Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

52 I 131

90. Urteil vom 5. März 1926 i. S. Meiater gegen Amtageorichtepräcident Luzern - Stadt, Geltung von Art. 59 BV auch für die Klage gegen mehrere in verschiedenen Kantonen wohnhafte Solidarschuldner.

Ausnahmen. Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand durch

Konkludentes Verhalten. Voraussetzungen für dessen An- ] nahme. °

Sachverhalt

A. — Der Rekursbeklagte Farner hat am 31. Dezember 1925 /2. Januar 1926 beim Anmtsgericht Luzern-Stadt eine Klage gegen 1. Max Beck, Geometer in Luzern, 2. Hans Hindemann, Korporationsverwalter in Luzern, 3. Hans Meister, Geometer in Aarau (den heutigen Re- Kurrenten) eingereicht. Er verlangt damit die solidare Verurteilung der drei Beklagten zur Zahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme von 80,000 Fr. nebst Verzugszinsen und die Publikation des Urteils in verschiedenen Zeitungen auf Kosten der Beklagten. Die schriftliche Klagebegründung geht im Wesentlichen dahin :

ad) dem Rekursbeklagten sei im Jahre 1914 von der Gemeinde Kriens die Vermarkung und Vermessung des Gemeindegebietes übertragen worden. Nach Beendigung des Werkes hätten Geometer Beck und Korporationsverwalter Hindemann eine Ánzahl interessierter Grundeigentümer bewogen, beim Regierungsrat von Luzern eine Beschwerde gegen die Vermessungskommission der Gemeinde Kriens und gegen den Rekurrenten einzureichen. Der Regierungsrat habe eine Expertise angeordnet und den Rekurrenten Meister als Experten bestellt, Dieser habe ein Gutachten erstattet, dàs eine unberechtigte, unbelegte und in manchen Teilen “ “ arbeiten in der Gemeinde Kriens wissentlich unwahre

bewusst unwahre Kritik des Verhaltens des Rekursbeklagten und der von ihm ausgeführten Vermessungsarbeit enthalte.

b) Beck und Hindemann hätten hierauf eine Broschüre verfasst und herausgegeben, die vielfach auf das Gutachten Meisters Bezug nehme. Darin werde dem RekursbekKlagten der Vorwurf schwerer Inkorrektheiten ja sogar strafbarer Handlungen bei Durchführung des Vermessungsauftrages gemacht und verlangt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betruges und Amtsmissbrauchs eingeleitet werde. Die Strafklage sei dann auch erhoben worden und zur Zeit vor dem Statthalteramt Luzern hängig.

c) Ausserdem hätten Hindemann und Beck in der Presse und in Versammlungen wegen der VermessungsAnschuldigungen erhoben.

Durch diese Handlungen der Beklagten habe der Rekursbeklagte schweren Schaden erlitten, indem er erhebliche Aufwendungen zu seiner Verteidigung habe machen müssen und keine Arbeit mehr gefunden habe, s0dass sein Geschäft gänzlich zusammengebrochen sei. _ Ferner sei er in seinen persönlichen Verhältnissen emfindlich verletzt worden. Es werde dafür unter allen Titeln gegen die drei Beklagten als Solidarschuldner eine Forderung von 80,000 Fr. gestellt.

Der Amtsgerichtspräsident liess die Klageschrift am 6. Januar 1926 dem Rekurrenten Meister zustellen mit der Aufforderung zur Einreichung einer Antwort innert 20 Tagen bei Vermeidung der in § 122 der luz. ZPO vorgesehenen Rechtsnachteile. Auf Gesuch des Rekutrenten wurde diese Frist in der Folge vom Amtsgerichtspräsidenten um 10 Tage erstreckt.

B. — Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 25. /26. Januar 1926 hat sodann Hans Meister beim Bundesgericht das Begehren gestellt, das Amtsgericht Luzern-Stadt sei in der Sache als unzusfändig zu erklären und die Gerichtsstand. M° 19. 133 Zustellungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten aufzuheben. Er beruft sich auf Art. 59 BV.

C. — Der RekKursbeklagte Farner hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Die Begründung dieses Antrages is, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

Erwägungen

1. Nach feststehender Rechtsprechung kann die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 59 BV gegen jede richterliche Handlung, die sich als Ausübung der richtsbarkeit darstellt, also auch schon gegen die de stellung der Klage zur Beantwortung erhoben werdên.c

2. Gegenstand der vorliegenden Klage ist zweifellos eine persönliche Ansprache im Sinne der erwähnfef Verfassungsvorschrift. Da der Rekurrent unbestrittenkers massen seinen Wohnsitz in Aarau hat und aufrecht. stehend ist, muss er deshalb für den n Gerden ( \ © hier, in seinem Wohnsitzkanton gesucht werden, } es ; wäre denn, dass er ausdrücklich oder durch konklude té; Handlungen auf diesen Gerichtsstand verzichtet hä tg: oder dass besondere Verhältnisse vorlägen, welche Mi Anwendung der verfassungsmässigen Regel trotz persönlichen Natur der Ansprache ausschliesgen.

3. Eine solche Anerkennung eines anderen Geric standes kann aber nach ständiger Praxis aus einem bloss passìiven Verhalten des Beklagten noch nicht hergeleitet werden, selbst wenn das kantonale Prozessrecht eine dahingehende Fiktion aufstellen sollte. Der bei einem nath Art. 59 BV unzuständigen Richter belangte Beklagte ist zu irgendwelchen Vorkehren vor diesem Richter nicht verpflichtet, also auch nicht zur Bestreitung der Zuständigkeit desselben in den Formen des kantonalen Prozessrechts. Der Rekursbeklagte beruft sich demnach zu Unrecht auf die Unterlassung einer solchen Bestreitung auf die Vorladung vor Friedensrichteramt Luzern hin. Wie die Klageschrift

S E:

selbst feststellt, ist der Rekurrent vor dem Friedensrichter nicht erschienen, hat sich also auf das Verfahren vor diesem in keiner Weise eingelassen, Selbst wenn er hier zur: Sache verhandelt hätte, läge darin noch kein Verzicht auf die Erhebung der Unzuständigkeitseinrede vor dem urteilenden Richter, weil es sich um ein hlosses Aussöhnungsverfahren handelte (BGE 10 S. 42). § 88 der luzernischen ZPO wahrt zudem ausdrücklich dem Beklagten das Recht, diese Einrede, trotz der Einlassung vor dem Friedensrichter, noch vor Amtsgericht zu erheben. Umsoweniger kann der Beklagte, schon nach dem kantonalen Prozessrecht, ihrer dadurch verlustig gehen, dass er bei der Sühneverhandlung ausbleibt, ohne die Zuständigkeit des Sühnebeamten zu bestreiten.

Auch das Gesuch um Verlängerung der Frist zur Klagebeantwortung enthält entgegen der Behauptung des Rekursbeklagten noch Keinen Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand. Es wäre dazu eine Handlung oder Unterlassung notwendig, durch die unzweideutig “ dem Gericht oder der Gegenpartei gegenüber der Wille bekundet würde, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln. Diese Absicht ergibt sich aber aus einem solchen Fristerstreckungsgesuch noch nicht (BGE 39 I S. 69). Im vorliegenden Falle erklärt sich das Gesuch ohne weiteres aus dem Bestreben, zu verhindern, dass die Frist ablaufe, bevor ihre Wirksamkeit durch eine provisorische Verfügung des Bundesgerichtspräsidenten auf den staatsrechtlichen Rekurs hin (Art. 185 OG) gehemmt war ; der Rekurrent war dazu genötigt, wenn er sích nicht für den Fall der Abweisung dieses Rekurses den in § 122 der kant. ZPO bestimmten Rechtsnachteilen aussetzen wollte. Auch hier steht übrigens schon das kantonale Prozessrecht dem Ständpunkt des Rekursbeklagten entgegen. Eine Prorogation auf den unzuständigen Richter wird danach erst angenommen, wenn der Beklagte die Antwort einreicht, ohne die Zuständigkeit jenes zu bestreiten : bis dahin steht hm daher diese Bestreitung auf alle Fälle noch offen

4. Nach vielfachen Entscheidungen gilt Art: 59 BV grundsätzlich auch. für den Fall einer gegen mehrere Personen als Solidarschuldner gerichteten Klage. Das Vorliegen eines solchen Mitverpflichtungsverhältnisses hat demnach keine Verschiebung des Gerichtsstandes zur Folge. Vielmehr muss. trotzdem jeder der mehreren Schuldner, sofern er aufreclitstehend ist, an seinem Wohnsitze belangt werden. Bestimmungen einer kantonalen Prozessordnung, welche für diesen Fall einen Gerichtsstand der passiven Streitgenossenschaft vorsehen, können deshalb nur innert des Kantonsgebietes Geltung beanspruchen ; siíe sind ungültig gegenüber ausserhalb des Kantons wohnhaften Beklagten, soweit dadurch ein Widerspruch zu Art. 59 BV entstehen würde. Es muss dies somit auch für den in der Rekursantwort angerufenen § 56 der luz. ZPO gelten, wenn er sich nicht überhaupt von vorneherein nur auf mehrere in verschiedenen Gerichtskreisen des Kantons selbst wohnhafte Beklagte beziehen sollte.

Im. vorliegenden Falle könnte zudem nicht einmal von einer wahren Solidarität, sondern nur von einer sogenannten Klagenkonkurrenz (unŒéchten Solidarität) die Rede sein. Denn der Rekurrent und die beiden anM deren Beklagten, Beck und Hindemann werden belangt aus Handlungen, die von einander unabhängig sind : der Rekurrent aus dem von ihm im Auftrage des luzernischen Regierungsrates erstatteten Gutachten, bei dessen Abfassung Beck und Hindemann nicht mitgewirkt haben, Beck und Hindemann dagegen wegen der Herausgabe einer Broschüre, Zeitungseinsendungen und Ausserungen an Versammlungen, an denen wiederum der Rekurrent, — auch nach der Darstellung der Klage — nicht beteiligt war. Eine Beziehung zwischen dem Handeln des Rekurrenten und demjenigen der beiden anderen Beklagten besteht also nur insofern, als — nach

der Behauptung des Rekursbeklagten — ein gemeinsamer Schade eingetreten 1st. Rechtfertigt schon die solidare Haftung mehrerer Personen allein ein Abgehen von der Vorschrift des Art. 59 BV noch nicht, so0 noch viel weniger die blosse Klagenkonkurrenz, bei der die einzelnen Ansprüche noch weniger fest mit einander verbunden Sind, x

5. In einem neuesten Urteile, in Sachen Walther gegen Frey von 27. Mai 1925 (BGE 51 IS. 46) hat das Bundesgericht allerdings eine Ausnahme von der Anwendung des Art. 59 BV auch bei solidaren Verbindlichkeiten da vorbehalten, wo «bes onder e Gründe für die Zulassung einer einheitlichen Klage gegen alle Beklagten sprechen ». Als ein solcher besonderer Grund wurde es bezeichnet, dass « bei Nichtbelangung aller Beklagten im gleichen Prozesse eine Verhandlung oder Entscheidung unmöglich ist oder für den Kläger oder die belangten Beklagten wesentliche Nachteile zur Folge haben könnte », Der Rekursbeklagte glaubt diese Ausnahme auch für den vorliegenden Fall beanspruchen zu dürfen. Er weist darauf hin, dass bei Teilung des Prozesses das Beweisverfahren zweimal durchgeführt werden müsste, : und dass eine Beweisführung in Aarau auf grosse Schwie- E rigkeiten stossen, ja zum Teil geradezu unmöglich sein l würde, weil die Zeugen und erhebliche Urkunden sich Ï n Luzern befinden. Allein einmal wird der aargauische + Richter nicht gezwungen sein, alle diejenigen Beweise, die der luzernische Richter bereits erhoben hat, nochmals zu erheben, sondern im weiten Umfange auf den vom tuzernischen (Zivil- oder Straf-) Richter bereits gesammelten Beweisstofi abstellen können. Sodann kann auch von einem Beweisnotstande in dem behaupteten Sinne, 1n den der Kläger durch die Verweisung der Klage gegen den Rekurrenten vor den aargauischen Richter geraten würde, bei der zwischen den Kantonen in Zivilsachen bestehenden allgemeinen Rechtshilfepflicht nicht die Rede sein. Auch die Vermarkungsakten der Gemeinde Kriens müssten danach dem aargauischen Richter oder dem von ihm bestellten. Sachverständigen geöffnet werden, sofern. inbezug . darauf in einem im Kanton Euzern selbst geführten Prozesse eine Editionspflicht des Urkundeninhabers bestehen würde (vgl. dazu BGE A7 IS. 87). Soweit dies aber nicht der Fall sein sollte, könnte der Rekursbeklagte die Vorlegung auch bei Durchführung der Klage in Luzern nicht erzwingen. Die Nachteile, welche ihm erwachsen, beschränken sich demnach auf gewisse prozessuale Unzukömmlichkeiten, wie namentlich vermehrte Umtriebe und Kosten, die mit der Teilung eines. Prozesses über mehrere in einem gewissen sachlichen Zusammenhange stehende Ansprüche stets verbunden sind. Sie können mit den « besonderen Gründen » nicht gemeint sein, die nach dem angeführten

Urteile des Bundesgerichts ein Abgehen von der Regel des Art. 59 BV rechtfertigen, weil sonst das Urteil nicht : an der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch auf den y Fall einer Klage gegen mehrere Solidarschuldner grun d- . sätzlich, unter .dem Vorbehalte solcher ÄAusnahmen hätte festhalten können. Vielmehr kann dabeï nur an materiellrechtliche Nachteile gedacht sein, die zu diesen — immer vorhandenen — prozessualen Unzukömmlichkeiten hinzutreten und welche die Trennung des Prozesses gegen die verschiedenen Beklagten zur Folge hätte oder — dochhaben könnte. Um einen solchen Fall handelte es sích ‘auch damals, indem eine Vollziehung des die Klage gegen einen Beklagten gutheissenden, an dessen Wohnsitz erstrittenen Urteils durch Rückübertragung des Eigen- tums an die Verkäufer notwendig auch die Verurteilung der übrigen Beklagtén (Verkäufer) an ihrem Wohnorte vorausgesetzt hätte, wofür keine Gewähr bestanden hätte, sodass andernfalls der durch das Urteil festgestellte Anspruch überhaupt hätte unvollzogen bleiben müssen. Im vorliegenden Falle ist aber der Rekursbeklagte nicht in der Lage, einen derartigen materiellrechtlichen Nachteil anzuführen, der ihm durch die 138 Staatsrecht. - pr Teilung des Prozesses entstehen würde, Er behauptet. allerdings, dass infolgedessen der . Rekurrent im ProZesse gegen Beck und Hindemann als Zeuge auftreten könnte und umgekehrt, ohne indessen die Richtigkeit dieser Behauptung nachzuweisen. Selbst wenn sie zutreffen sollte, wäre eine solche prozessuale Zufälligkeit für die Frage, ob eine einheitliche Klage zu ermöglichen sel, ohne Bedeutung. Beide in Betracht kommenden Prozessordnungen beruhen zudem auf dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Richter am einen und anderen Orte wird daher den Aussagen der genannten Personen, mögen sie nun in der Stellung einer mitbeklagten Partei oder eines Zeugen gemacht worden sein, denjenigen Beweiswert beizulegen haben, der ihnen nach den tatsächlichen Verhältnissen und den gegenseitigen Beziehungen der beteiligten Personen zukommt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und es werden, unter Aufhebung der angefochtenen . Verfügung des Amts=- gerichtspräsidenten von Luzern-Stadt vom 6. Januar 1926, die luzernischen Gerichte als zur Beurteilung der Klage des Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten unzu- . ständig erklärt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 59 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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