Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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18. Urteil der IL. Zivilabteïlung vom 18. Fobruar 1926

Sachverhalt

I. i. S. Éynard gegen Eynard.

Anfechtungeiner Namensänderung: Art. 30 ZGB.

1. Anfechtungsberechtigt ist, wer den zugewiesenen Namen trägt. Der Zivilrichter ist grundsätzlich nur befugt, die Gründe zu überprüfen, die zur Annahme des neuen Namens geführt haben ; er soll die sich widersprechenden Interessen der Beteiligten abwägen, dabei auch die Gründe mitberücksichtigen, die zur Aufgabe des bisherigen und zur Annahme des neuen Namens geführt haben und soil untersuchen, ob diese Gründe zur Namensänderung wichtig genug sind (Erw. 1).

3 Der Name dient nicht nur zur Bezeichnung des Einzelträgers, sondern bringt auch dessen Familienangehôrigkeit zum Ausdruck, die selbst ein schutzwürdiges Rechtsgut ist, und zwar ein umso grôsseres, je hôühere gesellschaftliche Beceutung dem Familiennamen zukommt.

Der Name Eynard ist in Genf und in der Waadt derart angesehen, dass sich seine Träger die Zuweisung ihres Namens an eine andere Person nur dann gefallen lassen müssen, wenn ganz ausnahmsweise wichtige Gründe für diese Namenszuweisung vorliegen.

A. — Der am 10. Januar 1913 geborene Beklagte, der Sohn des ursprünglich deutschen, aber seit 1919 in Bern eingebürgerten Karl Spiess und der seit 1922 geschiedenen Frau Rachel Eynard, verlangte vom Regierungsrate Bern durch seine Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt die ÂAÂnderung seines angestammten Namens Spiess in Eynard. Das Gesuch wurde mit dem Hinweis begründet, der Beklagte sei neben seinem volljährigen Stiefbruder erster Ehe in der Schweiz der einzige männliche Nachkomme der alten Familie Eynard von Genî 164 Personenrecht. N° 18.

und daher besonders geeignet, auch dem Namen nach das Geschlecht fortzuführen, dem er entsprossen sel; die Mutter glaube durch dieses Gesuch zum Vorteile des Beklagten und seiner Zukunît zu handeln und damit auch das Andenken ihrer Vorfahren zu wahren. Der Regierungsrat von Bern bewilligte am 6. März 1923 die verlangte Namensänderung und verôffentlichte die Bewilligung am 17. ds. gleichen Monats. Am 15. März 1924 erhob der Kläger, der aus dem Geschlechte der Eynard von Genf stammt, aber seit Jahren im Auslande wohnt, Klage auf Aufhebung der bewilligten Namensänderung, durch die er in seinen Rechten verletzt sei.

B. — Mit Urteil vom 1. Oktober 1925 hat der Appeljationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheissung seines Klagebegehrens.

Erwägungen

1. Da der Kläger den Namen Eynard trägt, ist er zur Anfechtung der Zuweisung dieses Namens an den Beklagten gemäss Art. 30 Abs. 3 ZGB befugi, gleichgültig, ob er sich früher « von Eynard » geschrieben hat, und ob neben ihm auch noch andere “Träger dieses Namens bestehen, die dem Beklagten die Führung des gleichen Namens stillschweigend erlauben. Jeder einzelne Namenstrâger hat ein Recht sowohl auf Abwehr gegen die Führung des gleichen Namens durch Unberechtigte, wie auch auf Abwehr von Verletzungen durch von Behôrden bewilligte Namensänderungen. Da nach dem ZGB das Namensänderungsgesuch nicht schon vor der Bewilligung verôffentlicht werden muss und daher andern nicht ermôglicht wird, ihr entgegenstehendes Recht im verwaltungsrechtlichen Bevwilligungsverfahren geltend zu machen, verschafft auch die Bewilligung kein unanfechthares Recht auf den abgeänderten Namen. Es ist anfechtbar, soweit durch die Namensänderung Rechte cines andern verletzt werden.

Bei der Frage nach der Beeinträchtigung der Rechte anderer ist nun zu unterscheiden zwischen der Preisgabe des aiten und der Zuweisung des neuen Namens. Eine Rechtsverletzung Dritter dürfte kaum Je verursacht werden durch die blosse Aufgabe des alten Namens ; diese ist daher wesentlich Verwaltungssache, und insoweit entziehen sich der Überprüfung des Zivilrichters alle Einwendungen, die sich lediglich gegen die Aufgabe des Namens wenden, im vorliegenden Faille also der Hinweis des Klägers, die Mutter des Beklagten sei zum Namensänderungsgsesuch für 1ihren unmündigen Sohn nicht berechtigt gewesen, weil dieses eine hôchstpersônkche Angelegenheit des Sohnes sei, in der es keine Vertretung gebe ; ferner die Einwendung, der Vater des Beklagten und die Stadt Genf seien über die Namensänderung nicht angefragt worden, und endlich grundsätzlich auch die Eïinrede, es lâgen zur Aufgabe des Namens Spiess keine wichtigen Gründe vor. Durch die Zuweisung eines andern Namens jedoch betritt die Bewilligungshbehôürde wesentlich das Gebiet des Zivilrechts : jedermann, der den zugewiesenen Namen bereits trägt, muss sich daher gegen dessen Zuweisung an einen andern zur Wehr setzen kônnen, soweit er dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Bei der Prüfung dieser Frage aber kann der richterlichen Überprüfungsbefugnis durch die Tatsache, dass die angefochtene Namenszuweisung von einer Behôrde ausgesprochen worden ist, keinerlei Schranke gesetzt werden, und es darf dem Richter namentlich nicht benommen sein, bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen der Beteiligten auch die Gründe mitzuberücksichtigen, die zur Aufgabe des bisherigen und zur Annahme des neuen Namens geführt haben, sowie zu untersuchen, ob diese Gründe zur Namensänderung wichtig genug gewesen Selen. (Siehe auch die Beratung des Ârt. 30 ZGB, Art. 29 des Entwurfes, in der Expertenkommission, wo die Auffassung unwidersprochen ge- 106 + Personenrecht. No 18.

blicben, dass trotz der Namensänderung durch den Regierungsrat der Schutz des Namens wie gegenüber einer Namensanmassung gemäss Art. 29 ZGB bezw.

Art. 27 des Entwurfes gegeben sei und der Vorbehalt der gerichtlichen Anfechtung einer bewilligten Namensänderung in Abs. 3 des Art. 30 ZGB nur der Verdeutlichung wegen aufgenommen worden ist ; siehe insbesondere die Ausführungen Winkler und Isler, Protokoil S. 18/19).

2. Der Name dient nicht nur dazu, seinen Einzelträger näher zu bezeichnen und ihn vor Verwechslungen mit andern môglichst zu bewahren ; er bringt überdies die Familienangehôrigkeit seines Trägers zum Ausdruck und lässt ihn dadurch auch nach aussen an der gesellschaftlichen Stellung seiner Familie teilnehmen. Auch die Familienangehôrigkeit ist ein schutzwürdiges Rechtsgut, insoweit mit ihr durch Veranlagung, Erziehung und Überlieferung dem Familiengliede wirkliche oder auch nur vermeintliche Werte übermittelt und ihm dadurch besonderes Ansehen in der bürgerlichen Gesellschaft und damit die Môglichkeit bessern Fortkommens gewährleistet wird. Diese Tatsache, die selbst in der modernen Gesellschaft immer wieder in die Erscheinung tritt und offenbar auf eine naturgemässe Anerkennung der Vererbungsgesetze und der natürlichen Stellung der Familie in der menschlichen Gesellschaft zurückzuführen ist, darf vom Richter uicht übersehen werden, und est ist ihr in umso weitergehendem Masse Rechnung zu tragen, je hôhere gesellschaftliche Bedeutung einem Namen zukommt. Das widerspricht Keineswegs dem Grundsatze der Rechtsgleichheit, die nur eine gleiche Behandlung der Bürger unter gleichen Voraussetzungen verlangt.

Es ist nun unbestritten, dass der Name Evynard in Genf (und auch im Waadtliand, wo die Familie des Beklagten Güter besitzt), ein ganz besonderes Ansehen seniesst, auf Grund der Verdienste der Vorfahren des Klägers um ïihre Vaterstadt Genf, namentlich in Erinnerung an Jean Gabriel Evynard (1775-1863), der durch seine Vertretung Genfs am Wienerkongress, seine Tätigkeit als Finanzmann in verschiedenen Staaten und vor allem durch seine Unterstützung der griechischen Freiheïtskämpfe zu den bekanntesten und angesehensten Männern seiner Zeit gehôrte und zur Persônlichkeit von europäischer Bedeutung geworden war, deren Andenken heute noch in Genf und der Waadt lebendig ist. Dieser besondere Ruf des Namens Eynard wird nicht dadurch vermindert, dass zur Zeit in Genf auch ein Graveur Eynard lebt, der nicht zur Familie Jean Gabriel Eynards gehôrt, und dass auch in Frankreich der Name Eynard verbreitet sein soll. Massgebend ist die Tatsache, dass in Genf und im Waadtland die Offentlichkeit jeden Eynard ohne weiteres mit der berühmten Familie Eyuard von Genf in Beziehung bringen wird. Die Trâger eines solchen Namens haben daher einen Anspruch darauf, dass, wenn nicht ganz ausnahmsweise wichtige Gründe dafür sprechen, nicht andere Personen sich diesen Namen aneignen oder zuweisen lassen dürfen, und sie mit ihnen das Ansehen zu teilen haben, das ihrem Namen wegen des Verdienstes seiner früheren Trâger in der bürgerlichen Gesellschaft zukommt. Die Mutter des Beklagten hat aber das Namensänderungsgesuch im Wesentlichen gerade mit der Absicht begründet, ihrem Sohne die Vorteile, die mit dem Namen Eynard in Genf und der Waadt verknüpft sind, zuzuwenden. Wohl spricht sie in ihrem Gesuch auch davon, durch die verlangte Namensverleihung das Aussterben des Namens Eynard in der Schweiz verhüten zu wollen, und es mag ihr zugegeben werden, dass, wenn eine solche Gefahr bestünde, ihr Sohn als Nachkomme der Genfer Éÿnard von seiner Mutterseite her zur Fortführung dieses Namens wohl eher berufen wäre als irgend ein Fernstehender ; aber diese Gefahr des Aussterbens ist nicht vorhanden, da der Kläger einen Nachkommen 108 Personenrecht. No is.

hat, der, wenn er gegenwârtig auch im Auslande wohnt, doch jederzeit in die Schweiz zurückkehren kann. Auch ist nicht richtig, dass durch eine weite Ausdehnung des Kreises derjenigen Namen, die infolge ihres allgemeinen Ansehens nicht leicht ohne Verletzung ihrer Träger andern zugewiesen werden kônnen, die Rechtseinrichtung der Namensänderung wirkungslos würde : es ist nicht unmôglich, immer wieder neue Namen zu erfinden oder durch Abänderung bestehender neue zu bilden, wenn nicht die Verleihung eines allgemein üblichen, bedeutungslosern Namens vorgezogen werden will. Allerdings sind die Fälle, wo es dem Bewerber um eine Namensänderung nur darauf ankommt, seinen bisherigen Namen aufzugeben, etwa weil er lächerlich oder schuldbeladen ist, es ihm aber gleichgültig wäre, welchen neuen Namen er erhält, seltener als jene Füälle, wo ein bestimmter anderer Name zugeteilt verlangt wird. Allein das ist doch kein hinreichender Grund, sehr angesehene und seltene Namen ohne ganz besonders wichtige Voraussetzungen andern zu verleihen.

Solche wichtige Gründe aber vermag der Beklagte nicht geltend zu machen. Was er vorbringt, wie die Tatsache, dass seine franzôsischen Schulkameraden seinen Namen ins Lächerliche verunstalten, es überbaupt wünschenswert sei, in der franzôsischen Schweiz, wo er wohnt, einen franzôsischen Namen zu tragen und dass auch das Verhalten seines Vaters zu seiner Mutter eine Namensänderung rechtfertige, vermag hôchstens die Preisgabe des Namens Spiess, nicht aber die Zuweisung des Namens Evynard zu begründen. Der Umstand, dass seine Mutter nach der Scheidung ihren Mädchennamen Evynard trägt, würde es allerdings nahe legen, auch dem Sohne diesen Namen zu geben, wenn einmai wichtige Gründe zur Aufgabe des Namens Spiess anerkannt werden wollen ; doch ist dieser Umstand nicht wichtig genug, um gegenüber dem Anspruch des Klägers auf môglichste Ausschliesslichkeit des Namens Eynard aufzukommen, zumal der Beklagte den Namen Spiess bereits über zehn Jahre getragen hat.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufuug wird gutgeheissen und die Zuweisung des Namens Evynard an den Beklagten aufgehoben.

Die Zivilstandsämter von Bern und Rolle werden angewiesen, die eingetragene Namensänderung des Beklagten im Zivilstandsregister zu 1ôschen.

IT. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

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