Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

51 III 57

16. Entscheid vom 30. März 1925 i. S. Urech.

Art. 93 SchKG. Vorgehen des Betreibungsamtes bei Lohnpfändungen, wenn vom Lohnschuldner (Arbeïtgeber)} ein Verrechnungsanspruch gegenüber der Lohnschuld geltend gemacht wird.

Sachverhalt

A. — Das Betreibungsamt Rorschach pfändete am 31. Oktober 1924 vom Monatsgehalt des Rekurrenten von 450 Fr. für den November und die folgenden Monate je 120 Fr. Der Arbeïtgeber des Schuldners erklärte

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