Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

52 III 193

50. Entscheid vom 30. Dozember 1926 i. S. Failck & Cie.

SchKG Art. 250 ; Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter von 1911 (KV) Art. 65, 66 :

Kollokationsverfügung, wonach eine Zzivile Frucht des Grundstückes zum nicht verpfändeten Massevermôgen gezogen wird Kollokationsklage eines einzigen Hypothekengläubigers mit dem Antrag, jene zivile Frucht sei, als von der H y p 0- theken-Pfandhaîft ergrifien, ihm zuzuteilen. Will die Konkursverwaltung den Prozess nicht durchführen, so hat sie den Koiïlokationsplan abzuändern und (unter ôffentlicher Bekanntmachung) neu aufzulegen ; durch diese Abänderung darf jedoch nur noch das Pfandrecht des klagenden Hypothekengläubigers, nicht mehr das Pfandrecht aller Hypothekengläubiger an der zivilen Frucht anerkannt werden. Die neue Kollokationsverfügun g kann von den übrigen Konkursgläubigern durch gegen den genannten Hypothekengläubiger zu richtende Kollokationsklage angefochten werden, ungeachtet der inzwischen erfolgten Abschreibung des von ihm gegen die Konkursverwaliung angestrengten Koiïlokationsprozesses.

À, — Im Laufe des Konkursverfahrens über Albert Riedweg, Eigentümer des Hotels Viktoria und Englischer Hof in Luzern, in welchem eine Interniertenanstalt betrieben worden war, wurde am 6. April 1923 vom Bund an die Konkursverwaitung (Konkursamt) eine Entschädigung für abnormale Abnützungen und Schäden aus dem Betrieb der Interniertenanstalt im Betrag von 9971 Fr. 90 Cts. ausgerichtet. Als das Konkursamt diese Entschädigung zusammen mit dem Erlôs des übrigen unverpiländeten Massagutes unter den unversicherten Gläubigern zur Verteilung bringen wollte, führte der Gläubiger einer nur teilweise gedeckten Gült auf der Hotelliegenschaft, Wespi, Beschwerde mit dem Erfoig, dass durch Rekursentscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes vom 4. Dezember 1925 (BGE 51 III S. 230 ff.) das Konkursamt angewiesen wurde, eine nachträgliche Kollokationsverfügung zu treffen über die Frage, ob diese Entschädigung von der Pfandhaîft der Hotelhypotheken ergriffen werde. Hierauf ergänzte das Konkursamt am 2. März 1926 den Kollokationsplan dahin, dass die Entschädigungssumme « als Bestandteil der fahrenden Konkursmasse erklärt wird». Diese Verfügung focht einzig die Rekurrentin, Inhaberin nicht gedeckter Gülten . auf der Hotelliegenschaft, durch Kollokationsklage beim Amtsgericht an, und zwar am letzten Tage der Frist, während welcher sie aufgelegt worden war (16. März), mit dem Antrag, «es sei der genannte Betrag nebst Zins als der Pfandhaîft der Grundpfandrechte unterliegend der Klägerin als Grundpfandgläubigerin zuzuscheiden ». Am 19. März richtete däs Konkursamt an sämtliche Konkursgläubiger ein Zirkular, dem folgendes

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