anhaltspunkte für ein absichtliches Herbeiführen des Unfalles vor, s0 genügt der Beweis der übrigen Kriterien des Unfalles und die blosse Möglichkeit des unbeabsichtigten Eintretens der Schädigung... Sobald aber... Tatsachen nachgewiesen sind, die Zweifel darüber begründen, ob es siích um eine unabsichtliche Verletzung handelt, kann die Möglichkeit des unfreiwilligen Eintritts nicht genügen, sondern der Kläger hat den Beweis der Unfreiwilligkeit zu erbringen. Dabei steht es aber dem Tatsachenrichter in Anwendung seiner freien Beweiswürdigung zu, den Vorgang der Verletzung, auch wenn er im einzelnen sonst nicht erwiesen ist, als so erfolgt anzunehmen, wie es nach den Erfahrungen des Lebens im einzelnen Fall am wahrscheinlichsten erscheint, und das Bundesgericht ist dann an diese Darstellung des Vorganges bei der Verletzung gebunden. » Diese anlässlich des Streites über angebliche Selbstverstümmelung bei der Ausführung einer gewöhnlichen Arbeit aufgestellten Grundsätze haben auch bei der Frage der Selbsttötung Anwendung zu finden. Dabei ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die von ihr angeführten, durch Schluss aus Indizien gewonnenen und daher vom Bundesgericht als richtig anzunehmenden Umstände Zweifel an der Unfreiwilligkeit des todbringenden Ereignisses begründen, woraus folgt, dass es in diesér Beziehung einer besonderen Beweisführung durch die Kläger bedurfte. Freilich dürfen an diesen Beweis nicht allzustrenge Anforderungen gestellt werden ; indessen ist es nicht etwa auf eine Missachtung dieser bundesrechtlichen Beweisnorm zurückzuführen, wenn die Vorinstanz den den Kligern obliegenden Beweis als nicht erbracht erachtet hat.

Den Beweis der Unfreiwilligkeit des todbringenden Ereignisses hätten die Kläger für den Fall der Annahme der Selbsttötung nach der Richtung antreten können, dass die Selbsttötung auf eine geistige Erkrankung des Versicherungsnehmers zurückzuführen sei, welche seine Urteilsfähigkeit ausschloss. Freilich haben die Kläger 86 Versicherungsvertrag. N° 15.

— im Zusammenhang mit dem anderen Streitpunkt — behauptet, der Versicherungsnehmer sei geistig krank gewesen ; aber anderseits haben sie bestritten — und hieran auch noch in der heutigen Verhandlung festgehalten —, dass diese Geisteskrankheit die Annahme der Selbsttötung zu rechtfertigen vermöchte. Dieser ohne jeden Vorbehalt eingenommene Standpunkt läuft für den nun eingetretenen Fall der Annahme der Selbsttötung, mit welchem die Kläger von vorneherein eventuell rechnen mussten, auf die Verneinung des Kausalzusammenhanges zwischen Geisteskrankheit und Selbsttötung hinaus, bei der die Kläger zu behaften sind, Dabei verschlägt es nichts, dass die Beklagte ihrerseits die Selbsttötung auf die Schwermut des Versicherungsnehmers zurückgeführt hat ; denn nicht nur haben die Kläger diese Behauptung der Beklagten wie erwähnt bestritten, sondern die Beklagte ist bei ihrer Behauptung auch gar nicht s0 weit gegangen, dass es sich um eine die Urteilsfähigkeit ausschliessende Geisteskrankheit handle, worauf es in diesem Zusammenhang einzig ankommt. Bei dieser Sachlage kann die Frage nach der Rechtswirksamkeit der Klausel des § 2 Ziff. 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach Selbstmord ohne Rücksicht auf den Geisteszustand des Versicherten vom Versicherungsvertrag aus geschlossen ist, auf sich beruhen bleiben.

2. Ist sonach die Klage selbst dann abzuweisen, wenn der Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag unbegründet gewesen sein sollte, s0 braucht auf die Beurteilung dieses Punktes nicht mehr eingetreten zu werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. September 1924 bestätigt.

VI. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

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