Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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60 Schuldbetreiburigs- und Konkursrecht (Kreisschreiben). N° 17. gelangen ; allein ein solches Vorgehen wird sich meist als zweckmässig erweisen und dadurch erleichtert, dass die Konkursverwaltung gemäss Art. 9 Abs. 2 die Vor- lage der Bücher und Belege verlangen kann. Gestützt hierauf wird die Konkursverwaltung das Liguidationsbetreffnis einziehen, wenn es durch freiwillige Liquidation flüssìig gemacht werden kann, oder aber allfällig unter Abfindung der andern Teithaber das GemeinschaftsVermögen in seiner Gesamtheit zur Konkursmasse ziehen und zur Verwertung bringen ; letzteres dürfte sich freilich selten als zweckmässig erweisen, weil die Konkursverwaltung zur Abfindung bares Geld aufwenden müsste.Führen die Einigungsverbandlungen nicht zum Ziel, so0 kann die Konkursverwaltung — mit Ermächtigung des allfällig bestellten Gläubigerausschusses — die zur gerichtlichen Feststellung des auf den Gemeinschuldner entfallenden Liquidationsbetreffnisses und dessen Eintreibung erfordenlichen rechtlichen Vorkehren selbst treffen, vorausgesetzt, dass dadurch die Austragung des Konkurses nicht allzusehr in die Länge gezogen wird. Erweist sich ein derartiges Vorgehen als untunlich oder — mangels der für die Prozessführung notwendigen Mittel — als unmöglich, so ist die Abtretung an einzelne Konkursgläubiger gemäss Art. 260 SchKG 1n die Wege zu leiten, denen alsdann obliegt, die erforderlichen rechtlichen Vorkehren an Stelle des Gemeinschuldners bzw. für dessen Konkursmasse zu treffen. Wird von der Abtretung kein Gebrauch gemacht, s0 ist der Liquidationsanteil des Gemeinschuldners als solcher zu vVersteigern, und zwar auch wenn dessen Höhe nicht hat festgestellt werden können. Sache des Ersteigerers ist es dann, die zur Herbeiführung der Auseinandersetzung erforderlichen rechtlichen Schritte zu tun, Für die Kollokation im Konkurs des einzelnen Teilhabers einer Gemeinschaft der eingangs angeführten Árten fallen diejenigen Lasten auf GesamthandgrundSchuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreisschreiben). N° 18. 61 stücken ausser Betracht, bezüglich weleher keinerlei persönliche Schuldpflicht besteht, wie Gülten und Grundlasten, weil das Konkursvermögen nur zur (teilweisen) Tilgung von Schulden herangezogen werden kann, für welche der Gemeinschuldner persönlich haftet. Dagegen sind die eigentlichen gemeinschaftlichen Schulden in

vollem Betrage, nicht etwa nur in einem dem Anteilsrecht des Gemeinschuldners entsprechenden Teilbetrage, zuzulassen, weil sämtliche Teilhaber solidarisch dafür haften, und zwar nach Art. 61 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter in der fünften Klasse auch dann, wenn jene pfandversichert sind. Ausserdem sind Art. 216 und 217 SchKG massgebend : Gläubiger, welche aus der Konkursmasse eines Teilhabers teilweise befriedigt werden, können sich nur noch für den Rest an die andern Teilhaber halten, solange diese aufrechtstehen, und wenn die (vom ganzen Schuldbetrag berechnete) Konkursdividende höher ist als der Teilbetrag der Schuld, für welchen der Gemeinschuldner nach dem internen Rechtsverhältnis aufzukommen hat, so kann die Konkursmasse den Rückgriff auf die andern Teilhaber der Gemeinschaft nehmen.

18. Kroicschreiben Nr. 18 vom 1. Fobruar 1926.

Zusendung der Doppel von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung an den Gläubiger.

Es war bisher Gepflogenheit der Betreibungsämter, dem betreibenden Gläubiger die Doppel von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung ohne weitere Förmlichkeit, z. B. durch gewöhnlichen Brief, zu übersenden. Diese Gepflogenheit mag dadurch veranlasst oder bestärkt worden sein, dass die auf den offiziellen Formularen « Betreibungsbegehren » und « Fortsetzungsbegehren » angegebenen Summen der für Zahlungsbefehl und Konkursandrohung zu leistenden Kostenvorschüsse ohne 62 ‘Schüdbetreibüngs- und Kónñküúfsrécht (Kreisschreibe. N° 18;

Rücksicht: auf- die Einschreibegebühr für die Zusendung des Doppels an den Gläubiger berechnet worden waren. Indessén ist nicht zweifelhaft, dass- diese Gepflogenheit mit - Art. 34 SchKG nicht verträglich ist, wonach alle Mitteilungen der Betreibungsämter durch rekommandierten Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen sind, sofern das Gesetz nicht étwas anderes vorschreibt, was bezüglich der Doppel von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung nicht zutrifft. In diesem Sinne hat siìch die Schuldbetreibungsund Konkurskammer in einem Rekursentscheid vom 10. Dezember 1924 (BGE 50 III 183 f.) nun auch unzweideutig ausgesprochen, und ferner hat sie die Erhöhung der in den erwähnten Betreibungsformularen angeführten Kostenvorschussummen um die Einschreibegebühr für die Zusendung des Doppels an den Gläubiger mit einem diese Erhöhung erläuternden ‘Zusatz angeordnet. Doch hat sich seither gezeigt, dass diese Massnahme nicht genügt, um die Befolgung des Art. 34 SchKG zu erzielen, sei es, dass die Betreibungsämter noch nicht in die Lage gekommen sind, die abgeänderten Formulare zu beziehen, sei es, dass sie sich wegen der ihnen erwachsenden Mehrarbeit der Anordnung nicht gutwillig unterziehen. Der uns aus Kreisen von Betreibungsbeamten zugekommenen Anregung Folge gebend, bringen wir daher durch Kreisschreiben zur allgemeinen Kenntnis, dáss die Betreibungsämter die D o p p e 1 von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung dem betreibenden Gläubiger durch eingeschriebenen Brief oder sonstwie gegen Empfangsbéscheinigung zuzusenden haben. Insbesondere wäre nicht zu billigen, dass die Betreibungsämter Kostenvorschüsse entgegennehmen, welche nicht zur eingeschriebenen Zusendung des Doppels an den Gläubiger hinreichen, und gestützt hierauf von der eingeschriebenen Zusendung absehen.

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