Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

53 III 112

28. Entscheid vom 2. Soptember 1927

Sachverhalt

I. i. S. Betreibungsamt Basel-Btadt. Gebührentarif Art. 39: Tiügt der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Pfandforderung auf andere Weise (SchKG 156, VZG Art. 47), s0 schuldet er dem Amte nicht die Inkassogebühr des Art. 36 Abs. 1.

A. — In den Grundpfandverwertungsbetreibungen gegen die Eheleute Neidecker-Sauter erwarb die Rekursgegnerin Frau Neidecker-Sauter an der zweiten Steigerung die Liegenschaften um 35,300 und 28,100 Fr., welche Summen zur Deckung von fälligen und daher nach den Steigerungsbedingungen bar zu bezahlenden Grundpfandforderungen verwendet werden mussten. Obwohl die Rekursgegnerin rechtzeitig Erklärungen der Pfandgläubiger über deren anderweitige Befriedigung Vorlegte, belastete ihr das Betreibungsamt als Teil der Verwertungskosten die in Art. 36 des Gebührentarifes vorgesehenen Einzugs- und Ablieferungsgebühren von 11 %o = 52 Fr. 95 Cts. und 42 Fr. 15 Cts. Hiegegen führte die Rekursgegnerin Beschwerde.

B. — Durch Entscheid vom 9. August 1927 hat die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass an Stelle der berechneten Inkassound Verteilungsgebühren von 52 Fr. 95 Cts. und 42 Fr, 15 Cts. nur die Gebühr des Art. 39 GebT von je 2 Fr. pro Liegenschaft geschuldet sei.

CG. — Diesen Entscheid hat das Betreibungsamt an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Der von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Art. 39 des Gebührentarifes bestimmt : « Wird in der Betreibung auf Pfandverwertung der betreibende Pfandgläubiger in anderer Weise als durch Barzahlung seines Anteiles am Zuschlagspreis gedeckt (Bundesgesetz Art. 196), s0 bezieht das Amt für diese Feststellung eine Gebühr von 2 Fr. für jede Forderung. » Zu Unrecht versucht das beschwerdebeklagte Betreibungsamt, gegen die Anwendung dieses Art. 39 GebT den Unterschied zwischen Barzahlung und Überbindung der Grundpfandschulden auszuspielen, wie er in Art, 36 GebT folgendermassen zum Ausdruck gebracht wird : « Für den Einzug des Erlöses aus der Verwertung und die Ablieferung des Ergebnisses an einen Gläubiger beträgt die Gebühr, wenn der auf den Gläubiger entfallende Erlös ergibt : über 1000 Fr. 114 %o. Bei der Grundpfandverwertung kann die Gebühr nur vom Barerlös, nicht von den überbundenen Beträgen berechnet werden. » Unverkennbar bezieht sich nämlich Art. 39 GebT, an dem das Betreibungsamt achtlos vorbeigeht, als ob er gar nicht besfünde, überhaupt nicht auf Grundpfandschulden, welche dem Ersteigerer überbunden werden, sondern ausschliesslich auf den bar zu bezahlenden 114 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29, Zuschlagspreis ; denn die hier behandelte (in Betreibung gesetzte) Grundpfandforderung des betreibenden Pfandgläubigers muss ja nach Art. 156 SchKG unter allen Umständen in Geld bezahlt werden, es sei denn, dass die Beteiligten eine anderweitige Vereinbarung treffen, was ebenfalls schon Art. 156 SchKG vorsieht. Gerade, aber auch ausschliesslich den Fall einer derartigen Vereinbarung der Beteiligten über die anderweitige Befriedigung des betreibenden Pfandgläubigers für den ihm zukommenden, und zwar eben in Geld zu bezahlenden, Anteil am Zuschlagspreis regelt Art. 39 GebT. Immerhin ist nicht einzusehen, wieso ein Unterschied gerechtfertigt werden könnte zwischen dem Falle, dass der betreibende Grundpfandgläubiger oder aber ein anderer Grundpfandgläubiger den ihm zukommenden Anteil am Zuschlagspreis in Geld bezáahlt zu erhalten beanspruchen kann, weil bezw. insoweit seine Grundpfandforderung ebenfalls fällig ist ; mithin ist Art. 39 GebT auf diesen Fall analog anzuwenden. Direkt wie analog findet er überall Anwendung, wo der Gläubiger erklärt, für eine nach den Steigerungsbedingungen bar zu bezahlende Forderung

anderweitig befriedigt worden zu sein, und insofern dies zutrifft, ist Art. 36 GebT ausgeschaltet......

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewlesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 156 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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