Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

54 II 115

23. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 9. März 1928

Sachverhalt

I. i. S. Konkursmasse der Chemischen Industris À.-G. gegen Zürcher Kantonalbank.

Zugehör, ZGB Art. 644 (Erw. 1) a) nach der am Ort üblichen Auffassung : Die Nachprüfung des Bundesgerichtes im Berufungsverfahren ist auch insofern ausgeschlossen als der Ortsgebrauch aus dem bisherigen Kantonalen Rechte hergeleitet wird (ZGB Art. 5 ADs. 2).

b) nach dem klaren Willen des Eigentümers : Ist der Widmungswille von einem früheren Eigentümer in einem Pfandvertrag ausgedrückt worden und hat der gegenwärtige Eigentümer die Schuldäpflichi für die betreffende Pfandforderung übernommen, so ist der Widmungswille auch für letzteren verbindlich.

Anfechtungsklage gemäss SchKG Ärit. 286, 287: Die sechsmonatliche Frist wird um die Dauer eines der Konkurseröffnung vorangehenden Nachlassverfahrens rückwärts verlängert, d. hb. bis zur Gewährung der Nachlasstundung, nicht bis zur Einreichung des Nachlassstundungsgesuches — die denn auch der Behandlung von Konkursbegehren noch nicht entgegensteht (SchKG Art. 297) (Erw. 2).

(Gekürzt.) A. — Die Klägerin ist Gläubigerin eines am 21. Oktober 1918 errichteten Schuldbriefes von 300,000 Fr. auf der zur beklagten Konkursmasse gehörenden Fabrikliegenschaft in Affoltern am Albis. Die damalige Grundeigentümerin hatte im Grundprotokoll als Zugehör anmerken lassen die Maschinen, Apparate, Vorrichtungen, Gerätschaften, Werkzeuge u. dergl. und dem Grundbuchamt ein Inventar eingereicht... Diese Anmerkung wurde bei der Errichtung des Schuldbriefes wie folgt erweitert : « Als Zugehör gelten ferner, 116 Sachenrecht. No 23.

ausser den im....... Verzeichnis bei den Grundbuchakten Speziell aufgeführten und im Grundbuch angemerkten Sachen, alle diejenigen Gegenstände, die inskünftig zum Betriebe der chemischen Fabrikanlage auf der genannten Liegenschaft angeschafft werden, sei es als Ersatz für abgegangene Stücke, sei es zur Vervollkommnung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes. » In der Folge erwarb die Gemeinschuldnerin die Liegenschaft samt Zugehör und übernahm dabei die Schuldbriefschuld an die Klägerin.

Im Sommer 1925 schaffte die Gemeinschuldnerin 7 Kessel(eisenbahn)wagen an, von denen ihre beiden letzten am 28. August von Zürich aus an ihre mit Anschlussgeleise versehene Fabrik in Affoltern am Albis abgingen.

Am 18./19. November kam die Gemeinschuldnerin um eine Nachlasstundung ein. Über Konkursbegehren, welche am 16. und 18. November gegen sie eingegangen waren und in den folgenden drei Monaten eingingen, wurde nicht mehr entschieden, obwohl die Nachlassbehörde sich vorderhand auf die Einforderung von Akten und eines Kostenvorschusses beschränkte, dann erst am 17. Februar 1926 zur Einvernahme der Organe der Gemeinschuldnerin schritt. und hierauf am 19. Februar eine Nachlasstundung gewährte. Indessen wurde der Nachlassvertrag am 26. Mai verworfen und ein Rekurs der Gemeinschuldnerin vom Obergericht am 10. Juli abgewiesen. Am 29. Juli fand die Konkurseröffnung über die Gemeinschuldnerin statt.

Mit ihrer Konkurseingabe teilweise abgewiesen, verlangt die Klägerin durch vorliegende Kollokationsplananfechtungsklage, ihr Schuldbrief-Pfandrecht an den sieben Kesselwagen sei als begründet zu erklären.

B. — Durch Urteil vom 15. November 1927 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage zugesprochen. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen : « Anlagen mässig selten, sodass sich ein allgemeiner Ortsgebrauch im ganzen Geltungsbereich des Gesetzes bis jetzt nicht herausgebildet haben dürfte. § 136 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum ZGB hat aber in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 ZGB unter Uebernahme der unter dem frühern zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuche geltenden Vorschriften (§ 50 ff.) Bestimmungen darüber aufgenommen, welche Sachen im Kanton Zürich Zugehör nach Ortsgebrauch im Sinne des Art. 644 ZGB seien. Er bezeichnet u. a. als solche bei einer zum Betriebe einer Fabrik dienenden Liegenschaft die eigens für sie konstruierten oder ihrer besonderen Einrichtung angepassten oder sonst zur dauernden Benützung für sie bestimmten Vorrichtungen... Von diesen drei voneinander unabhängigen Fällen trifft der letzte zu. Ein Gegenbeweis, wie ihn Art. 5 ZGB vorsieht, kommt hier nicht in Betracht. » CG. — Gegen das Urteil des Obergerichtes hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Erwägungen

1. Das Urteil der Vorinstanz wird insofern nicht angegriffen, als es die objektiven Voraussetzungen für die Zugehör-Eigenschaft der streitigen Kesselwagen bejaht hat. Die weitere Entscheidung der Vorinstanz aber, dass die Kesselwagen von der ortsüblichen Auffassung rechtlich als Zugehör betrachtet werden, ist für das Bundesgericht verbindlich. Dabei handelt es sich freilich nicht wie in BGE 42 II S. 121, 43 II S. 596 f. Erw. 2, 45 II S. 268 um eine tatsächliche Feststellung, sondern um die Auslegung des bisherigen kantonalen Rechtes, welches gemäss Art. 5 Abs. 2 ZGB als Ausdruck des Ortsgebrauches gilt, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist, was die Vorinstanz ausdrücklich und für das Bundesgericht verbindlich verneint. Zwar knüpft die Vorinstanz an das im EG zum ZGB 118 Sachenrecht, N° 23.

formulierte geltende Recht an, jedoch nicht ohne beizufügen, dass die bezügliche Vorschrift aus .dem früheren zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuch übernommen worden sei, was wiederum als kantonalrechtliche Frage vom Bundesgerichte nicht nachgeprüft werden kann. Infolgedessen darf dahingestellt bleiben, ob auch neues kantonales Recht, namentlich das auf das Inkrafttreten des ZGB hin geschaffene, als Ausdruck des Ortsgebrauches anzusehen wäre. (Insofern die Vorinstanz die Frage erörtert, ob sich « ein allgemeiner Ortsgebrauch im ganzen Geltungsbereich des Gesetzes » herausgebildet habe, Kann ihr freilich nicht gefolgt werden, weil hierauf nichts ankommt ; vgl. BGE 42 II S. 119 oben) Hievon abgesehben isí mit der Vorinstanz auch die subjektive Voraussetzung der Zugehör-Eigenschaft, der Widmungswille des Eigentümers, als gegeben anzunehmen. Dabei kommt nichts darauf an, ob nach den Vorschriften des formellen Grundbuchrechtes die Anmerkung der bei der Schuldbrieferrichtung getroffenen bezüglichen Abmachung zulässig oder aber mangels genügend bestimmter Bezeichnung der Zugehörgegenstände nicht zulässig gewesen sei. Denn diese Abmachung hätte auch ohne Anmerkung im Grundbuch als Ausdruck des Widmungswillens der damaligen Eigentümerin (BGE 43 II S. 597 Erw. 2d) genügt. In der Folge wurde jene Abmachung dann von der persönlichen Schuldpflicht umfasst, welche ..... von der Gemeinschuldnerin übernommen worden iet (ZGB Art. 832 Abs. 2) ; insofern liegt also auch eine Widmungswillenserklärung der Gemeinschuldnerin selbst vor. Nachdem die Gemeinschuldnerin den Widmungswillen einmal geäussert hatte, wäre es bedeutungslos gewesen,. wenn sie durch ihre Antwort auf das Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 1925 darauf hätte zurückkommen wollen, wie die Beklagte behauptet (BGE 45 II S. 186).

2. Die paulianische Anfechtung des ZugehörPfandrechtes gestützt auf Art. 287 SchKG scheitert schon daran, dass das Einbringen der Kesselwagen länger als sechs Monate vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat, und zwar auch wenn die Dauer des Nachlassverfahrens abgerechnet wird (BGE 48 III S. 232). Von der Zuführung der letzten Kesselwagen, die nicht später als Ende August 1925 stattgefunden haben Kann, bis zur Gewährung der Nachlasstundung liefen nämlich zunächst mindestens 5 Monate und 18 Tage, und nachher von der endgülligen Verwerfung des Nachlassvertrages bis zur Konkurseröffnung nochmals ebensoviele Tage. Und es geht nicht an, in die Dauer des Nachlassverfahrens auch noch die Zeit von der Einreichung bis zur Erledigung des Nachlasstundungsgesuches einzurechnen. Der Grund, welcher für die Rückwärtsverlängerung der Anfechtungsfrist um die Dauer des Nachlassverfahrens massgebend ist, nämlich der Ausschluss der Zwangsvollstreckung während dieser Zeit, trifft nämlich nach der klaren und unzweideutigen Vorschrift des Art. 297 SchKG nur zu für die Zeit seit der Gewährung der Nachlasstundung (vgl. BGE 30 I S. 847 ff. = Sep.-Ausg. 7 S. 417 ff.). Kann nun auch die gegenteilige Rechtsprechung der zürcherischen Konkursgerichte, dass nach Anbringung des Nachlasstundungsgesuches keine Konkursbegehren mehr in Behandlung gezogen werden, wegen der Mangelhafstigkeit des Rechtsmittelsystems vom Bundesgerichte nicht (frei) nachgeprüft und korrigiert werden, so darf dies doch nicht zu einer ausnahmsweisen Abweichung von der als richtig erkannten Rechtsprechung seitens des Bundesgerichtes führen. Fälle von der Art des vorliegenden, welche dartun, dass während Monaten von der Möglichkeit der Rechtsverfolgung eigentlich gar nicht mehr gesprochen werden kann, wenn einerseits Konkursbegehren mit Rücksicht auf das Nachlasstundungsgesuch des Schuldners nicht mehr behandelt werden, anderseits dieses Gesuch nicht schleunig erledigt wird, dürften dazu beitragen, dass die zürcherischen Konkursgerichte 120 Obligätionenrecht. N° 24.

die Unhaltbarkeit ihrer Rechtsprechung selbst einsehen werden. Dem Schuldner darf umsoeher zugemutet werden, sein Stundungsgesuch frühzeitig anzubringen, als er schon in der Konkursandrohung ausdrücklich auf diesen Rechtsbehelf aufmerksam gemacht wird. Für die Anfechtung gestützt auf Art. 288 SchKG aber fehlt es jedenfalls an dem Erfordernis, dass der Klägerin erkennbar war, die Gemeinschuldnerin beabsichtige, sie (die Klägerin) durch die Anschaffung ger Kesselwagen ‘zum Nachteil der anderen Gläubiger zu begünstigen, steht doch dahin, ob die Klägerin von diesem Vorhaben etwas erfuhr, bevor die Wagen der Gemeinschuldnerin zugeführt wurden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 1927 bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 5 und Art. 644 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 287, Art. 288 und Art. 297 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verständigungsprotokoll zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen, Art. 5 — der Erlass wurde am 15. Juni 2004 erneut konsolidiert.

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